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Ernährung sichern - für eine
"Development Box" im WTO-Agrarabkommen
Positionspapier von Germanwatch, FIAN
Deutschland und Weltladen-Dachverband
Eine englische Version dieses Positionspapiers
finden Sie hier
Die derzeitige Verhandlungsrunde
der WTO wird als "Entwicklungsrunde" deklariert. Dabei steht der landwirtschaftliche
Sektor im Mittelpunkt für die Entwicklungsländer. Mit diesem
Positionspapier wollen Germanwatch, FIAN Deutschland und der Weltladen-Dachverband
deutlich machen, wie der Anspruch einer "Entwicklungsrunde" im Agrarbereich
wahrhaftig umgesetzt werden kann. Das Agrarabkommen muss so gestaltet werden,
dass es einen Beitrag zur Ernährungssicherung im Süden leistet.
Im Rahmen der Initiative "Ernährung
sichern - für eine globale Agrarwende" setzen sich FIAN DEUTSCHLAND,
Weltladendachverband und Germanwatch für faire Regeln im internationalen
Agrarhandel ein. Wir sind der Auffassung, dass eine globale Agrarwende
erforderlich ist, um das Menschenrecht sich zu ernähren für alle
Menschen einzulösen und die landwirtschaftliche Produktion sozial
und ökologisch und damit nachhaltig zu gestalten. Die kleinstrukturierte
Landwirtschaft in ihrer einzigartigen kulturellen Vielfalt muss erhalten
bleiben, weil sie einen Beitrag zur Ernährungssicherheit leistet.
Ihr Fortbestand ist jedoch bedroht! Die von IWF, Weltbank und WTO forcierte
Liberalisierung im Süden bei gleichzeitig fortbestehendem Agrarprotektionismus
im Norden gefährdet die Existenzgrundlagen der bäuerlichen Landwirtschaft.
Deshalb müssen die Regeln des internationalen Agrarhandels so reformiert
werden, dass sie für und nicht gegen die kleinstrukturierte Landwirtschaft
ausgerichtet sind und damit zur Hungerbekämpfung und zur Umsetzung
des Menschenrechts auf Nahrung beitragen. Germanwatch, FIAN DEUTSCHLAND
und der Weltladen-Dachverband plädieren deshalb für eine weitreichende
Umgestaltung des Agrarabkommens der WTO und insbesondere die Einführung
einer Development Box. Die Vorschläge vereinen die unterschiedlichen
Erfahrungen der Organisationen aus der Entwicklungspolitik, der Menschenrechtspolitik
und dem fairen Handel. Sie sollen weiter intensiv mit Partnern aus dem
Süden diskutiert werden und gegebenenfalls angepasst werden.
Das WTO-Agrarabkommen
Das Agrarabkommen muß derart
gestaltet sein, daß es zur Reduzierung von Armut und Hunger in Entwicklungsländern
v.a. im ländlichen Raum beiträgt. Der Handel sollte in den Dienst
der Erreichung des 2015 Millennium Ziels - Halbierung der Zahl der extremen
Armen und Hungernden bis 2015 - gestellt werden. Das in der Präambel
des Agrarabkommens festgelegte Ziel, ein faires und marktorientiertes Agrarhandelssystem
unter Berücksichtigung nicht handelsbezogener Anliegen wie Ernährungssicherung
und Umweltschutz zu schaffen, bietet dafür eine erste Grundlage -
die sich aber noch nicht im Inhalt des Abkommens wirklich widerspiegelt.
Das WTO-Agrarabkommen (AoA) sieht
Reduktionsverpflichtungen für die Bereiche Marktzugang, interne Stützung
und Exportsubventionen vor. Ausgenommen von Reduktionsverpflichtungen sind
Maßnahmen, die im Annex II (Grüne Box) aufgeführt sind,
sofern sie keine oder höchstens geringe Handelsverzerrungen bewirken,
sowie allgemeine Investitionsbeihilfen und Beihilfen für landwirtschaftliche
Betriebsmittel für Kleinbauern (Artikel 6.2. AoA) in Entwicklungsländern
als auch Subventionen, die mit Produktionsbeschränkungen einhergehen
(Art. 6.5. AoA,). Besondere Aufmerksamkeit verdient die dezidierte Erwähnung
von "Erzeugern mit geringem Einkommen und geringen Ressourcen" in Artikel
6.2., welche die Notwendigkeit der gezielten Unterstützung von Kleinbauern
unterstreicht. Die bis Ende 2003 gültige "Friedensklausel" verhindert
Klagen vor dem WTO-Streitschlichtungsorgan, die sich auf die interne Stützung
und Exportsubventionen beziehen (Artikel 13, AoA).
