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Internationales Völkerrecht
 
Möglicherweise ist auch das internationale Völkerrecht lernfähig. Es sollte dort, wo Verantwortliche identifizierbar sind, die rechtliche Verantwortungsübernahme erzwingen. Bislang wurde die Frage, wer den Schaden bezahlen und die Umweltflüchtlinge von morgen kompensieren wird, vor allem als moralische Frage diskutiert. Besteht die Chance, dass sich dies ändert? (vgl. zum folgenden: Tol / Verheyen, 2001) Es ist einer der Grundsätze des öffentlichen internationalen Rechts - also des Rechts, das das Verhältnis von Nationalstaaten zueinander regelt -, dass Staaten anderen Staaten weder Schaden zufügen noch deren Rechte verletzen sollen. Im Umweltrecht ist dies im sogenannten "no harm Prinzip" festgehalten. So heißt es im zweiten Grundsatz der Rio-Deklaration, dass die Staaten die Verantwortung haben, "dafür Sorge zu tragen, dass Tätigkeiten unter ihrer Hoheitsgewalt oder Kontrolle der Umwelt anderer Staaten oder Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt keinen Schaden zufügen." 

Besteht also die Chance, dass in Zukunft die kleinen Inselstaaten erfolgreich Wiedergutmachung für die Schäden des steigenden Meeresspiegels von den (Haupt-) Verursachern einklagen können? Wird Schadensersatz für Indien und Teile Afrikas eingeklagt werden können wegen der Zunahme von Malaria in Teilen Indiens und Afrikas? Oder für die in der Himalaya-Gegend durch das Schmelzen von Gletschern ausgelösten Überschwemmungen? Und wegen der zunehmenden Wasserprobleme in gletscherwasserabhängigen Gebieten in Zentralasien, etwa in Kasachstan? Wegen des Austrocknens von Flussbetten im südlichen Afrika, etwa südlich des Kongo-Beckens, dessen Auftreten den Erwartungen der Computermodelle im Treibhaus Erde entspricht? Wird Kompensation rechtlich durchgesetzt für das ebenso in Übereinstimmung mit den Modellen auftretende Ausbleichen von Korallenriffen in der Zentral-Äquatorial-Region? 

Es sind einige erhebliche Hürden zu nehmen, bevor diese Frage positiv beantwortet werden kann. Um einen Anspruch auf Kompensation für Klimaschäden im Rahmen des internationalen Rechts zugesprochen zu bekommen, müssten folgende Schritte erfolgen: Erstens müsste die den Schaden (mit)verursachende Tätigkeit identifiziert und einem Staat zugeordnet werden, beispielsweise, weil dieser nicht die notwendigen Emissionsreduzierungen durchsetzt. Zweitens müsste eine kausale Verbindung zwischen dieser Aktivität und dem Schaden nachgewiesen werden. Drittens müsste entweder eine Verletzung des internationalen Rechtes oder aber der Sorgfaltspflichten, die dem geschädigten Staat geschuldet sind, nachgewiesen werden. Viertens müsste dann vor Gericht noch der Schaden quantifiziert und dieser auf die identifizierte Aktivität zurückbezogen werden können. 

Es scheint nicht völlig unmöglich, dass diese Hürden in absehbarer Zeit genommen werden können (vgl. Tol / Verheyen, 2001), dass es gelingt, der organisierten Verantwortungslosigkeit ein Schnippchen zu schlagen. Grund zur Hoffnung hätte man, wenn man die gegenwärtige Globalisierungs- und Rechtsdebatte, allen gegenläufigen Tendenzen zum Trotz, als im Übergang vom Völkerrecht zum "Weltbürgerrecht" (Habermas, 1999, 192ff) befindlich interpretieren würde. Die wichtigste Konsequenz eines durch die Souveränität der Staaten hindurchgreifenden Rechts wäre die persönliche Haftung von Einzelpersonen. Dies gälte auch, wenn diese im Dienst des Staates ständen oder von ihm genehmigtes Unrecht durchführten - etwa im Kriegsfall oder in diesem Fall für die Mitverursachung des globalen Klimawandels. 

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Der Globale Klimawandel:
Das perfekte Verbrechen?

Abb.3: Grundsatz 2 der Rio-Deklaration 1992 (Quelle: Rio-Deklaration 1992, Darstellung: GERMANWATCH)
 

 


zuletzt geändert am 12.9.02