(1) Der Verein führt den Namen: "GERMANWATCH Nord-Süd-Initiative e.V.".
(2) Der Verein hat den Sitz in Bonn.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der Verein wirkt im Sinne der Volksbildung, der Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und sieht sich insbesondere dem Prinzip einer nachhaltigen Entwicklung sowie dem Gedanken der Völkerverständigung verpflichtet. Darüber hinaus spricht er sich aus für das Recht auf Entwicklung aller Völker.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(3) Zweck des Vereins ist die Förderung der Verständigung zwischen den Völkern des Nordens und Südens, der Einsatz für eine nachhaltige Entwicklung, die Förderung der friedlichen Gestaltung der gemeinsamen Zukunft auf der Welt und der Volksbildung auf diesen Gebieten, insbesondere durch Förderung der entwicklungs- und umweltpolitischen Aufklärung und Information sowie durch Aufklärung und Beratung von Verbrauchern.
Der Verein setzt sich ein für die Toleranz gegenüber fremden Kulturen und Völkern und will das Bewusstsein dafür stärken, dass nur durch gegenseitiges Lernen und gemeinsame Verantwortung von Norden und Süden die überlebenswichtigen Probleme gelöst werden können.
Als Verbraucherschutzorganisation vertritt er die Interessen der Verbraucher im Sinne dieser Ziele durch Aufklärung und Beratung nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend.
(4) Zur Erreichung seiner Ziele arbeitet der Verein mit den Medien, mit Bildungseinrichtungen und mit solchen Institutionen und Einrichtungen zusammen, die Aufgaben, Zweck und Ziele des Vereins unterstützen.
(5) Zur Verwirklichung seiner Ziele und Aufgaben kann der Verein Spenden und öffentliche Zuschüsse verwenden.
(6) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
(8) Dem Vereinsvermögen wachsen solche Spenden und andere Zuweisungen Dritter unmittelbar zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind.
(9) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(10) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Aufwendungen, die für den Verein verauslagt werden, sind zu erstatten.
§ 3 Mitglieder - stimmberechtigte und Förder- und Ehrenmitglieder
(1) Die Art der Mitgliedschaft wird im Aufnahmeverfahren (siehe §4) festgelegt. Ein Wechsel der Mitgliedsart ist nach schriftlichem Antrag möglich, sofern die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Stimmberechtigte Mitglieder können nur natürliche Personen sein. Diese sollen bereit sein, sich aktiv (durch Arbeitsbeiträge, Aktionen und finanzielle Unterstützung) für die Belange des Vereins einzusetzen. Mitglieder, die in Regionalgruppen und thematischen Arbeitsgruppen mitarbeiten, sind „aktive Mitglieder" von GERMANWATCH. Sie stimmen sich regelmäßig über ihre Arbeitsvorhaben untereinander, aber insbesondere auch mit dem Vorstand ab. Die stimmberechtigten Mitglieder haben die vom Gesetz Vereinsmitgliedern eingeräumten Befugnisse, soweit sie nicht durch diese Satzung einem besonderen Vereinsorgan zugewiesen werden.
(3) Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Sie unterstützen den Verein durch Verbreitung seiner Anliegen und durch regelmäßige finanzielle Beiträge. Sie haben von den gesetzlichen Mitgliedschaftrechten nur ein Informationsrecht - allerdings nur soweit, als dadurch nicht das Vereinsinteresse und die gebotene Vertraulichkeit verletzt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht werden - und ein alle Angelegenheiten des Vereins umfassendes Vorschlagsrecht.
(4) Ehrenmitglieder: Ausgewählte Personen können in besonderen Einzelfällen vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese Personen sollen sich herausragende Verdienste im Sinne der Zielsetzungen von GERMANWATCH erworben haben und durch ihre Ernennung den Verein in seiner Außenwirkung unterstützen können. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen befreit und haben kein Stimmrecht.
