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MAI-Bestimmungen und Vorschläge: Eine Analyse des Textes vom April 1998


von Michelle Sforza, Public Citizen's Global Trade Watch
von Jennyfer Deffland aus dem Amerikanischen übersetzt

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Mit leichtfertigen Proklamationen und hohen Erwartungen hat die OECD 1995 ihre Verhandlungen über das Multilaterale Abkommen über Investitionen (MAI) begonnen. Laut den Worten der OECD-Architekten des MAI wurde das Abkommen ersonnen, um Standards für die Behandlung und Protektion von ausländischem Investment zu schaffen, die "auf dem allerneuesten Stand” sind. Außerdem hat es einen Mechanismus für die fortschreitende Liberalisierung von Investitionsregimes in Kraft gesetzt, indem es Rechte für ausländische Investoren etabliert und die Macht der Regierungen beschränkt, Tätigkeiten ausländischer und in einigen Fällen auch inländischer Investoren zu regulieren. Die vorgeschlagenen MAI Bestimmungen würden zum Beispiel Börsenmarktsicherungen, Abwicklungsbedingungen für ausländische Direktinvestitionen, Beschränkungen für Ausländer beim Besitz von Immobilien und sogar an strategisch wichtigen Industriezweigen bedeuten sowie die direkte Kontrolle über Kapitalbewegungen einschränken.

Das MAI wurde nicht nur erdacht, um die zwischen den OECD-Mitgliedern bereits praktizierten Regeln zu bewahren, sondern um mit weiteren Regelungen Investitionen in der Dritten Welt zu beschützen und zu ermutigen. Die USA und die EU haben dynamische Volkswirtschaften in Asien und Südamerika, die noch keine Mitglieder sind, als Anwärter für das MAI lokalisiert.

Als die ersten Analysen über das MAI durchgeführt wurden, war der Öffentlichkeit kein Entwurf dieses Abkommens zugänglich. Schriften über die durch das MAI angestrebten Auswirkungen basierten auf Texten, die von verschiedenen OECD-Investitionsarbeitsgruppen publiziert wurden, in denen das MAI, was seinen Umfang, die Striktheit der Standards für die Behandlung und Protektion von Investoren sowie seine Mechanismen zur fortschreitenden Liberalisierung angeht, als beispiellos bezeichnet wurde. Gemäß diesen Dokumenten stellen die Investitionsartikel der NAFTA die Blaupausen seiner Bestimmungen und die WTO das Modell für seinen Umfang. Jedoch würde das MAI beide Abkommen noch übertreffen.

Das erste MAI-Arbeitspapier, das im Februar 1997 in die Öffentlichkeit gelangte, hielt sich eng an die Vorschläge der OECD Arbeitsgruppen. Ein zweiter Entwurf, der im Mai 1997 erschien, spiegelte nur eine geringe Einschränkung der angestrebten OECD Ziele wider. Beispielsweise wurde die Besteuerung mit Ausnahme von Enteignung aus allen MAI Vorschlägen herausgenommen und Pläne für die Liberalisierung von Finanzdienstleistungen aus dem Entwurf vom Februar 1997 eingeschränkt. Im Februar 1998 veröffentlichte die OECD schließlich einen neuen Entwurf des MAI, der aber keinerlei Verweise auf die Verhandlungspositionen der einzelnen Länder enthielt.

Als klar wurde, daß die Mitgliedsregierungen nicht, wie auf dem OECD Ministertreffen geplant, ein komplettes MAI unterzeichnen könnten, stimmten die OECD Minister einer zusätzlichen Dauer von sechs Monaten für Verhandlungen und Konsultationen zu, um ausstehende Fragen zu klären und nationale Unterstützung für das MAI zu sammeln. In einem geschickten PR-Manöver wurde auf der Ministerkonferenz eine weitere MAI-Version, datiert auf den 24. April 1998, herausgegeben und ersetzte den Text vom Februar auf der Website der OECD. Der MAI-Text vom April 1998 ist gegenüber vorherigen Entwürfen in nahezu allen wichtigen Punkten im wesentlichen unverändert geblieben. Jedoch fügte die OECD einen Anhang an, der verschiedene "Vorschläge” von OECD- und nicht-OECD-Staaten enthielt, um die Kritik von NGOs bezüglich Fragen wie Arbeits- und Umweltstandards, Enteignungs- und allgemeine Behandlungsklauseln sowie die Streitschlichtung zwischen Investor und Staat zu entschärfen. Über viele dieser Vorschläge wurde in den vergangenen sechs oder mehr Monaten diskutiert, aber keinem wurde zugestimmt, und keiner wurde in die bindenden Bestimmungen des MAI aufgenommen. Stattdessen halten die Architekten des MAI weiterhin an ihren anfänglichen Zielen fest.

Der nachfolgende Text ist in zwei Teile gegliedert. Im ersten Teil werden wesentliche Bestimmungen des MAI, wie sie in der jüngsten Version des MAI Textes erscheinen, erläutert. Wir betrachten diejenigen Bestimmungen, welche von den verhandelnden Staaten als "Kernbestimmungen” anerkannt worden sind. Einige nach wie vor ungeklärte Bestandteile dieser Bestimmungen sind auch im Text vom April 1998 enthalten. Wir weisen auf diese im Text hin und erläutern Änderungen, die hinsichtlich älterer Texte gemacht wurden. Im zweiten Teil wird die Liste der Bestimmungen über Umwelt, Arbeit und andere Bereiche analysiert.

Teil Eins: Kernbestimmungen des MAI Textes

Einführung: Die Definition von Investitionen
Die MAI Bestimmungen zu Anwendungsbereich und Abdeckung (Kapitel II) legen eine erschöpfende Definition von "Investition” im Abkommen fest, die "jede Art von Vermögenswert, der direkt oder indirekt im Eigentum eines Investors oder seiner Kontrolle steht” beinhaltet (Kapitel II, Definitionen 2) (Hervorhebungen vom Autor). Diese Definition von Vermögenswerten beinhaltet natürliche Ressourcen wie Mineralien und Erdöl (Kapitel II, Definitionen 2 (vii); (MAI Kommentar Kapitel II, Definitionen - Investitionen 14), Portfolio Investment und Minderheitsaktien (Kapitel II, Definitionen 2 (ii) und (iii); MAI Kommentar Kapitel II, Definitionen - Investitionen 8), alle Formen geistigen Eigentums wie Patente, Markennamen und "good will”, (Kapitel II, Definitionen 2 (vi); MAI Kommentar Kapitel II, Definitionen - Investitionen 12) sowie Unternehmen.

Zusätzlich dazu beinhaltet die MAI Definition von Investitionen auch die Produkte von Investitionen (MAI Kommentar Kapitel II, Definitionen - Investitionen 1). Diese erweiterte Definition von Investitionen verbreitert die Grundlagen, auf denen Investoren die Maßnahmen oder Gesetze eines Staates unterlaufen können, und steigert die möglichen Verbindlichkeiten von Regierungen, die das Abkommen unterzeichnen.

Noch besorgniserregender ist, daß die Anwendungsbereiche des MAI auf Investitionen, die indirekt von einem unterzeichnendem Staat kontrolliert werden, die Vorteile von MAI Rechten ausbauen, um Investoren aus Ländern einzuschließen, die das Abkommen nicht offiziell unterzeichnet haben. Laut dem MAI Kommentar gibt es breitgefächerte Unterstützung, da auch "Investitionen eines Investors, die von einer Vertragspartei des MAI anerkannt werden, aber im Eigentum eines Nicht-MAI Investors oder seiner Kontrolle stehen” einbezogen werden (MAI Kommentar Kapitel II, Definitionen - Investitionen 2(a)) (Hervorhebungen vom Autor). Das bedeutet beispielsweise, daß ein chinesisches Unternehmen in den USA von Vorteilen des MAI profitieren kann, indem es einfach in einem Staat investiert, der zu den Vertragspartnern des MAI gehört. Dieses Schlupfloch würde es für Regierungen extrem schwierig machen, nationale Sicherheitspolitik aufrechtzuerhalten und durchzusetzen, Wirtschaftssanktionen gegenüber Staaten, die Terroristen unterstützen oder Unterschlupf gewähren, zu verhängen oder gegen Menschenrechtsverletzungen vorzugehen. Außerdem wird diese Bestimmung die Gründung von Scheinunternehmen in MAI Mitgliedsstaaten begünstigen, mit dem offensichtlichen Zweck, MAI Vergünstigungen zu nutzen.

