| Möglicherweise ist auch das internationale Völkerrecht
lernfähig. Es sollte dort, wo Verantwortliche identifizierbar sind,
die rechtliche Verantwortungsübernahme erzwingen. Bislang wurde die
Frage, wer den Schaden bezahlen und die Umweltflüchtlinge von morgen
kompensieren wird, vor allem als moralische Frage diskutiert. Besteht die
Chance, dass sich dies ändert? (vgl. zum folgenden: Tol / Verheyen,
2001) Es ist einer der Grundsätze des öffentlichen internationalen
Rechts - also des Rechts, das das Verhältnis von Nationalstaaten zueinander
regelt -, dass Staaten anderen Staaten weder Schaden zufügen noch
deren Rechte verletzen sollen. Im Umweltrecht ist dies im sogenannten "no
harm Prinzip" festgehalten. So heißt es im zweiten Grundsatz der
Rio-Deklaration, dass die Staaten die Verantwortung haben, "dafür
Sorge zu tragen, dass Tätigkeiten unter ihrer Hoheitsgewalt oder Kontrolle
der Umwelt anderer Staaten oder Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt
keinen Schaden zufügen."
Besteht also die Chance, dass in Zukunft die kleinen Inselstaaten erfolgreich
Wiedergutmachung für die Schäden des steigenden Meeresspiegels
von den (Haupt-) Verursachern einklagen können? Wird Schadensersatz
für Indien und Teile Afrikas eingeklagt werden können wegen der
Zunahme von Malaria in Teilen Indiens und Afrikas? Oder für die in
der Himalaya-Gegend durch das Schmelzen von Gletschern ausgelösten
Überschwemmungen? Und wegen der zunehmenden Wasserprobleme in gletscherwasserabhängigen
Gebieten in Zentralasien, etwa in Kasachstan? Wegen des Austrocknens von
Flussbetten im südlichen Afrika, etwa südlich des Kongo-Beckens,
dessen Auftreten den Erwartungen der Computermodelle im Treibhaus Erde
entspricht? Wird Kompensation rechtlich durchgesetzt für das ebenso
in Übereinstimmung mit den Modellen auftretende Ausbleichen von Korallenriffen
in der Zentral-Äquatorial-Region?
Es sind einige erhebliche Hürden zu nehmen, bevor diese Frage positiv
beantwortet werden kann. Um einen Anspruch auf Kompensation für Klimaschäden
im Rahmen des internationalen Rechts zugesprochen zu bekommen, müssten
folgende Schritte erfolgen: Erstens müsste die den Schaden (mit)verursachende
Tätigkeit identifiziert und einem Staat zugeordnet werden, beispielsweise,
weil dieser nicht die notwendigen Emissionsreduzierungen durchsetzt. Zweitens
müsste eine kausale Verbindung zwischen dieser Aktivität und
dem Schaden nachgewiesen werden. Drittens müsste entweder eine Verletzung
des internationalen Rechtes oder aber der Sorgfaltspflichten, die dem geschädigten
Staat geschuldet sind, nachgewiesen werden. Viertens müsste dann vor
Gericht noch der Schaden quantifiziert und dieser auf die identifizierte
Aktivität zurückbezogen werden können.
Es scheint nicht völlig unmöglich, dass diese Hürden
in absehbarer Zeit genommen werden können (vgl. Tol / Verheyen, 2001),
dass es gelingt, der organisierten Verantwortungslosigkeit ein Schnippchen
zu schlagen. Grund zur Hoffnung hätte man, wenn man die gegenwärtige
Globalisierungs- und Rechtsdebatte, allen gegenläufigen Tendenzen
zum Trotz, als im Übergang vom Völkerrecht zum "Weltbürgerrecht"
(Habermas, 1999, 192ff) befindlich interpretieren würde. Die wichtigste
Konsequenz eines durch die Souveränität der Staaten hindurchgreifenden
Rechts wäre die persönliche Haftung von Einzelpersonen. Dies
gälte auch, wenn diese im Dienst des Staates ständen oder von
ihm genehmigtes Unrecht durchführten - etwa im Kriegsfall oder in
diesem Fall für die Mitverursachung des globalen Klimawandels.
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Abb.3: Grundsatz 2 der Rio-Deklaration
1992 (Quelle: Rio-Deklaration 1992, Darstellung: GERMANWATCH)
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