Das Agrarabkommen trägt
bisher kaum den Problemen der Entwicklungsländer, dem Ziel der Hungerbekämpfung
und der Umsetzung des Rechts auf Nahrung sowie den Bedürfnissen von
Kleinbauern Rechnung.
Bisherige Regelungen im Rahmen der
Sonder- und Vorzugsbehandlung der Entwicklungsländer sind unzureichend,
um den Problemen der Entwicklungsländer und den Bedürfnissen
von Kleinbauern Rechnung zu tragen. Sie tragen nicht zur Erreichung von
Ernährungssicherung bei. Hingegen kommen die Bestimmungen größtenteils
der Unterstützungspraxis der Landwirtschaft in den Industrieländern
entgegen, insbesondere den USA und der EU. Faire Regeln im Agrarhandel
heißt hier, die Sonderbehandlung der Industrieländer umzukehren.
Die Handelsliberalisierung
bedroht Kleinbauern und die kleinstrukturierte Landwirtschaft
Artikel 20 des Agrarabkommens sieht
für die Verhandlungen vor, die bis zu diesem Zeitpunkt gewonnenen
Erfahrungen bei der Durchführung der Senkungsverpflichtungen zu beachten.
Nicht handelsbezogene Anliegen und die Sonder- und Vorzugsbehandlung sollen
dabei als integraler Bestandteil des Agrarabkommens berücksichtigt
werden. Dies wurde explizit durch die Doha Entwicklungsagenda bestätigt.
Eine differenzierte Analyse der Auswirkungen
der Handelsliberalisierung auf Kleinbauern und Ernährungssicherung
im Süden ausgehend vom WTO - Agrarabkommen muss berücksichtigen,
dass die WTO nicht der einzige Akteur ist. Viele der negativen Auswirkungen
sind auf die Strukturanpassungsprogramme des IWF, regionale Handelsabkommen
und progressive nationale Liberalisierer zurückzuführen. Dennoch
lassen sich einige Erfahrungen mit dem WTO-Agrarabkommen beschreiben:
-
Industrieländer können mit
dem Agrarabkommen ihre Subventionspraxis fortsetzen und betreiben auf dem
Weltmarkt ein ruinöses Dumping zu Lasten der Landwirtschaft und Ernährungssicherheit
vieler Entwicklungsländer.
-
Die Liberalisierung führte in vielen
Entwicklungsländern zu einer Importflut an Nahrungsmitteln, ohne dass
die Länder in der Lage gewesen wären, ihre Agrarexporte auszudehnen.
Kleinbauern werden aus der Produktion verdrängt.
-
In vielen Entwicklungsländern wurden
Lebensmittelverarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen zerstört, die
für die Volkswirtschaft und für die Nahrungsmittelversorgung
lebenswichtig waren, weil sie nicht mit den billigen Importen konkurrieren
konnten.
-
Es ließ sich eine allgemeine Tendenz
zur Konzentration im Agrarbereich in vielen Ländern beobachten. Die
Entstehung größerer Betriebe verstärkt die Marginalisierung
von Kleinbauern, Beschäftigungslosigkeit und Armut wegen fehlender
sozialer Sicherheitsnetze.
Die Agrarhandelsliberalisierung gefährdet
damit die Ernährungssicherheit und das Recht auf Nahrung. Angesichts
dieser Erfahrungen muss das Agrarabkommen der WTO drastisch umgestaltet
werden. Entscheidend sind neue Schutzmöglichkeiten für Entwicklungsländer
und Kleinbauern, der Abbau von Exportsubventionen und die Orientierung
auf das Recht auf Nahrung. Marktöffnung im Norden kann die Probleme
der Handelsliberalisierung für Kleinbauern dagegen nicht lösen.
Sie kann sogar kontraproduktiv sein, wenn sie zu einer verstärkten
Exportorientierung und Konzentration in der Landwirtschaft führt und
Kleinbauern von Großproduzenten an den Rand gedrängt werden.