Ebenso gibt es breite Unterstützung für Investitionen eines Investors, der nicht aus einem Unterzeichnerstaat des MAI stammt, die aber im Eigentum eines dritten MAI Vertragspartners oder seiner Kontrolle stehen” (MAI Kommentar Kapitel II, Definitionen - Investitionen 2(b)). Dies würde einem Staat, der nicht zu den Unterzeichnerstaaten des MAI gehört, ermöglichen, MAI Vergünstigungen zu nutzen, indem er mit einem Investor aus einem Unterzeichnerstaat des MAI ein Joint Venture gründet. Zusammengenommen werden diese Interpretationen von indirekten Investitionen nahezu jedem Unternehmen, das über das nötige Kleingeld und den entsprechenden Willen verfügt, ermöglichen, vom MAI zu profitieren und eine legale Position innerhalb des MAI einzunehmen.

I. Die Garantien des MAI für die Behandlung von Investoren (Kap. III)

Das MAI würde zwei Kategorien Rechte für ausländische Investoren etablieren. Die erste, festgelegt von den Regeln für Inländerbehandlung und Meistbegünstigung (Kapitel III, Inländerbehandlung und Meistbegünstigung 1-3) stattet ausländische Investoren mit Rechten aus, die denen inländischer Investoren ähnlich sind. Unter diesem Regelwerk muß ein ausländischer Investor "genauso begünstigt wie” (oder begünstigter als) ein inländischer Investor behandelt werden.

Die zweite Kategorie Rechte schafft absolute Standards für die Behandlung ausländischer Investoren. So beschränkt zum Beispiel das Kapitel über Tätigkeitsauflagen (performance requrements) des MAI (Kapitel III Tätigkeitsauflagen 1-5), in dem Regierungen untersagt wird, bestimmte Bedingungen an Investitionen zu knüpfen, sogar jene Tätigkeitsauflagen, die universell, d.h. für ausländische wie inländische Investoren gleichermaßen gelten. Letztere Rechte befassen sich nicht mit dem Problem der "Diskriminierung”, sondern beschränken das Ausmaß, in dem eine Regierung Unternehmen regulieren kann, um ökonomische, soziale oder umweltbezogene Ziele zu erreichen. Nur ausländische Investoren hätten die Position, Gesetze, die diese Investorenrechte verletzen, anzufechten, wohingegen sämtliche Auswirkungen im gesetzlichen und politischen Bereich im Kontext der inländischen Richtlinien spürbar sein werden.

A. Relative Investorenrechte

1. Inländerbehandlung (Kapitel III Inländerbehandlung: 1 und 3)

Die Regel bezüglich der Inländerbehandlung untersagt Regierungen, ausländischen Investoren hinsichtlich aller Phasen und Aspekte von Investitionen von der Gründung bis zur Regulation eine weniger günstige Behandlung zu gewähren als jene, welche inländischen Investoren gewährt wird. Jedoch können Regierungen ausländischen Investoren eine günstigere Behandlung als inländischen Investoren gewähren (Kapitel III Inländerbehandlung 3).

Die Regeln für die Inländerbehandlung decken Regierungsmaßnahmen, die einen diskriminierenden Effekt haben, selbst wenn sie oberflächlich neutral sind. Auch im Entwurf vom April 1998 erscheint ein Verbot einer solchen de facto-Diskriminierung im MAI, und alle Vertragsparteien bestätigen es dem Wortlaut nach (MAI Kommentar: Kapitel III Inländerbehandlung 8). Demzufolge könnte ein ausländischer Investor, falls ein Staat Beschränkungen für den Abbau von Mineralienressourcen erläßt, argumentieren, daß das Gesetz effektiv diskriminierend ist, weil es ausländischen Investoren den Zugang zu Märkten verwehrt und somit inländische Investoren, die möglicherweise bereits Abbaukonzessionen besitzen, begünstigt. Flächennutzungsregulierungen, die von vielen Gemeinden eingesetzt werden, um Wohnviertel oder den "Charakter” von Städten zu bewahren, könnten der MAI Bestimmung bezüglich de facto-Diskriminierung zuwiderlaufen. Besonders oft sind diese Gesetze darauf ausgerichtet, Großunternehmen oder gefährliche Industriezweige wie Problemmüllbeseitigungsanlagen von Wohngebieten oder Hauptgeschäftsbereichen fernzuhalten - eben jenen Typ ausländischer Unternehmen, die groß genug sind, um transkontinental Unternehmen zu gründen und von den Vergünstigungen der MAI Bestimmungen zu profitieren.

Die Inländerbehandlung zusammen mit der Meistbegünstigung bilden die Grundprinzipien der ökonomischen Intergration im internationalen Recht. Diese Mechanismen wurden vom GATT übernommen und erscheinen auch in Bilateralen Investitionsverträgen (BITs). Eine erstaunliche Abweichung des MAI von 99% aller BITs stellt die Forderung des MAI an die Regierungen dar, ausländischen Investitionen während der Markteinführungsphase Inländerbehandlung zu gewähren (Kapitel III. Inländerbehandlung 1). Wohingegen die große Mehrheit der BITs Inländerbehandlung erst gewährt, nachdem einem Investor der Marktzugang eingeräumt worden ist, billigt das MAI ausländischen Investoren ein generelles Recht auf Zugang zu allen Wirtschaftsbereichen zu. Dies macht das MAI zu einem top-down Abkommen, das im wesentlichen die Grenzen des Nationalstaats zum Zweck von Investitionen beseitigt.

Die grundlegende Frage, die von der Inländerbehandlung, die nahezu alle Wirtschaftsbereiche dem Wettbewerb öffnen will, aufgeworfen wird, ist nicht nur die der Diskriminierung, sondern ob dem internationalen Wirtschaftswettbewerb Beschränkungen auferlegt werden sollen. Während das MAI eine ungehinderte Markterschließung hin zur Globalisierung befürwortet, sollten Fragen bezüglich des Umfangs, in dem bestimmte Märkte dem internationalen Wettbewerb unterworfen werden, nicht im marginalen Bereich des internationalen Investitionsrechts entschieden, sondern besser in nationalen, demokratisch verantwortlichen Foren besprochen werden.

In diesem Zusammenhang ist der Anspruch, den die MAI Gestalter erheben, daß die Inländer- und Meistbegünstigungsbehandlungen zwischen inländischen und ausländischen Investoren nämlich bloß "das Spielfeld nivellieren”, etwas irreführend.

Nationale Regierungen diskriminieren Nicht-Bürger unablässig, die Grenzen eines Staates sind per Definition ausschließend. So räumen Einwanderungsgesetze Ausländern kein Recht auf Grenzübertritt ein. Dennoch wird die Einwanderungspolizei per se niemals unter dem Aspekt diskutiert, daß sie Inländer gegenüber Ausländern bevorzugt behandelt. Das MAI würde versuchen, solche Rechte für internationale Investoren zu etablieren. Den Diskurs über Inländer- und Meistbegünstigungsbehandlung ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Diskriminierung zu führen, kommt der Debatte darüber, ob es nicht durchaus einige legitime Gründe dafür gibt, die Vergünstigungen durch die Staatsbürgerschaft inländischen Investoren vorzubehalten, zuvor.

Regulierung von umweltverschmutzenden Industriezweigen; Forstwirtschaft: Erst abholzen, dann abhauen: Im Bereich zweckgemäßer Regulierungen könnte Inländerbehandlung für ausländische Investoren es erschweren, gegen Umweltabbau vorzugehen. Die Auswirkungen von Umweltabbau durch Industrie zeigen sich oft erst Jahre nach der tatsächlichen Verschmutzung. Ein Staat könnte berechtigtes Interesse daran haben, ausländischen Investoren, die per Definition mobiler sind, andere Verpflichtungen aufzuerlegen, um zukünftigen Umweltschäden oder Praktiken wie das in der Holzindustrie übliche "Erst abholzen, dann abhauen” zu verhindern. Einige Entwicklungsländer haben in "stark umweltverschmutzenden” Industriezweigen ein Verbot für ausländische Investitionen verhängt, um solche Probleme zu vermeiden. Andere Länder beschränken Investitionen im Bereich der Giftmüllentsorgungsindustrie auf inländische Unternehmen. Besitzt ein ausländischer Investor eine Müllentsorgungsanlage, dann besteht die Befürchtung, daß es für das Empfängerland schwieriger wird, den Import von Giftstoffen, die in überseeischen Gebieten oder in Nachbarländern produziert wurden, zu verhindern, ohne damit das Recht des ausländischen Investors zu verletzen, mit seinen Tochtergesellschaften Geschäfte abzuschließen.

