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> Nr. 13
Bonner Agreement zur Implementierung
des Aktionsplans von Buenos Aires:
Kyoto-Protokoll jetzt für Industrieländer
ratifizierbar
Das zentrale Ergebnis des Bonner
Klimagipfels ist das "Bonner Agreement zur Implementierung des Aktionsplans
von Buenos Aires", dessen Verabschiedung den Weg für die Industrieländer
zur Ratifizierung des Kyoto-Protokolls freimacht.
GERMANWATCH bringt Auszüge
aus der Vereinbarung.
"Finanzierung für Entwicklungsländer
(unter der Konvention)
(...) Die Vertragsstaatenkonferenz (VSK)
stimmt zu, daß ein "Besonderer Fonds zur Klimaänderung" eingerichtet
werden soll.
(...) Die VSK stimmt zu, daß
ein "Fonds für am wenigsten entwickelte Länder" eingerichtet
werden soll. (...) Sein Arbeitsprogramm soll u.a. Maßnahmen für
Nationale Anpassungsprogramme einschließen.
Finanzierung für Entwicklungsländer
(unter Kyoto-Protokoll)
(...) Die VSK stimmt zu, daß ein
"Anpassungsfonds" eingerichtet werden soll, der konkrete Anpassungsprojekte
und -programme an Klimaänderungenin Entwicklungsländern, die
Vertragsstaaten des Protokolls sind, finanziert.
(...) Die VSK stimmt zu, daß
eine Expertengruppe zu Technologietransfer eingerichtet werden soll.
(...) Die VSK stimmt zu, auf ihrer
8. Sitzung die Implementierung von mit Versicherungsaspekten verbundenen
Handlungen zu untersuchen, um den besonderen Bedürfnissen und der
Betroffenheit von Entwicklungsländern nachzukommen, die von den nachteiligen
Folgen der Klimaänderung stammen (...)
(...) Die VSK stimmt zu, auf ihrer
8. Sitzung die Implementierung von mit Versicherungsaspekten verbundenen
Handlungen zu untersuchen, um den besonderen Bedürfnissen und der
Betroffenheit von Entwicklungsländern nachzukommen, die von den Auswirkungen
der Umsetzung von Gegenmaßnahmen gegen die Klimaänderung betroffen
sind (...)
Mechanismen (...) des Kyoto-Protokolls
(...) Die VSK stimmt zu, daß
die Annex-I-Staaten in ihrem Land Aktivitäten durchführen sollen
(...) mit der Perspektive, die Unterschiede der Pro-Kopf-Emissionen zwischen
Industrie- und Entwicklungsländern anzunähern
(...) Die VSK stimmt zu, daß
der Anteil der Einnahmen, durch den besonders verwundbare Entwicklungsländer
unterstützt werden können (...), zwei Prozent der zertifizierten
Emissionsreduktionen von CDM-Projekten beträgt.
(...) Die VSK erkennt an, daß
Annex-I-Staaten unterlassen sollen, zertifizierte Emissionsreduktionen
von nuklearen Anlagen anzurechnen, um ihre Verpflichtungen unter Art. 3.1
zu erfüllen. (...)
Senken
(...) Die VSK versichert (...)
-
daß die Behandlung dieser Aktivitäten
auf solider Wissenschaft fundiert sein soll. (...)
-
daß die bloße Präsenz
von Kohlenstoffbeständen von der Anrechnung ausgeschlossen ist (...).
-
daß die zusätzliche Bindung
von Kohlenstoff verursacht von (a) über die vorindustriellen Werte
erhöhten Kohlendioxid-Konzentrationen (b) indirekten Stickstoffeinträgen
und (c) den dynamischen Effekten der Altersstruktur durch Maßnahmen
vor dem Bezugsjahr ausgeschlossen wird.
(...) Die VSK stimmt zu, daß "Waldmanagement",
"Ackerlandmanagement", "Weidelandmanagement" und "Wiederbegrünung"
wählbare Landnutzungs-, Landnutzungsänderungs- und Forstaktivitäten
(...) sind (...).
Die VSK stimmt zu, daß die
Auswahl von LULUCF-Aktivitäten (Senken) unter Art. 12 auf Aufforstung
und Wiederaufforstung beschränkt ist.
(...) Die VSK stimmt zu, daß
in der ersten Verpflichtungsperiode die gesamten Additionen und Subtraktionen
zur zugeteilten Menge von gewählten LULUCF-Aktivitäten unter
Art. 12 nicht 1 % der Emissionen des Basisjahres dieses Vertragsstaats,
multipliziert mit fünf, übersteigen sollen. (...)
Verfahren und Mechanismen der Erfüllungskontrolle
unter dem Kyoto-Protokoll
Die VSK stimmt zu:
-
daß der Unterstützungssektor
mit dem Ziel, die Erfüllung zu unterstützen und frühe Warnung
vor möglicher Nicht-Erfüllung zu geben, verantwortlich sein soll,
Beratung und Erleichterung zur Erfüllung zu liefern (...).
-
daß die Konsequenzen der Zielerfüllung
vom Durchsetzungsgremium angewandt werden mit dem Ziel, die Nichterfüllung
rückgängig zu machen, um die Umweltintegrität zu sichern
und Anreize zur Erfüllung zu liefern. Diese Konsequenzen sind:
-
Zielverfehlungen der ersten Verpflichtungsperiode
werden mit einem Faktor von 1,3 kompensiert (...)
-
Entwicklung eines Erfüllungs-Aktionsplans
(...)
-
Aufhebung der Teilnahmevoraussetzung
für den Emissionshandel (...)"
(Übersetzung durch GERMANWATCH)
Vollständiges Dokument: www.unfccc.int/resource/docs/cop6secpart/l07.pdf
(PDF-Datei, 60 k)
zuletzt geändert
am 17.9.2001