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Um den Emissionshandel in Deutschland umsetzen zu können, bedarf es eines entsprechenden Gesetzes (Treibhausgasemissionshandelsgesetz, TEHG), das derzeit noch in Arbeit ist, sowie daran anschließender Rechtsverordnungen.

Welche Emissionsziele für die einzelnen Sektoren und deren Teilbereiche gesetzt werden, wird der bis März 2004 zu erstellende Nationale Allokationsplan festlegen. Hierbei werden Ziele für verschiedene Ebenen festgelegt:

1.) Das EU-Ziel (-8% bis 2008-12) wurde bereits auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt (Zielaufteilung)

2.) Die Mitgliedstaaten weisen den einzelnen Sektoren Emissionsziele zu (sog. Makroplan).

3.) Innerhalb der Makrosektoren Industrie und Energiewirtschaft erhalten die einzelnen Branchen (oder auch mehrere Branchen gemeinsam), innerhalb der Branchen erhalten einzelne Industrieanlagen Emissionsziele, soweit sie unter die EU-Richtlinie fallen (siehe Folie "EU-Emissionshandelsrichtlinie: Bestimmungen").

Die Ermittlung der genauen Ziele geschieht sowohl "von oben nach unten" (Top down) als auch "von unten nach oben" (Bottom up). Letzteres bedeutet, dass die Emissionsdaten der beteiligten Anlagen für die Jahre 2000-2002 erfasst werden, um eine Datengrundlage zu schaffen. Über einen "Erfüllungsfaktor" werden die Emissionswerte aus den beiden Formen der Datenerfassung in Übereinstimmung gebracht.

Da die Einhaltung der Emissionsobergrenze über das "Cap and Trade"-Verfahren nur für einen Teil der Treibhausgasemittenten geregelt ist, nämlich für den größten Teil der Sektoren Industrie und Energiewirtschaft, muss es für den übrigen Teil dieser Sektoren sowie für die gesamten übrigen Sektoren andere geeignete Regelungsinstrumente geben.

Eine zentrale Rolle bei der Umsetzung des Emissionshandels wird die Emissionshandelsstelle einnehmen, deren Hauptaufgaben auf der Folie beschrieben werden. Sie verhängt auch Sanktionen, wenn Anlagen mehr ausstoßen als durch Zertifikate abgedeckt ist. Die Höhe der Sanktion beträgt 40 Euro pro Tonne CO2 in der ersten und 100 Euro pro Tonne CO2 in der zweiten Phase. Außerdem muss der Rückstand im folgenden Kalenderjahr ausgeglichen werden.

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zuletzt geändert am 21.12.03 von Gerold Kier