Unterschiede in der wirtschaftlichen Entwicklung der MAI Unterzeichnerstaaten: Das MAI wäre ein offenes Abkommen, was bedeutet, der Beitritt stünde auch nicht OECD Mitgliedsstaaten offen, die meisten davon Entwicklungsländer (XII. Beitritt 1.). Nun würde die Anwendung der Inländerbehandlung zahlreiche der Strategien zur Wirtschaftsentwicklung außer Kraft setzen, auf die sich diese Staaten verlassen und die oftmals Privilegien für inländische Investoren/ Investitionen und Auflagen für ausländische Investoren umfassen, um binnenwirtschaftliche Ziele zu erreichen. Kritiker des MAI aus der Dritten Welt wenden ein, daß die Möglichkeit der Staaten, Ausmaß und Art ausländischer Investitionen zu kontrollieren, ungerechtfertigt beschränkt würde, sollten ausländischen Investoren dieselben Rechte wie inländischen Investoren eingeräumt werden. Zudem würde jeglicher Vorteil, den Entwicklungsländer gegenüber den weitaus mächtigeren transnationalen Unternehmen besitzen, eliminiert. Als die USA und Europa sich in ihrer Entwicklungsphase befanden, gestanden sie ausländischen Investoren keine Inländerbehandlung zu.

Tatsächlich gibt es in vielen Staaten (und vielen US Bundesstaaten) noch Gesetze, die verlangen, daß Ackerland in inländischem Eigentum bleibt. In Entwicklungsländern ist der grundlegende Ansatz von Programmen zur Landneuverteilung der, Ackerland an lokale Inländer zu vergeben. Unter den Regeln des NAFTA, denen das MAI nicht ohne Grund nachempfunden ist, war Mexiko gezwungen, die Bestimmungen seiner nationalen Verfassung zur Landreform zu ändern. Diese Reformen, geschaffen nach der mexikanischen Revolution, wurden eliminiert, um Investoren aus den USA und Kanada zu gestatten, große Landflächen aufzukaufen. In den vier Jahren seit Bestehen des NAFTA führte diese Änderung zur massiven Umsiedelung von Bauern, weil Agrarkonzerne erneut riesige Plantagen aufgebaut haben. Die MAI Bestimmungen über Inländerbehandlung könnten auch auf die Verteilung von Landeigentum in anderen Entwicklungsländern ähnliche Auswirkungen haben.

Tatsächlich hätte jede MAI Bestimmung eine gewichtigere, und potentiell auch viel nachteiligere, Auswirkung auf Entwicklungsländer, welche diese Regeln unterzeichnen, ob nun in der OECD oder in der WTO. Vom Streitschlichtungssystem zwischen Investor und Staat, das Regierungen um ihre knappen Steuerressourcen bringen könnte, über den Abschnitt bezüglich Tätigkeitsauflagen, der ein völliges Verbot von handelsbezogenen Tätigkeitsauflagen veranlassen würde, bis hin zu den MAI Bestimmungen, die Restriktionen bezüglich der Managementstruktur ausländischer Unternehmen verbieten - bewährte Überlebenstechniken der Volkswirtschaften in Dritte-Welt-Ländern (und tatsächlich auch ganze Volkswirtschaften selbst) könnten außerordentlich beeinträchtigt werden.

Während jeder Aspekt des MAI eine Regierung und ihre Gesetze ganz generell beeinflussen kann, wird die zweite Kategorie von MAI Rechten (d. h. absoluten Rechten) Industrienationen, die Inländerbehandlung und andere Investitionsprinzipien bereits etabliert haben, weitaus stärker betreffen. Es ist die Einschließung dieser absoluten Rechte für Unternehmen und gegen Regierungen in das MAI, die einige Gelehrte aus den Entwicklungsländern dazu veranlaßte, das MAI als das Programm zur strukturellen Anpassung für den Norden zu bezeichnen. Indes würden die absoluten Rechte, die Unternehmen garantiert werden, für Entwicklungsländer nur zum potentiellen Schaden für die umfassenden Regeln bezüglich der Inländerbehandlung beitragen, welche die Bemühungen der Entwicklungsländer unterlaufen würden, zu gewährleisten, daß ausländische Investitionen dem öffentlichen Interesse dienen und grundlegende Entwicklungen fördern.

Kulturelle Bedenken: Jene Länder, die wegen nationaler Unterhöhlung zugunsten der Inländerbehandlung argumentieren, führen an, daß es gewisse Bereiche menschlicher Aktivitäten gibt, die nicht den Kräften des Marktes überlassen werden dürfen. Mag man nun glauben, daß dieses Argument verdienstvoll ist oder nicht, viele OECD Staaten haben länderspezifische Einschränkungen für Druckerzeugnisse, Rundfunk und Fernsehen beantragt, ebenso wie für Programme, die das kulturelle Erbe einheimischer Bewohner bewahren. Trotz der Tatsache, daß die meisten der OECD Mitgliedsstaaten der vollständigen Privatisierung der Medien und des Kultursektors ablehnend gegenüberstehen, würde die MAI Klausel für Inländerbehandlung von Staaten verlangen, ihre Kultursektoren für den unbeschränkten Wettbewerb mit ausländischen Investoren zu öffnen. Weil kulturelle Industrien ein Hauptexportartikel der USA sind und der amerikanische Markt für kulturelle Industrien bereits weit offen steht (freilich ohne Konkurrenz fürchten zu müssen), waren die USA lautstarke Gegner einer Herausnahme des kulturellen Sektors aus dem MAI. Tatsächlich betrachten US-Unternehmen die MAI Garantie auf ungehinderten Marktzugang in diesem Bereich als eine Hauptvergünstigung des MAI für die USA.

Staatssouveränität der USA und die Handelsklausel der US-Verfassung: Die Handelsklausel der US Verfassung, die Diskriminierung von Unternehmen außerhalb des Staatsgebiets beschränkt, ist das nationale Analog der Inländerbehandlung. Die Handelsklausel gibt der Bundesregierung die Autorität, Regeln für den internationalen Handel aufzustellen und beschränkt die Rechte der Bundesstaaten, Regeln einzuführen, die den zwischenstaatlichen Handel beeinträchtigen.

Die Handelsklausel ist unter den Beschuß lokaler Strategen für Wirtschaftsentwicklung geraten, weil sie gravierend beschränkt, wie Bundesstaaten und lokale Gemeinden die Schaffung von Arbeitsplätzen stimulieren, lokale Kapitalakkumulation ankurbeln und Kapitalflucht verhindern können. Sie argumentieren, daß Bundesstaaten und lokalen Gemeinden durch die Handelsklausel nur noch wenig effektive Strategien für die ökonomische Entwicklung geblieben sind. Regierungen sind gezwungen, sich auf das teure Modell einzulassen, Unternehmen aus dem Ausland mittels Investitionsanreizen ins Land zu locken. Dieses Vorgehen wurde umfassend als Fehlschlag kritisiert, sowohl wenn es darum geht, hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen und beizubehalten, als auch hinsichtlich der Abwanderung von Unternehmen, die andernorts ein lukrativeres Angebot bekommen. Weiterhin würde die MAI Inländerbehandlungsklausel alternative Modelle für wirtschaftliche Entwicklung zwangsvollstrecken, indem sie es für Regierungen noch schwieriger macht, einheimische, inländische oder nationale Branchen zu begünstigen oder öffentliche/ private Partnerschaften mit Branchen einzugehen.

Die MAI Bestimmungen bezüglich der Inländerbehandlung sind in mehrfacher Hinsicht prohibitiver als die Handelsklausel der US Verfassung. Wenn der Staat ein Marktteilnehmer ist, dann steht es ihm nach der Handelsklausel frei, lokale Branchen zu begünstigen oder Unternehmen außerhalb des Staatsgebiets zu benachteiligen. Das MAI andererseits würde es einer Regierung verbieten, inländische Investoren zu begünstigen, wenn sie Staatsbetriebe regulieren oder privatisieren oder Waren und Dienstleistungen verkaufen will (Kapitel III. Privatisierung 1); (Kapitel III. Monopole/ Staatsbetriebe/ Konzessionen A2-3 (a) und (b)). Zweitens hat der Oberste Gerichtshof fder USA estgelegt, daß Regierungen im Interesse der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit in den Handel eingreifen und Unternehmen außerhalb des Staatsgebiets benachteiligen können. Die bloße Tatsache, daß Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen Unternehmen außerhalb des Staatsgebiets größere Lasten auferlegt, reicht nicht aus, eine Verletzung der Handelsklausel in der verfassungsrechtlichen Rechtssprechung der USA zu begründen. Gerichtshöfe tendieren dazu, den Beweis zu verlangen, daß Unternehmen außerhalb des Staatsgebiets die gesamte Last der Vorgehensweisen tragen, wenn sie entscheiden, ob eine Verletzung vorliegt. Unter der MAI Doktrin über de facto Diskriminierung könnte die bloße Tatsache, daß eine Vorgehensweise einen im Ausland ansässigen Investor weniger günstig behandelt, ausreichen, um eine Verletzung der Inländerbehandlung zu begründen.