(1) Stimmberechtigte Mitglieder: Stimmberechtigtes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins bejaht und die bereit ist, gemäß §3 Abs.1 für deren Verwirklichung einzutreten. Sie soll keine Funktion als Regierungsmitglied oder Mitglied einer gesetzgebenden Körperschaft innehaben. Im Falle der Übernahme solcher Funktionen und Ämter ruht die stimmberechtigte Mitgliedschaft automatisch. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Wird die Zustimmung verweigert, kann der/die Bewerber/in die Mitgliederversammlung anrufen, die dann mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme entscheidet.
(2) Fördermitglieder: Fördermitglied kann werden, wer bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern und die festgelegten Beiträge nach §5 der Satzung zu zahlen. Für die Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu richten, der darüber entscheidet.
Die Beiträge der stimmberechtigten Mitglieder und der Fördermitglieder werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Vereinsausschluß oder Tod/Liquidation. Es bestehen keine Erklärungsfristen. Bei Austritt bleibt die Pflicht zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Geschäftsjahr bestehen. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann insbesondere wegen grober Verletzung der Interessen des Vereins oder bei einem Beitragsrückstand von zwei Kalenderjahren erfolgen. Einspruch gegen die Entscheidung des Vorstandes über den Ausschluß eines Mitgliedes kann bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Diese entscheidet abschließend mit einfacher Mehrheit. Alle Beitragsrückstände müssen beglichen werden.
(1) Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. die Arbeitsgruppen
(2) In allen Organen, Gremien und Arbeitsbereichen des Vereins ist eine möglichst gleiche Anzahl von Frauen und Männern anzustreben.
(1) Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Sie sind ferner einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder ein Fünftel aller Mitglieder (stimmberechtigte und Fördermitglieder) schriftlich und unter Angabe des Grundes vom Vorstand die Einberufung verlangt.
(2) Mitgliederversammlungen müssen nicht am Ort des Vereins stattfinden. Beschlußfähigkeit liegt vor, wenn mehr als 10 % der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind. Falls nach dieser Bestimmung keine Beschlußfähigkeit vorliegt, wird die Versammlung geschlossen. Unmittelbar im Anschluß kann - ohne daß es dazu einer separaten Einladung bedarf - eine erneute Mitgliederversammlung stattfinden, die ohne Rücksicht auf ein Quorum beschlußfähig ist. Beschlußfassungen sind auch ohne Versammlung der Mitglieder zulässig, wenn die absolute Mehrheit der Mitglieder dem Beschluß schriftlich zustimmt. Die Regelung in Absatz (4) bleibt hiervon unberührt.
(3) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch einen einfachen Brief einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen (Datum des Poststempels).
Die Einladung zu einer zweiten Mitgliederversammlung nach Absatz 2 Satz 4 kann vom Vorstand bereits mit der Einladung zu der ersten, vorhergehenden Mitgliederversammlung verbunden werden. In einem Brief ist ein vom Vorstand festgelegter Tagesordnungsvorschlag mitzuteilen, über den die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließt.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Das Stimmrecht kann jeweils für eine Mitgliederversammlung einschließlich einer Ausschlußmitgliederversammlung gem. § 8 Abs. 2 auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied schriftlich übertragen werden, wobei ein stimmberechtigtes Mitglied nur eine zusätzliche Stimme annehmen darf. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zur Änderung des Vereinszweckes sowie zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem VersammlungsleiterIn und der/dem ProtokollführerIn unterschrieben werden muß. Beschlüsse sind unter Angaben des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie der Abstimmungsergebnisse festzuhalten.
(6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht gefordert werden und/oder die zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind, ohne Einberufung einer zusätzlichen Mitgliederversammlung unverzüglich vorzunehmen.
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens neun Mitgliedern. Der Vorstand gibt sich eine schriftliche Geschäftsordnung.
(2) Der Vorstand wird auf Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Vorstandsmitglieder können nur stimmberechtigte Vereinsmitglieder werden. Die Wiederwahl ist möglich. Gewählt ist ein Vorstandsmitglied, wenn es die absolute Mehrheit der anwesenden Stimmen erhält. Insbesondere werden gewählt: Ein/e Vorsitzende/r, ein/e Stellvertreter/in und ein/e Schatzmeister/in.