Entwicklungsanliegen als integralen
Bestandteil ins WTO-Agrarabkommen aufnehmen
Seit dem Scheitern der WTO-Ministerkonferenz
in Seattle 1999 drängen einige Entwicklungsländer und viele NGOs
darauf, die Entwicklungsanliegen und die spezifischen Bedürfnisse
von Kleinbauern im WTO-Agrarabkommen zu verankern. Der Vorschlag, eine
"Development Box" ins WTO-Agrarabkommen aufzunehmen, greift genau dieses
Anliegen auf. Die dringliche Notwendigkeit wird deutlich angesichts der
Tatsache, dass Dreiviertel der Armen und der Hungernden im ländlichen
Raum leben und dass in Ländern mit niedrigen Einkommen im Schnitt
70% der Bevölkerung in der Landwirtschaft tätig sind.
Bei der Ministerkonferenz in Doha
im November 2001 fand ein Treffen der Gruppe der "Friends of the Development
Box" statt.(1) Sie beklagten, dass die Verhandlungen im
Agrarbereich die Sorgen von vielen Entwicklungsländern hinsichtlich
der Probleme von Kleinbauern ignorierten. Zudem legitimiere das gegenwärtige
WTO Handelssystem den unfairen Agrarhandel. Ihrer Forderung in der Ministererklärung
einen expliziten Hinweis auf die sog. Development Box einzufügen,
wurde nicht nachgekommen. Allerdings wird in der Ministererklärung
ausgeführt, dass die Sonder- und Vorzugsbehandlung von Entwicklungsländern
integraler Teil aller Verhandlungselemente sein soll, um effektiv ihren
Entwicklungsbedürfnissen incl. Ernährungssicherung und ländliche
Entwicklung Rechnung zu tragen. Diese Zusage muss nun von den Mitgliedsstaaten
der WTO mit Leben gefüllt werden.
Die Veränderung des Agrarabkommens
ist ein Pflicht für die internationale Staatengemeinschaft und für
die deutsche Regierung, die das Recht auf Nahrung in ihrer Strategie zur
Armutsbekämpfung betont. Diese Veränderungen sind notwendig,
um Gerechtigkeit und Menschenrechten genüge zu tun. Sie dürfen
deshalb nicht an Bedingungen wie Zugeständnisse der Entwicklungsländer
in anderen Handelsbereichen geknüpft werden. Insbesondere lehnen wir
es ab, von Entwicklungsländern Zustimmung zu den neuen Themen Investitionen
und Wettbewerb als Gegenleistung für ein Entgegenkommen im Agrarsektor
zu verlangen.
Die Development Box setzt an
den bestehenden Ungleichheiten und den geschilderten Erfahrungen an und
greift wichtige Entwicklungsanliegen auf. Ziel ist es....
-
die einheimische Nahrungsmittelproduktion
in Entwicklungsländern zu schützen und auszuweiten, insbesondere
bei Grundnahrungsmitteln
-
arme Bauern vor Dumping mittels subventionierter
Importe aus den reichen Ländern zu schützen
-
den Entwicklungsländern mehr Flexibilität
zur gezielten Förderung von Kleinbauern einzuräumen
-
Beschäftigung auszuweiten und Ernährungssicherung
zu fördern.
Welche Bestimmungen nun in das Agrarabkommen
integriert werden, unterliegt dem Verhandlungsprozess. Nach Meinung
von FIAN DEUTSCHLAND, Weltladendachverband und Germanwatch sind zur Erreichung
der obengenannten Ziele folgende Maßnahmen erforderlich:
I. Maßnahmen zum
Schutz der einheimischen Produktion von Grundnahrungsmitteln und der Kleinbauern
in Entwicklungsländern vor Dumping mittels subventionierter Importe.
Sie sind Teil der Sonder- und Vorzugsbehandlung.
-
Entwicklungsländer sollten die
Möglichkeit erhalten, eine Liste von Produkten zu definieren,
die für die Sicherung der Ernährung von hoher Bedeutung sind
aufgrund ihrer Relevanz zur Förderung der Beschäftigung und aufgrund
des Existenz sichernden Charakters für Kleinbauern. Sie umfasst Grundnahrungsmittel
und andere Produkte, die überwiegend von Kleinbauern und -bäuerinnen
angebaut werden. Produkte auf dieser Negativ-Liste sollten von sämtlichen
Reduktionsverpflichtungen des Agrarabkommens ausgenommen werden.
-
Die spezielle Schutzklausel im Agrarabkommen
erlaubt, zusätzliche Zölle zu erheben, wenn das Einfuhrvolumen
eine bestimmte Schwelle überschreitet oder der Einfuhrpreis unter
eine bestimmte Schwelle sinkt. Den betroffenen Exportstaaten muss hierbei
keine handelspolitische Kompensation geleistet werden. Diese Schutzklausel
sollte auf alle Entwicklungsländer ausgeweitet werden und für
alle Agrarprodukte gelten. Derzeit kann die spezielle Schutzklausel
nur von den Industrieländern und nur einigen wenigen Entwicklungsländern
in Anspruch genommen werden.