Die MAI Auflagen bezüglich der Inländerbehandlung könnten es erfordern, daß US Bundesstaaten viele Vorgehensweisen abschaffen müßten, die Rechte aufgrund von Staatsbürgerschaft einräumen, einschließlicher einiger, die unter der Handelsklausel beibehalten wurden. Um z. B. eine Hummerfanglizenz in Maine, Wassernutzungsrechte in verschiedenen Bundesstaaten, eine Bergbau- oder Holzeinschlagskonzession auf Staatsgebiet oder eine kommerzielle Lizenz in vielen Bundesstaaten zu bekommen, muß man seinen Wohnsitz in dem jeweiligen Bundesstaat haben. In Staaten ohne Regierungen nach föderalistischem System ist die Möglichkeit von Bundesstaaten und lokalen Gemeinden, solche Gesetze zu verabschieden, bisher ein Anathema. Tatsächlich beinhaltet die EU-Jahresliste für US Handelsbarrieren einen Abschnitt, der speziell den US Föderalismus als Verursacher der größten internen Unstimmigkeiten auf dem US Markt identifiziert. Das MAI könnte Bundesstaaten und lokalen Gemeinden verbieten, solch unterschiedliche Vorgehensweisen anzuwenden, dann würden ausländischen Investoren und Konzernen Rechte garantiert, die einem Bürger des Nachbarbundesstaates nach der US Verfassung verweigert würden. (MAI Kommentar: Kapitel III. 7)

2. Die Meistbegünstigungsbehandlung (Kapitel III. Meistbegünstigte Nation 2)

Die MAI Bestimmungen zur Meistbegünstigung ermahnen die Unterzeichnerstaaten des MAI eindringlich, alle Investoren hinsichtlich des Rechts auf Einreise und Regulationen in bezug auf die Einreise gleich zu behandeln (Kapitel III. Meistbegünstigte Nation 2). Investoren darf aufgrund ihrer Nationalität weder der Marktzugang verwehrt noch eine ungleiche Behandlung zuteil werden. Das bedeutet, ausländische Investoren können für das Verhalten, die Gesetze und die Vorgehensweisen ihrer Regierungen nicht zur Verantwortung gezogen werden. Wäre das MAI in den 80er Jahren bereits in Kraft gewesen, wären erfolgreiche Entziehungsstrategien, um die Regierung von Südafrika so zur Abschaffung der Apartheid zu zwingen, verboten gewesen. In den USA zogen die Regierungen von Städten und Bundesstaaten ihr Kapital aus Banken im Eigentum von Südafrikanern ab, Gemeinden wiesen "Shell-freie" Zonen aus und untersagten Investitionen der Royal Dutch Shell und ihrer Tochtergesellschaften, Regierungen von Bundesstaaten und Gemeinden entzogen Lieferfirmen im Eigentum von Südafrikanern Aufträge. Alle diese Strategien verletzen die Prinzipien - und den Wortlaut - des MAI, und wären mit Leichtigkeit anzufechten gewesen, wäre das MAI damals schon in Kraft und Südafrika Unterzeichnerstaat gewesen.

Von größerer Signifikanz für die Bemühungen, sicherzustellen, daß öffentliche Mittel auf ethisch und sozial verantwortliche Weise investiert werden, ist eine Begleitbestimmung im MAI, die verhindert, daß eine Regierung einzelne ausländische Investoren für deren eigene Aktionen in einem Dritte-Welt-Land zur Verantwortung zieht (Anhang 1: Sekundäre Investitionsboykotte). Unter den MAI Regeln könnte ein ausländisches Unternehmen mit Sitz in einem MAI Unterzeichnerstaat für seine Handelsbeziehungen mit beispielsweise den Militärregierungen von Nigeria oder Burma nicht bestraft werden. Während die Regierung den Investor nicht streng auf der Grundlage von Nationalität benachteiligen darf, würde eine solche Diskriminierung unter dem im MAI vorgeschlagenen Verbot sekundärer Investitionsboykotte (Anhang 1: Sekundäre Investitionsboykotte) eine außerterritoriale Anwendung der MAI Gesetze auf das Betragen des Investors in überseeischen Gebieten konstituieren.

Die Meistbegünstigungsbehandlung schlägt, besonders wenn sie mit dem Verbot für sekundäre Investitionsboykotte kombiniert ist, eine wirkungsvolle Brandschneise zwischen Sozialpolitik und Handel. Wie die Beziehungen zwischen UNOCAL und Burma und Shell Oil und Nigeria demonstrieren, werden diktatorische Regimes oftmals von ausländischen Investitionen gestützt. Unter dem MAI würde einer empörten Öffentlichkeit die Möglichkeit genommen, Vorgehensweisen ihrer demokratischen Regierungsinstitutionen zu fordern, um gegen Absprachen zwischen mächtigen multinationalen Konzernen und unterdrückenden Regimes zu protestieren. Während Staaten fähig sein mögen, die Befreiung der eng gefaßten "unerläßlichen Sicherheit” des MAI auszuüben, um einige Wirtschaftssanktionen abzusichern, die ausländische Investoren auf der Grundlage ihrer Nationalität bestrafen, würden die meisten Sanktionen, die wegen Menschenrechts- und Arbeitsverletzungen verhängt worden sind, den Anforderungen der vorgeschlagenen MAI Bestimmungen nicht genügen.

3. Vorübergehende Einreise, Aufenthalt und Tätigkeit von Investoren und Schlüsselpersonal (Kapitel III, Vorübergehende Einreise 1-3) und Voraussetzungen in Bezug auf die Staatsangehörigkeit von geschäftsführenden Direktoren, Managern und Direktoriumsmitgliedern (Kapitel III, Voraussetzungen in bezug auf die Staatsangehörigkeit, nicht numerierte Absätze)

Ein Ziel des MAI ist es, sicherzustellen, daß Investoren im Ausland genauso frei agieren können wie in ihren Heimatländern. Die MAI Bestimmungen über vorübergehendeEinreise und Voraussetzungen in bezug auf die Staatsangehörigkeit erfordern Anpassungen an die Regeln für nationale Immigration und Arbeitsgenehmigungen, um sicherzustellen, daß dies geschehen kann. Das MAI würde von Staaten fordern, numerische Quoten abzuschaffen, genauso wie reelle Untersuchungen für Arbeitsmarkt und Beschäftigung, die jetzt oft dafür eingesetzt werden, Quoten festzusetzen, wie sie für Investoren und Investitionen aus MAI Unterzeichnerstaaten gelten. Viele Staaten benötigen dringend bestimmte Spezialisten, die auf dem nationalen Arbeitsmarkt nicht vorhanden sind, um die Erhöhung des Limits für Visa für Spezialisten anzukurbeln, wie jene für ausländische Krankenschwestern und Computerprogrammierer, die auf der Grundlage von Berufsausbildung, nicht von Nationalität erteilt werden. Das MAI drängt seine Unterzeichnerstaaten auch, den Familienangehörigen von Managern, Spezialisten und geschäftsführenden Direktoren, denen unter den MAI Auflagen vorübergehend Aufenthalt, Einreise und Arbeitsgenehmigung erteilt worden ist, Arbeitsgenehmigungen zu erteilen. (Kapitel III, Vorübergehende Einreise 1 (b)(ii)). In Staaten, in denen versucht wird, diese Arbeitsplätze für entlassene Fabrikarbeiter zu bewahren, könnte das MAI dazu benutzt werden, diese Arbeitsplätze mit ausländischen Arbeitskräften zu besetzen.

Unter dem MAI kann ein Staat von einem Investor, egal mit welcher Begründung, einschließlich der Schaffung von Arbeitsplätzen, nicht verlangen, ortsansässige Manager, Spezialisten oder geschäftsführende Direktoren einzustellen (Kapitel III, Vorübergehende Einreise 1 (a)(ii) und 2). Wenn diese Vorgehensweise auf Entwicklungsländer, die dem MAI zugestimmt haben, angewendet wird, würde sie den Umfang, in dem ein Land von ausländischen Investitionen profitieren kann, gravierend verringern. Solche Länder hängen in bezug auf den Transfer von intellektuellem Kapital auf lokales Management oft von ausländischen Investitionen ab.

