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> Nr. 3/99
Obskurantismus
Wider die "vertraulichen Erläuterungen"
im BMZ-Haushalt
Die beiden größten Ausgabepositionen,
bilaterale Finanzielle und Technische Zusammenarbeit (FZ und TZ), die im
Bundeshaushalt für das BMZ, dem Einzelplan 23, eingestellt sind, machen
insgesamt 3,079 Mrd. DM, d.h. über 40 % des BMZ-Haushalts 2000 aus.
Sie werden im Einzelplan 23 selbst nicht spezifiziert sondern nach sog.
"vertraulichen Erläuterungen" bewirtschaftet. Das bedeutet, daß
nur ein ausgesuchter Kreis von Bundestagsabgeordneten vertraulich zu behandelnde
Informationen erhält, die den Rahmen abstecken für die TZ- und
FZ-Zusagen. Diese vertraulichen Erläuterungen enthalten im wesentlichen
den Rahmenplan für die einzelnen Länderquoten sowie Listen von
Projektvorschlägen und eventuellen Ersatzprojekten.
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
für andere als die veranschlagten Vorhaben dürfen nur dann in
Anspruch genommen werden, wenn diese als Austauschvorhaben in den "vertraulichen
Erläuterungen" erfaßt wurden. Mit Einwilligung des Bundesfinanzministeriums
dürfen jedoch auch Vorhaben, die dort nicht vorgesehen sind, finanziert
werden, solange sie sich im Gesamtrahmen des jeweiligen Titels halten.
Erst wenn ein zunächst nicht vorgesehenes FZ-Vorhaben einen Betrag
von 50 Mio. DM überschreitet, müssen der Haushaltsausschuß
und der Ausschuß für Wirtschaftliche Zusammenarbeit (AWZ) zuvor
unterrichtet werden. Inoffiziell wird dieses Verfahren (neben dem haushaltsrechtlichen
Hinweis auf die Notwendigkeit der Angabe von Jahresbeträgen bei Verpflichtungen
zulasten mehrerer Haushaltsjahre) zum einen damit begründet, daß
die Ungewißheit auf seiten eines Entwicklungslandes hinsichtlich
des Zusagevolumens die Verhandlungsposition des BMZ bei den jeweiligen
Regierungsverhandlungen verbessert; zum anderen werden außenpolitische
Rücksichten ins Feld geführt: Es sollen negative Auswirkungen
auf die bilateralen Beziehungen vermindert werden, falls der maximale Zusagerahmen
(aus welchen Gründen auch immer) nicht realisiert wird. Aus diesen
wie auch aus verfahrenstechnischen Gründen sollen die in den
"vertraulichen" Erläuterungen gesetzten Prioritäten nicht öffentlich
bekanntgegeben werden.
Bedenklich ist diese Geheimhaltung
aber nicht nur, weil der deutschen Öffentlichkeit (und den meisten
Unternehmern der deutschen Wirtschaft) die konkreten Planungen hinsichtlich
der Zusagen an einzelne Entwicklungsländer verborgen bleiben, sondern
auch, weil eine frühzeitige Einflußnahme der Bevölkerung
in den Entwicklungsländern hierdurch ausgeschaltet wird. Damit wird
nicht nur eine kritische Diskussion von Projektalternativen wesentlich
erschwert, sondern darüber hinaus strukturell ein Einfallstor für
Korruption in der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit geschaffen. Angesichts
eines Lieferbindungsanteils von über 50 % an der gesamten bilateralen
Öffentlichen Ent-wicklungshilfe geht es immerhin um ein Auftragsvolumen
von 1,5 Milliarden DM an deutsche Unternehmen jährlich. Nach Abschluß
der bilateralen Verhandlungen (wenn nicht erst mit Veröffentlichung
der jeweiligen völkerrechtlich bindenden Vereinbarung) werden die
Betroffenen dann vor vollendete Tatsachen gestellt. Dieses Regelung verhindert
auch, daß die Institutionen der zivilgesellschaftlichen Entwicklungszu-sammenarbeit
ihre Programmplanungen an dem staatlichen Vorgehen orientieren können.
Dies bedeutet, daß die jeweiligen Partnerorganisationen in den Empfängerländern
ihre Projekt-/Programmstrategie meist nicht an staatlichen Programmen orientieren
können, was nicht nur Synergieeffekte ausschließt, sondern auch
gegensätzliche Entwicklungsbestrebungen verursachen kann.
Fazit: Die bilaterale TZ und FZ
sollte nicht mehr nach "vertraulichen" Erläuterungen bewirtschaftet
werden. Das bisherige kryptische Verfahren sollte aufgegeben werden zugunsten
eines transparenten, für öffentliche Diskussion zugänglichen
Vorgehens.
Rolf Saligmann
zuletzt geändert
am 07.12.1999