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KlimaKompakt Spezial
Nr. 19 / 24.1.04 |
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Klimaschutz nach 2012:
Ein umsetzbarer globaler Rahmen zur Verhinderung
gefährlichen Klimawandels
In der Klimarahmenkonvention von
1992 hat sich die internationale Staatengemeinschaft dazu verpflichtet,
"die Stabilisierung der Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre
auf einem Niveau zu erreichen, auf dem eine gefährliche anthropogene
Störung des Klimasystems verhindert wird" [1]. In
diesem Zusammenhang hat sich die Staatengemeinschaft jedoch bisher über
zwei zentrale Punkte nicht geeinigt, nämlich a) welches Treibhausgasniveau
als gefährlich eingestuft werden sollte und b) zu welchen Schritten,
die ein gefährliches Niveau des Klimawandels verhindern sollen, sich
die Staaten für die zweite Verpflichtungsperiode (nach 2012) verpflichten
sollen. Ab 2005 soll letzteres im Rahmen der UN-Klimaverhandlungen auf
die Tagesordnung rücken.
Als Beitrag zur Diskussion um
Punkt a) hatte das Climate Action Network (CAN), das zentrale Netzwerk
der weltweit im Klimaschutz tätigen NGOs
[2], bereits
2002 ein Grundsatzpapier veröffentlicht ("Gefährlichen
Klimawandel verhindern!"). Darauf aufbauend hat CAN nun beim neunten
Klimagipfel in Mailand, Dezember 2003, ein Diskussionspapier zur Frage
der Klimaschutzverpflichtungen nach 2012 vorgestellt. Germanwatch war in
den vergangenen beiden Jahren aktiv an der Diskussion beteiligt.
CAN geht davon aus, dass die Temperaturerhöhung
durch den globalen Klimawandel so weit wie möglich unter zwei Grad
Celsius bleiben muss, um eine gefährliche Störung des globalen
Klimas zu vermeiden. Für den Weg, wie dies zu erreichen ist, legt
sich CAN nicht auf einen der konkreten Vorschläge fest, sondern wählt
den flexibleren Ansatz der Festlegung verschiedener Grundprinzipien. Dies
ermöglicht in den kommenden Verhandlungen, auf verschiedene mögliche
Vorschläge konstruktiv einzugehen.
CAN führt in dieser Diskussion
folgende Grundprinzipien an, die bei der Aufteilung der notwendigen Reduktionspflichten
zum Vermeiden eines gefährlichen Klimawandels zu berücksichtigen
sind: Erstens den Gleichheitsgrundsatz. Zweitens den Grundsatz der historischen
Verantwortung. Drittens die Fähigkeit zur Reaktion, was die finanziellen,
organisatorischen und technischen Möglichkeiten angeht. Es wird eine
Einteilung der Staaten in drei Kategorien vorgeschlagen, die jeweils unterschiedliche
"Pfade" mit Maßnahmen bzw. Reaktionen auf den menschgemachten Klimawandel
implizieren:
-
Pfad 1 ist für die reicheren
Staaten vorgesehen, die hohen Ausstoß und große Handlungsmöglichkeiten
haben (d.h. in erster Linie - aber nicht nur - für die Industriestaaten).
Im Laufe ihrer Entwicklung stoßen weitere Staaten nach den oben genannten
Kritierien zu dieser Gruppe hinzu. Diese Verpflichtungen müssen bei
weiterhin rechtlich verbindlicher Gültigkeit weiterentwickelt werden.
Dieser Pfad wird technologische Entwicklung und Verbreitung beschleunigen
und ebnet die technologische Basis für eine schnelle Ausbreitung von
"win-win- Lösungen" im Klimaschutz.