Ebenso untersagt das MAI seinen Unterzeichnerstaaten, zu verlangen, daß geschäftsführende Direktoren, Manager und Direktoriumsmitglieder eine bestimmte Staatsangehörigkeit besitzen müssen (Kapitel III, Voraussetzungen in bezug auf die Staatsangehörigkeit). Jede affirmative handlungsbezogene/ action-type Vorgehensweise, die Einstellungspräferenzen für Angestellte höherer Ebenen auf der Grundlage von Rasse und Geschlecht festlegt, könnte mit diesen Auflagen bezüglich der Staatsangehörigkeit in Konflikt geraten.

4. Privatisierung (Kapitel III, Privatisierung, 1-9)

Eine umstrittene MAI Bestimmung ist die Festlegung von Regeln bezüglich der Privatisierung. Unter dem MAI müssen Staaten zustimmen, daß die Prinzipien der Inländerbehandlung und der Behandlung nach der Meistbegünstigungsklausel Gültigkeit besitzen, wenn Vermögen privatisiert wird (Kapitel III, Privatisierung, 1).

Viele OECD Mitgliedsstaaten, besonders jene aus Osteuropa, haben sich solchen Anforderungen in der Vergangenheit widersetzt. Sie argumentieren, daß Unterzeichnerstaaten erlaubt sein sollte, diejenige Privatisierungsmethode zu wählen, die für das Land politisch und sozial am besten ist. Die technischen MAI Bestimmungen für spezielle Mechanismen zur Privatisierung enthalten viele Klammern. Trotzdem ist der Geltungsbereich der Entwurfsformulierungen umfangreich. Ein solcher Mechanismus betrifft die Privatisierung durch den Verkauf von Aktiva an die Öffentlichkeit (Kapitel III, Privatisierung 2 und 7). Dies würde der Regierung ermöglichen, einen Vermögenswert zu privatisieren, jedoch würde die Gemeinde die Kontrolle über seine Funktion behalten. Die USA argumentiert, daß die "Belegsysteme” das Prinzip der de facto Inländerbehandlung verletzen würde, indem sie den Kreis der potentiellen Käufer auf Nicht-Staatsangehörige beschränken (Kapitel III, Privatisierung 5).

Auch eine andere Methode, genannt "goldene Anteile”, könnte unter dem MAI bedroht werden (Kapitel III, Privatisierung 5). Diese Methode betrifft den Verkauf eines Vermögenswertes an einen privaten Investor, wobei die Regierung ausreichend Kontrolle darüber besitzt, sicherzustellen, daß dieser Vermögenswert nicht an einen Investor weiterveräußert wird, der als unpassend betrachtet wird. Die USA haben argumentiert, daß diese Bestimmung auch die Möglichkeit der Benachteiligung von ausländischen Investoren enthält, indem Regierungen ihre "goldenen Anteile” nutzen könnten, um die Weiterveräußerung eines privatisierten Vermögenswertes an einen ausländischen Investor zu blockieren.

Während des vergangenen Jahres gab es nur wenig Änderungen des MAI Textes bezüglich der Privatisierung. Die USA suchen eine Formulierung, um Staaten, die solche Privatisierungsmethoden anstreben, die nicht allein vom Prozeß des Wettbewerbgebots abhängen, zu zwingen, länderspezifische Vorbehalte anzumelden, mit der Erwartung, daß solche Vorbehalte schrittweise abgebaut werden. Die Gegner einer solch strengen Formulierung bezüglich der Privatisierung bestehen immer noch auf Bestimmungen, die klarstellen, daß alternative Methoden zur Privatisierung mit den MAI Bestimmungen zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung vereinbar sind.

Es bleibt abzuwarten, wie OECD Delegierte diese politisch sensiblen Fragen bezüglich der Privatisierung lösen werden. Trotzdem ist klar, daß die Frage der Kosten und Gewinne von Privatisierungen sogar in den liberalsten Industrieländern kontrovers ist, und läßt es angemessener erscheinen, die Debatte über Privatisierungen den nationalen Gesetzgebungen der OECD Mitgliedsstaaten statt der exklusiven Domäne des internationalen Investitionsgesetzes zu überlassen. Dennoch, wenn jene, die sich am stärksten für die MAI Verpflichtungen bezüglich der Privatisierung einsetzen, erfolgreich sind, werden sie dieser wichtigen nationalen Debatte zuvorgekommen sein.

5. Monopole (Kapitel III. A-C)
Eine andere Frage, die unter dem MAI grundlegende Kontroversen aufwirft, ist die nach der Behandlung von Monopolen. Der Artikel über Monopole erlaubt Unterzeichnerstaaten ausdrücklich, Monopole zu errichten, aufrechtzuerhalten und aufzulösen. Gleichwohl wird dieses Recht ohne Beeinträchtigung der MAI Regeln bezüglich der Kompensation bei Enteignung gewährt. D.h. wenn ein Staat unter Ausschluß anderer Unternehmen ein Monopol errichtet, könnte dies als Akt der Nationalisierung angesehen werden (oder als auf einen solchen Akt hinauslaufend), und der Staat müßte die Verlierer nach den Regeln der Kompensation bei Enteignung entschädigen. Unterhändler haben es mit der analytischen Aufgabe schwer, Monopole gegenüber staatlichen Unternehmen, Konzessionen und Regierungsagenturen exakt zu definieren. Zweitens ist es ihnen nicht gelungen, eine klare Unterscheidung von privaten und staatlichen Monopolen zu schaffen.

Im Entwurf vom April 1998 steht, daß Unterhändler zugestimmt haben, daß eine Regierung, wenn sie ein Monopol in privater Hand errichten will, dies in Übereinstimmung mit den Kontrollen der Inländerbehandlung und der Meistbegünstigung tun muß. Die Unterhändler haben sich noch nicht geeinigt, ob dies auch für die Errichtung von staatlichen Monopolen gelten soll.

Zudem haben die USA Formulierungen vorgeschlagen, welche die soziale Vorgehensweise von Quersubventionierungen gefährden könnte. Quersubventionierung wird eingesetzt, um sicherzustellen, daß die gesamte Bevölkerung Zugang zu den Dienstleistungen von Monopolen wie z. B. versorgungswirtschaftlichen Einrichtungen erhält. Die Versorgung abgelegener ländlicher Gebiete mit Strom- und Telephoneinrichtungen verursacht weit höhere Kosten als die Versorgung von Städten. Quersubventionierung gestattet versorgungswirtschaftlichen Einrichtungen, die Preise niedrig zu halten, damit auch die Bevölkerung auf dem Land, die tendenziell ärmer ist als die in der Stadt und in stadtnahen Gebieten, der Zugang ermöglicht wird. Diese Praxis schützt Staaten vor Ghettobildungen in bestimmten Teilen der Bevölkerung aufgrund ihrer geographischen Lage.

Der Vorschlag der USA würde Monopolen verbieten, Quersubventionierung zu nutzen (Kapitel III. Monopole A3 (c)) und verlangen, daß sie "beim Kauf oder Verkauf von Monopolwaren und -dienstleistungen ausschließlich in Übereinstimmung mit kommerziellen Überlegungen” handeln. (Kapitel III. Monopole A3 [(d)]). Ernste Doppeldeutigkeit existiert in dem Artikel mit dem Vorbehalt, daß "Unterschiede in der Preisgebung für verschiedene Konsumentengruppen...und Quersubventionierungen nicht in sich selbst unvereinbar mit dieser Bestimmung sind; sie sind jedoch Gegenstand dieses Unterpharagraphen, wenn sie von dem monopolhaltenden Unternehmen als Instrumente für wettbewerbsfeindliches Verhalten eingesetzt werden” (Kapitel III. Monopole A3 [(d)]).

6. Beitritt (Kapitel XII.)

Der Beitritt zum MAI steht jedem Nicht-OECD Mitgliedsstaat offen, und die OECD Architekten des MAI ermutigen zu solchen Beitritten. Vier Nicht-Mitgliedsstaaten haben die Verhandlungen beobachtet, und sieben haben angekündigt, daß sie dem MAI als Satzungsmitglieder (charter members) beitreten möchten.