(3) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins und neben den Arbeitsgruppen die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann eine Geschäftsführung berufen.
(4) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandsversammlungen. In Einzelfällen können Beschlüsse im schriftlichen Verfahren - dann jedoch nur einstimmig - gefaßt werden. Die Protokolle der Vorstandssitzungen werden auf Antrag an alle stimmberechtigten Mitglieder des Vereins verschickt, sofern der Vorstand sie nicht ohnehin an alle stimmberechtigten Mitglieder verteilt.
(5) Vorstand gemäß §26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die Stellvertreter/in und der/die Schatzmeister/in. Sie vertreten den Verein jeweils in dieser Reihenfolge, wobei der Verhinderungsfall nicht nachgewiesen werden muß.
(1) Zur Vorbereitung und Durchführung einzelner Vorhaben kann der Vorstand oder die Mitgliederversammlung Arbeitsgruppen einrichten.
(2) In den Arbeitsgruppen entwickeln die aktiven Mitglieder des Vereins Arbeitsschwerpunkte und Handlungsoptionen für den Verein. Eine Arbeitsgruppe kann nur nach Abstimmung mit dem Vorstand mit Positionen an die Öffentlichkeit treten.
(3) Eine Arbeitsgruppe kann aufgelöst werden, wenn die Mehrheit des Vorstandes dieses bestimmt. Eine aufgelöste Arbeitsgruppe kann versuchen, eine Klärung durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung gemäß § 8 Abs. 1 herbeizuführen.
(1) Zur Erreichung der satzungsmäßigen Zwecke im Sinne des §2 auf regionaler und lokaler Ebene können sich Mitglieder zu einer Regionalgruppe zusammenschließen. Über die Anerkennung einer Regionalgruppe entscheidet auf Antrag der Vorstand.
(2) Die Regionalgruppen regeln ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich. In ihrer inhaltlichen Arbeit orientieren sie sich an der von der Mitgliederversammlung beschlossenen inhaltlichen Agenda. Die Regionalgruppe kann Erklärungen und Stellungnahmen nur in eigenem Namen abgeben. Erklärungen, geplante Aktivitäten und Stellungnahmen werden der GERMANWATCH-Geschäftsstelle und dem Vorstand, bei dem die letzte Verantwortung liegt, vor Veröffentlichung bzw. Durchführung zur Kenntnis gegeben. Sofern Näheres zu regeln ist, erfolgt dies über die Geschäftsordnung des Vorstands.
(3) Die Regionalgruppe wählt sich mindestens eineN oder mehrere SprecherInnen und Sprecher zur Vertretung der Regionalgruppe nach außen und gegenüber dem Vorstand. Der Vorstand bestimmt eines seiner Mitglieder als erste Ansprechperson für die Regionalgruppen.
(4) Grundsätzlich finanzieren die Regionalgruppen ihre Arbeit selbst. Die laufenden Kosten und Beiträge zu lokalen und regionalen Netzwerken der Regionalgruppe können jedoch auf Antrag aus Mitteln des Vereins getragen werden. Bei Projekten und größeren Aktivitäten bemühen sich die Regionalgruppen um Unterstützung von dritter Seite. In diesem Falle stimmt sich die Regionalgruppe mit dem Vorstand ab. Auf Antrag kann der Vorstand hier eine finanzielle Unterstützung aus Vereinsmitteln gewähren. Der Vorstand wird der Mitgliederversammlung im Rahmen seiner Budgetplanung und auf der Grundlage der vorliegenden Anträge von Regionalgruppen die jährlich dafür zur Verfügung stehenden Mittel mitteilen. Er bemüht sich im Sinne des Satzes 2 des Absatzes über eine entsprechende Perspektivplanung darum, die Unterstützung der Regionalgruppen dauerhaft zu gewährleisten.
(5) Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Vorstand nach Anhörung der Regionalgruppe. Gegen eine Entscheidung des Vorstands kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an Amnesty International (Deutsche Sektion), den Bundeskongreß Entwicklungspolitischer Aktionsgruppen, Robin Wood (Deutsche Sektion) und Terre des Hommes (Deutschland), die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.