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Zu Pfad 2 verpflichten sich solche
Staaten, die - wie etwa Indien und China - 2012 noch keine Reduktionsverpflichtungen
übernehmen müssen, jedoch wegen ihrer Bedeutung für die
Emissionsentwicklung bei der Gestaltung ihres Energiesektors einen Weg
hin zur kohlenstoffarmen Energieversorgung beschreiten sollen. Die Staaten
sollen sich zur schnellen Einführung von treibhausgasarmen bzw. -freien
Technologien verpflichten, die dem Klimaschutz und der nachhaltigen Entwicklung
dieser Länder dienen. Es ist Aufgabe der Industrieländer, diesen
Pfad hin zu Nachhaltiger Entwicklung durch die Bereitstellung von Technologien
und Ressourcen tatkräftig zu unterstützen.
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Der Pfad 3 schließlich
wird solchen Staaten vorgeschlagen, die in Regionen liegen, die gegenüber
der Klimaänderung besonders verwundbar sind (etwa die kleinen Inselstaaten
oder die am wenigsten entwickelten Länder) und deshalb primär
Sofortmaßnahmen ergreifen müssen, um sich an die bereits jetzt
einsetzende Klimaänderung anzupassen. Denn zukünftige Klimaschäden
werden sich zwar durch ehrgeizige Klimaschutzmaßnahmen deutlich abschwächen,
aber nicht mehr gänzlich vermeiden lassen. Deshalb wird gesehen, dass
es in der Zukunft nicht mehr nur um Anpassung an den Klimawandel, sondern
auch um Kompensation der schnell wachsenden Schäden gehen muss.
Von anderer Seite waren bereits alternative
Systeme für die Zeit nach Auslaufen der ersten Verpflichtungsperiode
des Kyoto-Protokolls vorgeschlagen worden. So wird der Ansatz von Contraction
& Convergence trotz seiner ähnlich stringenten Zielsetzung und
seiner Orientierung am Gleichheitsgrundsatz als für diese komplexen
Verhandlungen zwischen mehr als 150 Staaten wenig praktikabel eingeschätzt.
Das CAN-Papier soll einen Beitrag
zu der gegenwärtig anlaufenden Diskussion um die zweite Verpflichtungsperiode
des Kyoto-Protokolls darstellen, sowohl im Rahmen der Klimapolitik als
auch darüber hinaus. CAN lädt dazu ein, die vorgestellten Ideen
zu diskutieren (www.climatenetwork.org).
Das vollständige Diskussionspapier
(in englischer Sprache) ist zu finden unter http://www.climnet.org/pubs/CAN-DP_Framework.pdf
[150KB]
Fußnoten:
-
Art. 2, UN-Klimarahmenkonvention.
Darin wird auch der zeitliche Rahmen des Ziels genauer festgelegt: "Ein
solches Niveau sollte innerhalb eines Zeitraums erreicht werden, der ausreicht,
damit sich die Ökosysteme auf natürliche Weise den Klimaänderungen
anpassen können, die Nahrungsmittelerzeugung nicht bedroht wird und
die wirtschaftliche Entwicklung auf nachhaltige Weise fortgeführt
werden kann."
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CAN umfasst rund 300
Mitglieder, darunter die weltweit größten im Klimabereich aktiven
Umweltverbände. CAN International, das ab Februar 2004 seinen Sitz
in Bonn haben wird, ist in verschiedene regionale Gruppen unterteilt. Für
Westeuropa ist dies CAN Europe mit Sitz in Brüssel.
Redaktion:
Germanwatch e.V.
Dr. M.Treber (V.i.S.d.P.), R.Duckat,
G.Kier, C.Bals
Dieses Projekt wird finanziell vom
Bundesumweltministerium
und vom Umweltbundesamt
gefördert.
Die Förderer übernehmen
keine Gewähr für die Richtigkeit, die Genauigkeit und Vollständigkeit
der Angaben sowie für die Beachtung privater Rechte Dritter. Die geäußerten
Ansichten und Meinungen müssen nicht mit denen der Förderer übereinstimmen. |
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zuletzt geändert
am 24.1.04