Für jene Staaten, die nicht als Satzungsmitglieder beitreten wollen, haben die MAI Unterhändler eine neue Formulierung vorgeschlagen, um die "deutliche politische Botschaft” auszusenden, daß die Teilnahme der Entwicklungsländer "willkommen” ist (Kap. XII. Beitritt, Fn. 4). Dieser Vorschlag würde der Parteiengruppe (Satzungsmitglieder des MAI) erlauben, "die besonderen Verhältnisse” jedes Bewerbers [in Betracht zu ziehen], einschließlich der möglichen Notwendigkeit für länderspezifische Ausnahmen, um den Entwicklungsinteressen des Bewerbers Rechnung zu tragen... [und] wird Ansuchen um diejenigen Ausnahmen, die im Zusammenhang mit der umfassenden Reform des nationalen Investitionssystems des Bewerbers stehen, in Betracht ziehen” (Kap. XII. Beitritt, Fn. 4). Dieser Vorschlag ist eine Reaktion auf die Kritik, daß das MAI die Bedürfnisse und Interessen der Entwicklungsländer nicht berücksichtigt. Unklar ist, ob solche Ausnahmen auch für grundlegende MAI Bestimmungen wie die Verpflichtungen zu bestimmten Tätigkeitsauflagen und zur Inländerbehandlung gelten.

Auf der anderen Seite haben die Unterhändler nicht vorgeschlagen, andere Kriterien wie Aufzeichnungen über Menschenrechte und Arbeitsrechte in den Nicht-Mitgliedsstaaten zu berücksichtigen, bevor ein Staat dem MAI beitreten kann.

B. Absolute Investorenrechte: Schutzgarantien für Investoren und Tätigkeitsauflagen

Die Investitionsschutzklauseln des MAI (Kapitel III. Tätigkeitsauflagen und Kapitel IV) dienen dazu, die Risiken von Investitionen auf die Allgemeinheit umzulegen, indem ausländischen Investoren absolute Rechte eingeräumt und die Risiken damit auf die Gastländer übertragen werden. Diese Rechte beschützen ausländische Investoren umfassender als die nationalen Gesetze der einzelnen OECD Mitgliedsstaaten und übertreffen sogar noch den Eigentumsschutz, den jeder Staatsbürger in diesen Ländern besitzt. Darüberhinaus fördern sie die steigende Mobilität von Kapital, indem sie den kontinuierlichen Kapitaltransfer zwischen Staaten sicherer und damit attraktiver machen. Wenn die Investitionsrisiken vom Empfängerland getragen würden, müßten sich amerikanische Firmen beispielsweise nicht mehr auf ihre Overseas Private Investment Corporation (OPIC) verlassen, die Umweltkriterien überprüft, bevor sie einen Versicherungsschutz zuerkennt. Internationale Investoren, die sonst die Risiken, die bei Investitionen in überseeischen Gebieten üblicherweise anfallen, übernehmen, weil sie "ein Teil des Geschäfts” sind, können jetzt staatliche Protektion erwarten, die weit über diejenige hinausgeht, welche nationalen Unternehmen gewährt wird. Im MAI Text werden etliche spezifische Maßnahmen zum Schutz von Investoren vorgeschlagen: das Recht auf Entschädigung nach Enteignung, allgemeine Behandlung, Beschränkungen für die Tätigkeitsauflagen, Freiheit für den Finanztransfer und Schutz vor Unfrieden.

Im Anhang zum MAI Text vom April 1998 haben die Unterhändler einen Vorschlag eingeschlossen, der verdeutlicht, daß Regulierung per se nicht von einigen dieser MAI Bestimmungen bedroht wird. Unglücklicherweise ist die vorgeschlagene Formulierung - die keinen legalen Status hat, solange sie nicht von allen Unterhändlern unterzeichnet worden ist - eine Tautologie und scheitert dabei, den Problemen der ehrgeizigen, breitgefächerten und doppeldeutigen Bestimmungen des MAI abzuhelfen (wie z. B. der de facto Inländerbehandlung, Tätigkeitsauflagen, Enteignung und allgemeine Behandlung). Dieser Vorschlag trägt die Überschrift "Affirmation des Rechtes auf Regulierung” und merkt an, daß "eine Vertragspartei jede Maßnahme ergreifen, beibehalten oder durchsetzen kann, die sie für geeignet hält, sicherzustellen, daß Investitionsaktivitäten in einer Weise durchgeführt werden, die den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz Rechnung trägt, vorausgesetzt, daß diese Maßnahmen mit diesem Abkommen vereinbar sind” (Anhang: Ein Paket von Vorschlägen für den Text über Umwelt und Arbeit, 3) (Hervorhebungen vom Autor). Der Einschluß des letzten Satzes nimmt die frühere Formulierung des Vorschlags wirksam zurück.

1. Verbindliche Entschädigung bei Enteignung (Kapitel IV. 2)

Diese Bestimmung gewährt ausländischen Investoren ein Recht auf Entschädigung, wenn eine Regierung direkt oder indirekt ihre Investitionen oder Gewinne "enteignet” oder eine Handlung vornimmt, die eine der Enteignung äquivalente Auswirkung hat. Der MAI Text lautet, "Eine Vertragspartei soll eine Investition eines Investors einer anderen Vertragspartei auf ihrem Staatsgebiet weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder irgendeine Maßnahme oder Maßnahmen ergreifen, die äquivalente Wirkung haben , ausgenommen zu einem Zweck, der dem öffentlichen Interesse dient, sowie auf der Grundlage der Nicht-Diskriminierung, in Übereinstimmung mit dem gebotenen Rechtsprozeß und begleitet von einer unverzüglichen, adäquaten und effektiven Entschädigung...(stattfindet)” (Kapitel IV. 2.1) (Hervorhebungen vom Autor).

Indem das MAI sich auch auf Handlungen der Regierung bezieht, welche die "Wirkung” einer "indirekten” Enteignung haben können, geht es über das bloße Verbot der Beschlagnahme von tatsächlichem Besitz ohne Entschädigung hinaus, wie es im Eigentumsrecht in der US Verfassung und in den Gesetzen vieler anderer Staaten festgeschrieben ist. Die weitgefaßte Definition des MAI könnte Regierungen die Verpflichtung auferlegen, keine Regulierungsmaßnahmen anzuwenden, die den Wert einer Investition reduzieren könnten. Diese Definition könnte Investoren die Grundlage geben, für Gesetze betreffend Landnutzung, Flächenaufteilung und Umweltschutz, welche die Arten, eine Investition auszunützen, einschränken, Entschädigung zu fordern.

So verklagt das US Unternehmen Metalclad gerade den mexikanischen Bundesstaat San Louis Potosí unter der ähnlich weitgefaßten Enteignungsbestimmung der NAFTA. Weil San Louis Potosí erklärt hat, daß der Standort der Müllbeseitigungsanlage, die Metalclad erworben hat, zu einem Naturschutzgebiet gehört, hat es die Investitionen von Metalclad faktisch enteignet. Metalclad hat die Anlage, die eine lange Geschichte bezüglich der Vergiftung des lokalen Grundwassers aufzuweisen hat, mit der Verpflichtung übernommen, bereits existierende Verseuchungsstoffe zu beseitigen. Nachdem ein Gutachten über ökologische Auswirkungen nachgewiesen hat, daß das Gebiet auf einem ökologisch sensiblenFlußbett liegt, verbot der Gouverneur dem Unternehmen die Wiederinbetriebnahme der Anlage. Metalclad klagt, daß seine zukünftig erwarteten Gewinne effektiv enteignet worden sind und erhebt Anspruch auf 90 Mio $ Entschädigung. Ohne die Enteignungsbestimmung hätte Metalclad die Risiken der Investition selbst getragen und eine wertvolle Lektion bezüglich der Durchführung korrekter Umweltgutachten gelernt, bevor es Investitionen auf wichtigen Ressourcen festlegt. Gemäß den Rechten, die durch das NAFTA erteilt - und im MAI vorgeschlagen - werden, wird die Regierung von Mexiko dazu gezwungen, die Risiken und Kosten der Metalclad-Investition zu übernehmen, sollte das Unternehmen den Prozeß gewinnen.