II. Maßnahmen, die
Entwicklungsländern eine größere Flexibilität zur
Förderung der ländlichen Entwicklung und der Ernährungssicherung
sowie zur gezielten Förderung von Kleinbauern einräumen. Sie
sind Teil der Sonder- und Vorzugsbehandlung.
-
Die de minimis Grenze soll für
Entwicklungsländer von derzeit 10% auf 20% erhöht werden.
Damit können Entwicklungsländer Subventionen gewähren, ohne
dass sie Reduktionsverpflichtungen unterworfen sind, auch wenn sie handelsverzerrend
sind. Der Spielraum von Entwicklungsländern zur Unterstützung
von Programmen der Ernährungssicherung und der ländlichen Entwicklung
als auch zur gezielten Förderung von Kleinbauern wird damit erhöht.
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Jegliche produktgebundene Subvention,
die besonders Kleinbauern zugute kommt, soll darüber hinaus gänzlich
von den Reduktionsverpflichtungen ausgenommen werden.
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Ernährungs- und Armutsbekämpfungsprogramme
sollen als Teil der "Green Box" von sämtlichen Reduktionsverpflichtungen
ausgenommen werden. Dabei geht es u.a. um Investitionen in die ländliche
Infrastruktur, Beschäftigungsförderungsmaßnahmen, Förderung
der Diversifizierung der Produktion, Erhöhung der Produktivität,
Kompensation für strukturelle Anpassungsmaßnahmen, Förderung
von agrar-ökologischen Anbaumethoden. Diese Maßnahmen sollen
Teil einer integrierten Entwicklungsstrategie eines Landes sein.
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Die Maßnahmen zur gezielten
Förderung von Erzeugern mit geringem Einkommen und geringen Ressourcen
(Art. 6.2 AoA) sollen ausgeweitet werden. Sie sollten u.a eine
gezielte Investitionsförderung, Zuschüsse für Elektrizität
und Kraftstoff, preisstabilisierende Maßnahmen, Fortbildungen für
Kleinbauern und -bäuerinnen und deren Organisationen, Maßnahmen
zur Entwicklung lokaler Absatzmärkte und Kreditprogramme enthalten.
III. Nachfolgende Maßnahmen
beziehen sich auf Bereiche, die für die wirtschaftliche Entwicklung
von Entwicklungsländern oder für die Förderung der Ernährungssicherung
von Bedeutung sind. Sie sind nicht Teil der Sonder- und Vorzugsbehandlung
für Entwicklungsländer.
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Die Subventionen sollen vollständig
von der Produktion entkoppelt und an Programme zur Förderung von nicht
handelsbezogenen Anliegen wie Umweltschutz, Ernährungssicherung etc.
gekoppelt werden. Strikte Disziplinen sind erforderlich, um ihren Mißbrauch
vorzubeugen. Für die Direktzahlungen für Erzeuger, die entkoppelte
Einkommensunterstützung und die staatliche finanzielle Unterstützung
von Einkommensversicherungen und Einkommenssicherheitsnetzen wird eine
Deckelung eingeführt, der ein progressiver Abbau dieser Subventionen
innerhalb von 5 Jahren folgt (Annex II, Absatz 5,6 und 7).
-
Die Marrakesh Entscheidung für
Nahrungsmittelimportländer muß dringend umgesetzt und operationalisiert
werden, um die Nachteile resultierend aus steigenden Weltmarktpreisen für
jene Länder auszugleichen. Nahrungsmittelhilfe, als eines der in der
Marrakesh Entscheidung vorgesehenen Instrumente zur Kompensation von Nahrungsmittelimportländern,
sollte in Zeiten hoher Weltmarktpreise nicht reduziert werden, sondern
steigen.
