| Nationalen Risiken, also solchen die innerhalb ein und desselben
Staates verursacht und "ausgebadet" werden, begegnet man in der Regel über
das Instrument der Haftung und der dafür jeweils erforderlichen Versicherung.
Risikokalkül und Versicherungsidee sind das institutionelle Arrangement
schlechthin, mit der die industrielle Moderne die Unsicherheiten, die sie
selbst erzeugt, gesellschaftlich antizipiert und kompensiert.
Eine solche Regelung gestattet einerseits einen Schadensausgleich, andererseits
kann sie - richtig gestaltet - ein wirkungsvoller Anreiz zur Vorsorge sein.
Außerdem gibt sie den Anstoß zu Innovationen. Um hohen Versicherungsprämien
zu entgehen, versuchen die Verursacher neue Technologien einzusetzen oder
stellen evtl. sogar die Produktion ein (WGBU, 2000, 161).
Aus internationaler Sicht fehlt bisher eine solche klare haftungsrechtliche
Regelung. Da, wo die Verursacher des Klimawandels nicht mehr identifizierbar
oder aber juristisch nicht greifbar sind, müsste nach den klassischen
Prinzipien der Umweltpolitik das Gemeinlastenprinzip subsidiär gelten.
Sozusagen als Ersatz für die Möglichkeiten der Haftung bzw. Verantwortungsübernahme
nach dem Verursacherprinzip. Der "Wissenschaftliche Beirat der Bundesregierung
Globale Umweltveränderungen" (WBGU) schlägt hierzu z.B. einen
internationalen Fonds zur Finanzierung der Sanierungs- und Anpassungskosten
vor: "Finanziert werden müssten die Sanierungs- und Anpassungskosten
(etwa Umsiedlung der von einem Anstieg des Meeresspiegels gefährdeten
Bevölkerung) aus einem aus staatlichen Zuschüssen gespeisten
Fonds. Da es vor allem die Industrienationen sind, die wohlstandsmäßig
in der Vergangenheit von einem problematischen Umgang mit natürlichen
Ressourcen profitierten, könnten die Einzahlungen sich an Wohlstandsindikatoren,
am internationalen Handelsvolumen bzw. am speziellen Handelsvolumen mit
den betreffenden Staaten orientieren. In manchen Fällen müsste
auch eine spezifische Branchenverantwortung geprüft werden. Aber auch
hier müsste gewährleistet sein, dass die Mittel zweckgebunden
bleiben" (WGBU, 2000: 161).
Des weiteren schlägt der WBGU vor, mittelfristig auch die Einrichtung
eines allgemeinen Schadensfonds zu prüfen. Hier ginge es um eine "Art
globale Zwangsversicherung für einen Restschadensausgleich global
verursachter Umweltprobleme" (WGBU, 2000, 161). Dies könnte analog
zur Sozialversicherung aufgebaut werden. Die Staaten müssten in den
Fonds einzahlen, aus dessen Mitteln bestimmte entstehende "Schäden
- etwa durch Klimaveränderungen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen
(z.B. Deichbauten, Aufräumarbeiten) - zu decken sind" (WBGU, 2000:
161f). Die Beitragshöhe würde sich nach Kriterien wie (historischer)
Emissionsausstoß, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit usw. richten.
Anders als bei den bisherigen europäischen Sozialversicherungen
würde sich allerdings keine Umlagefinanzierung anbieten. Angesichts
der Unsicherheit und Unkalkulierbarkeit der Risiken, die durch die Folgen
des Klimawandels entstehen, würde sich eher ein privatwirtschaftliches
Risikomanagement des Fonds anbieten. Dafür wären Kapitalanlagen
einerseits in Real- und Humankapitalinvestitionen zugunsten des Klimaschutzes
sowie andererseits moderne Rückversicherungsstrategien durch Hedging-Portfolios
(vgl. Hommel, 1998) denkbar. Um die Risiken vermehrt vom Versicherungsmarkt
(mit seinen geschätzten Eigenmitteln von 500 Milliarden US-Dollar)
auf die Finanzmärkte und deren Marktteilnehmer (Kapitalisierung von
etwa 40 000 Milliarden US Dollar) zu verteilen, würde sich vor allem
das Instrument des Katastrophenbonds anbieten (Adler, 1999; Kunreuther
und Linnerooth-Bayer, 1999). Es ist auch möglich, Katastrophenbonds
mit anderen dezentralen Anreizmechanismen zu koppeln, um z.B. Vorbeugungs-
und Anpassungsmaßnahmen zu finanzieren (Kunreuther und Linnerooth-Bayer,
1999).
Weiter... |
|
Abb.2: Hurrikan George (Quelle:
Münchener Rück, 2000)
|
|