Eine Basis für die starke Opposition gegen das MAI in den USA ist, daß die Enteignungsklausel des MAI weiter reicht als das entsprechende US Gesetz (und weiter als die entsprechenden Gesetze aller OECD Mitgliedsstaaten). In den USA muß nicht jede Enteignung entschädigt werden. Regulierung -im Gegensatz zu vorbehaltloser Beschlagnahme von privatem Grundbesitz - hat unter der Rechtsprechung der US Verfassung nicht generell Einnahmen in Betracht gezogen. Zudem sind nach Verfassungsrecht nicht alle Maßnahmen, die als Einnahmen betrachtet werden, entschädigbar. Regierungen können das Verhalten eines Investors regulieren, selbst wenn das die Investition ihrer ökonomischen Rentabilität beraubt, falls dies zum Beispiel der öffentlichen Gesundheit dient. Eine Hauptkonsequenz für die Regierungen von Bund, Ländern und Gemeinden ist, daß die MAI Bestimmung über Enteignung, wie oben beschrieben, nicht zwischen entschädigbaren und nicht-entschädigbaren Beschlagnahmen unterscheidet; würde ein Gesetz im Sinne einer Enteignung angewendet, müßte die Regierung den Investor ungeachtet der geplanten Verwendung der Investition entschädigen, selbst wenn diese die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit und Sicherheit gefährden sollte.

Die Enteignungsklausel des MAI ist die extreme Form einer Doktrin nationaler "Beschlagnahme” , die auf den Kopf gestellt wurde. Wohingegen die US Gesetze bei der Landenteignung die Rechte des Individuums, im Unterschied zum Investor, beschützen, erkennen sie Fälle, in denen die ökonomische Rentabilität von Investitionen durch Regulationen vermindert wird, generell als nicht entschädigbar an. Das MAI andererseits gewährt Investoren Rechte nach internationalem Gesetz, die Individuen nicht gewährt werden. In den USA fällt diese Ironie des MAI auf den fruchtbaren Boden einer kürzlich geführten nationalen Debatte über "regulierende Beschlagnahmen”. Anti-Umwelt Fanatiker haben eine Gesetzgebung vorangetrieben, um die Beschlagnahmedoktrin der USA auszuweiten - allerdings nicht in dem Ausmaß, wie das MAI es international vor hat. Sowohl der Kongreß, als auch die gesetzgebenden Versammlungen vieler Bundesstaaten haben beschlossen, daß ein solcher Schritt den legitimen Regulationsrahmen einer Regierung unverhältnismäßig beeinträchtigen und ihr beträchtliche potentielle finanzielle Verbindlichkeiten aufbürden würde.

Schließlich werden unter dem MAI nicht alle Vermögenswerte als Investitionen behandelt. Eine Privatperson, deren Ferienhaus von der Regierung eines ausländischen Staates beschlagnahmt wurde, um, sagen wir, eine Straße zu bauen, genießt nicht denselben Schutz wie ein ausländischer Investor, dessen geschäftliches Eigentum beschlagnahmt wurde. Um durch das MAI geschützt zu werden, muß ein Vermögenswert die Merkmale einer Investition aufweisen, einschließlich der Aussicht, daß er einen Einkommensfluß erzeugt. (Kapitel II. 2 Fn. 2).

In einem Anhang zum MAI Text vom April 1998 haben die Unterhändler einen Vorschlag der USA einbezogen, die gegenwärtige Definition von Enteignung durch eine etwas schwächer formulierte zu ersetzen. Er lautet: "Eine Vertragspartei darf auf ihrem Staatsgebiet die Investition eines Investors einer anderen Vertragspartei nicht enteignen oder verstaatlichen oder irgendwelche Maßnahmen ergreifen, die einer Enteignung oder Verstaatlichung gleichkommen, außer:... (Anhang: Vorschlagspaket zum Text über Umwelt und Arbeit, 5.2). Diese Definition würde die Formulierung bezüglich "indirekter” Enteignung beseitigen, würde aber gemäß eines begleitenden Auslegungshinweises weiterhin "Beschlagnahme...selbst wenn die Eigentumsurkunde nicht eingezogen wird” (auch als schleichende Enteignung bekannt), abdecken. (Eine Referenz zur "schleichenden Enteignung” findet sich im MAI Kommentar: Kapitel IV. 2.5).

Ein vorgeschlagener Auslegungshinweis, der im Anhang enthalten ist, wäre eine signifikantere Hinzufügung. Würde er angenommen, könnte er für Unterhändler, Entscheidungsträger und Streitschlichtungsstellen eine Richtschnur sein, um klarzustellen, daß das MAI keinen neuen Standard für internationales Gesetz bezüglich Enteignung oder allgemeine Behandlung setzen wird. Eine solche Auslegung stünde im Gegensatz zur Absicht der MAI Gestalter, wie sie in zahlreichen OECD Dokumenten niedergelegt ist. Wie entworfen, würde der vorgeschlagene Auslegungshinweis keinen Schutz für regulierende Aktivitäten garantieren. Erstens existiert noch kein verbindliches internationales Gesetz im Bereich Enteignung; einige internationale Rechtsorgane der Vereinten Nationen begründen selbst bei vorbehaltsloser Verstaatlichung kein Recht auf Entschädigung. Dennoch haben einige Streitschlichtungsstellen wie das International Center for the Settlement of Investment Disputes (ICSID) konsequent beschlossen, daß sogar schleichende Enteignung ohne Verstaatlichung entschädigbar ist.

Zweitens kann die NAFTA einen neuen internationalen Standard für Enteignung gesetzt haben, weil sie sich auf Regulierungen im Bereich Umwelt, Gesundheit und Sicherheit per se bezieht. Selbst wenn die MAI Unterhändler die Definition von Enteignung so anpassen würden, daß sie im vorhandenen internationalen Gesetz enthalten wäre, würde das Fallgesetz, das unter dem NAFTA festgelegt wurde, wie z. B. die schwebenden Verfahren von Ethyl und Metalclad, regeln, wie Enteignung gemäß den MAI Verpflichtungen definiert würde. Um effektiv zu sein, müßte der vorgeschlagene Auslegungshinweis eine Formulierung in der Art enthalten wie: ”ungeachtet aller Präzedenzfälle im internationalen Recht, die das Gegenteil besagen, dürfen MAI Bestimmungen über Enteignung und allgemeine Behandlung keine Auflage festsetzen, nach der Parteien Entschädigungen für Verluste zu leisten haben, die ein Investor oder eine Investition durch Regulierung, Gewinnsteigerung und andere normale Aktivitäten einer Regierungen zum Wohle des öffentlichen Interesses erleiden können.”

2. Allgemeine Behandlung (Kapitel IV. 1)

Die MAI Bestimmung über Allgemeine Behandlung weist Regierungen an, nicht "durch [unangemessene oder diskriminierende] [unangemessene und diskriminierende] Maßnahmen den Betrieb, die Verwaltung, die Erhaltung, den Gebrauch, die Nutzung oder die Verfügung über Kapitalanlagen in ihrem Hoheitsgebiet von Investoren einer anderen Vertragspartei zu beeinträchtigen” (Kapitel IV. 1.2). Der außerordentlich weitgefaßte Umfang der Investoraktionen, die durch diese Bestimmung abgedeckt sind -den Betrieb, die Verwaltung, die Erhaltung, den Gebrauch, die Nutzung oder die Verfügung über Kapitalanlagen - spricht alle Bereiche an, in denen Regierungen Unternehmen regulieren.

Die Intention hinter dieser Bestimmung ist, zusätzlichen Schutz für Investoren zu gewährleisten, wenn Investitionen zum Gegenstand regulierender Lasten werden, die für eine Enteignung nicht ausreichen. Beispielsweise könnten multinationale Investoren die Bestimmung über allgemeine Behandlung nutzen, um Bedingungen an Investitionen anzufechten, die nicht in der starren Liste der eingeschränkten Tätigkeitsauflagen aufgeführt sind, die aber privates Kapital zum öffentlichen Wohl wesentlich unterstützen. Dies könnte viele Schlüsselpraktiken, die von Industrie- und Entwicklungsländern gleichermaßen angewendet werden, einschließen, so z. B. Gesetze bezüglich Mindestlöhnen für eine bestimmte Kategorie von Investoren, Gesetze bezüglich der Neutralität von Gewerkschaften in speziellen Industriezweigen, Auflagen bezüglich der Mindestdauer des Aufenthalts in einem Bundesstaat oder einer Gemeinde, Gesetze bezüglich der Abfindungen für entlassene Arbeitskräfte und an Gemeinden sowie andere vorhandene oder vorgeschlagene Praktiken, um Kapitalflucht Einhalt zu gebieten und hochqualitative Arbeitsplätze für die lokale Bevölkerung zu schaffen.

Das MAI bezieht sich nicht auf gängiges internationales Recht, um den Standard zu erläutern, nach dem entschieden wird, welche regulierenden Maßnahmen von Regierungen die einzigartig breitgefaßten Bestimmungen zur allgemeinen Behandlung verletzen könnten. Anstelle dieser Klärung legt die MAI Klausel zur allgemeinen Behandlung einen neuen internationalen Rechtsstandard fest, der auf "Angemessenheit” oder Diskriminierung basiert, ohne abzuklären, wie Schlichtungsstellen in Streitigkeiten über Regulierungsgesetze solche Standards anwenden werden.