Zusätzliche Geldquellen müssen für alle vier
erwähnten Bereiche eines globalen Welternährungssicherheitsnetzes
- Finanzierungsinstrumente für Nahrungsmittelimporte, Nothilfe,
strukturelle öffentliche Entwicklungshilfe, Exportkredite - erschlossen
werden. Die Finanzierung kann durch die Reduzierung der Exportsubventionen
erreicht werden. Nahrungsmittelhilfe darf nicht in Konkurrenz zu heimischer
Produktion traten und die gelieferten Nahrungsmittel dürfen keine
genmanipulierten Ingredienzen enthalten
-
Die WTO soll in der Präambel des
Marrakesh-Abkommens den Vorrang der Menschenrechte anerkennen, als auch
in der Präambel des Agrarabkommens der WTO den Vorrang des Rechts
auf Nahrung. Das Recht auf Nahrung ist ein fundamentales Menschenrecht,
das jeder Person den Zugang zu ausreichender Nahrung in Umfang und Qualität,
kulturell angepaßt und frei von schädlichen Substanzen gewährt.
Die soziale Dimension wird damit in den Reformprozess eingeführt.
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Exportsubventionen sollen abgeschafft
werden. Zudem müssen für die Bereiche Nahrungsmittelhilfe,
Überschussverwertung, Exportkredite, staatliche Handelsunternehmen,
Handelsförderung und Förderung von privaten Überseeinvestitionen
klare Disziplinen festgelegt werden. Dumping und schädigende
Auswirkungen für den Zugang von Kleinbauern zu ihren heimischen Märkten
werden somit minimiert.
-
Als Grundlage für die Festlegung
des zukünftigen Zollabbaus soll die "swiss formula" gelten. Sie
ermöglicht eine Annäherung der Zollsätze durch eine höhere
Abbaurate von Zollspitzen. Eine Weiterführung der Zollreduktion auf
der Grundlage der Uruguay Formel würde in den sensiblen Bereichen
nur zu einer geringfügigen Reduzierung führen und damit keine
wesentliche Verbesserung des Marktzuganges für Entwicklungsländer
bringen.
-
Die Marktmacht von multinationalen Konzernen
im Agrarbereich und ihr Mißbrauch (u.a. in Form von Dumping) sollen
ein Thema der Verhandlungen werden. Gemäß Art. VI GATT liegt
Dumping vor, wenn Waren eines Landes unter ihren Selbstkosten auf den Markt
eines anderen Landes gebracht werden. Dieses Dumping muß in
Zukunft aufgrund seiner schädigenden Wirkung für die landwirtschaftliche
Produktion und für Kleinbauern abgebaut werden. Dafür ist zunächst
dessen Messung notwendig. Diese soll von einer multilateralen Institution
für jedes Land durchgeführt werden.
Die Bundesregierung und die Europäische
Union müssen daher:
-
bei den Agrarverhandlungen in der WTO
eine "Development Box" unterstützen, die gezielte Maßnahmen
zur Unterstützung der kleinbäuerlichen Landwirtschaft und insbesondere
von Erzeugern mit geringem Einkommen und geringen Ressourcen erlaubt;
-
sich zu deutlich höheren Ausgaben
zur Förderung der ländlichen Entwicklung im Süden als auch
zur Umsetzung der Marrakesh Entscheidung verpflichten.
Darüber hinaus soll die Bundesregierung
und die Europäische Union folgende, dringende Initiative für
die 5. Ministerratstagung in Cancun ergreifen:
Die Mitgliedsländer der WTO
sollen den Entwicklungsländern (EL) das Recht zugestehen, mit sofortiger
Wirkung Ausgleichszölle in Höhe des Subventionsanteils der Landwirte
in den Ursprungsländern in der OECD zu erheben (Anteil des Total Support
Estimate am Bruttoproduktionswert der Landwirtschaft entsprechend OECD-Messung).
Dafür würde dann die Friedensklausel bis 2005 verlängert
werden.
Die Entwicklungsländer brauchen
sofort die Möglichkeit, sich gegen die subventionierten Importe und
das Dumping ausgehend von staatlicher Unterstützung und Marktmacht
der Konzerne zu schützen. Darüber hinaus ist diese Maßnahme
als Ausgleich für die "Auszeit" der Industrieländer bei der Umsetzung
der Reduktionsverpflichtungen zu sehen. Während der Implementierungszeitraum
der Industrieländer 2000 endete, endet er für Entwicklungsländer
erst 2005.
Fußnoten:
(1) Kuba, Dominikanische
Republik, El Salvador, Haiti, Honduras, Kenia, Nicaragua, Nigeria, Pakistan,
Peru, Senegal, Sri Lanka, Uganda, Zimbabwe. Siehe auch Presseerklärung:
http://www.wtowatch.org/library/admin/uploadedfiles/Press_statement_by_Friends_of_the_Development_.doc
Mehr Infos:
zuletzt geändert
am 26.11.02