Dieser Mangel an Klarheit könnte für Investoren eine Grundlage schaffen, um nationales, bundesstaatliches und lokales Recht anzufechten, und Schlichtungsgremien einen breiten Spielraum einräumen, zu entscheiden, was für den Investor eine "angemessene” Last darstellt, die er im öffentlichen Interesse übernehmen muß. Der beunruhigende Effekt dieser Klausel auf Regulierungen und deren Durchsetzung in Bezug auf Umwelt, öffentliche Gesundheit und Sicherheit von Arbeitskräften könnte substantiell sein.

In das " Vorschlagspaket zum Text über Umwelt und Beschäftigung” im Anhang zum Text vom April 1998 haben die Unterhändler einen Vorschlag der USA zur Bestimmung über die allgemeine Behandlung aufgenommen. Der Vorschlag ähnelt dem, der weiter oben unter Enteignung dargestellt ist. Wird er angenommen, würde dies festlegen, daß das MAI keinen neuen Standard für die allgemeine Behandlung von Investoren bestimmt, sondern sich vielmehr auf die Standards, die bereits unter internationalem Recht existieren, stützen wird. (Anhang: Vorschlagspaket zum Text über Umwelt und Beschäftigung, 5.1)

3. Transfers (Kapitel IV. 49 und Liberalisierung von Finanzdienstleistungen (Kapitel III. Inländerbehandlung 1)

Das breitgefächerte Aufgebot des MAI an Sicherheiten für ausländische Investoren und ihre Kapitalanlagen schließt Portfolio-Investitionen ein (MAI Kommentar: Kapitel II. 8). Das MAI würde einem Unterzeichnerstaat verbieten, zwischen ausländischen und inländischen Finanzkapitalströmen diskriminierend zu unterscheiden, wobei eine Kapitalflucht als Erwiderung auf Währungsschwankungen bei ersteren wahrscheinlicher ist. Der OECD Versuch, mittels der MAI Bestimmungen bezüglich Transfers die globale Mobilität des Kapitals anzukurbeln, kommt zu einem Zeitpunkt, an dem sogar die Weltbank anerkennt, daß Staaten gute Gründe haben, die ein- und ausfließenden Kapitalströme zu regulieren. Die Regulierungen für den reinen Kapitalfluß, die von Mainstream Ökonomen und Institutionen wie der Weltbank gefordert werden, müßten ohne Frage Unterscheidungen zwischen ausländischem und inländischem Investitionskapital treffen.

Gegenwärtig sind 90% des gesamten Währungshandels -ein täglicher Kapitalfluß von $1,3 Milliarden - spekulativ. Das bedeutet, daß ein ausländischer Investor in der überwältigenden Mehrheit der Fälle, in denen er die Währung eines Landes kauft, nicht darauf zielt, damit Fabriken zu bauen, Güter zu importieren, sowie Staatsanleihen oder Aktien eines Unternehmens zu erwerben. Vielmehr zielen diese Käufe darauf, von den Wertschwankungen der ausländischen Währung zu profitieren (oder sich gegen diese abzusichern).

Mit dem MAI entfernt sich die OECD von ihren traditionellen Praktiken in Bezug auf Kapitalströme. Der Liberalisierungskodex erlaubt OECD Mitgliedsstaaten, einseitig Kapitalkontrollen aufzuerlegen, wenn sie es für notwendig erachten. Erstmalig im internationalen Recht verweigert das MAI seinen Unterzeichnerstaaten, zu denen auch Nicht-OECD Mitgliedsstaaten gehören würden, diese Befugnis.

Insbesondere würden die ausgearbeiteten MAI Bestimmungen Staaten hindern, folgende Strategien zur Verhinderung von Kapitalflucht aufzugreifen und anzuwenden:

Beschränkungen für die Konvertierbarkeit von Währungen aufzuerlegen. Während einer finanziellen Unruhe kann eine Regierung eine ausgewachsene Kapitalflucht abwenden wollen, indem sie Genehmigungen für den Währungsumtausch verlangt (Kapitel IV, 4.2) und

Zudem könnten auch die folgenden Strategien, um das Einströmen von ausländischen Investitionen zu beschränken, verboten werden: In Anbetracht der gegenwärtigen Krise in Asien mag man sich fragen, ob diese Rechte unter allen Umständen gelten würden. MAI Unterhändler haben eine eng begrenzte Aussetzung von MAI Verpflichtungen vorgeschlagen, für den Fall, daß eine Zahlungskrise aufgefangen werden muß. Aber anders als in den Liberalisierungskodizes der OECD bleibt es nicht dem angeschlagenen Staat überlassen, zu entscheiden, wann er sich in einer Krise befindet; die Gestalter des Mai haben eine Bestimmung in das Abkommen aufgenommen, die diese Beurteilung dem Internationalen Währungsfonds (IWF) überläßt (Kapitel VI. Vorübergehende Schutzklauseln 2). Historisch gesehen tendiert der IWF in Opposition zu einer Abkehr von "normalem” (d. h. so uneingeschränkt wie möglichem) Handel und Kapitalfluß, selbst in Krisensituationen. Deshalb sieht es so aus, als ob diese enggefaßte Ausnahmeregelung wohl nur selten, wenn überhaupt jemals, angewendet werden wird.

4. Tätigkeitsauflagen (Kapitel III. Tätigkeitsauflagen 1-5(c))

Tätigkeitsauflagen oder Bedingungen für Investitionen werden von Regierungen eingesetzt, um ökonomische Entwicklungsziele zu erreichen. Entwicklungsländer verlangen oft Tätigkeitsauflagen wie den verpflichtenden Export der Produkte ausländischer Investoren, um ihre Inlandsmärkte vor der ausländischen Konkurrenz zu schützen, oder stellen aufgrund der Zahlungsbilanz oder anderer industriepolitischer Gründe Bedingungen an Devisenbewegungen. Ebenso üblich sind Regeln, die verlangen, daß ausländische Investoren inländische Zulieferer oder Produktionsfaktoren nutzen. In Entwicklungsländern sind Tätigkeitsauflagen eng mit politisch sensiblen Zielen wie Schaffung von Arbeitsplätzen in bedürftigen Gegenden, Reinvestition in Gemeinden, um Rassendiskriminierung bei Bankkrediten entgegenzuwirken, und Umweltschutz verbunden. Das MAI unterscheidet nicht zwischen Tätigkeitsauflagen, die geschaffen wurden, um von ausländischen Investoren Konzessionen zu gewinnen, und Tätigkeitsauflagen, die genutzt werden, um ökonomische Entwicklungsziele zu fördern oder sich auf besondere ökonomische, soziale und umweltpolitische Probleme beziehen. Die generelle Beschränkung des MAI für Tätigkeitsauflagen gilt gleichermaßen für die eingesetzten Strategien von Industrie- und Entwicklungsländern.

Zum Start der MAI Verhandlungen verkündete die OECD, daß das MAI mehr Tätigkeitsauflagen beschränken würde als die NAFTA. Die MAI Gestalter haben vorgeschlagen, daß das Abkommen freiwillige Tätigkeitsauflagen verbieten sollte, um sicherzustellen, daß Investoren, die bereit sind, bestimmte Tätigkeitsauflagen zu erfüllen, gegenüber denen, die dazu nicht bereit sind, begünstigt werden. Sie argumentieren, daß der beste Weg, um sicherzustellen, daß Tätigkeitsauflagen nicht dafür genutzt werden, die Zuweisung von Investitionen zu beeinträchtigen, der sei, einige von ihnen völlig zu verbieten, selbst wenn Regierungen bereit wären, für ihre Nutzung mittels Subventionen zu "zahlen”. Die MAI Gestalter führten auch an, daß, wenn das MAI Regierungen nicht untersagt, Tätigkeitsauflagen festzulegen, diese inländische Investoren, denen sie Tätigkeitsauflagen auferlegen können, gegenüber ausländischen Investoren, bei denen dies nicht möglich ist, begünstigen würden.

Der MAI Entwurf vom April 1998 zeigt, daß diese Ambitionen nicht zurückgeschraubt wurden: Das MAI verbietet Tätigkeitsauflagen in einem größeren Umfang als die NAFTA; es verbietet einige freiwillige Tätigkeitsauflagen (Kapitel III. Tätigkeitsauflagen 2); und es gilt für die Behandlung inländischer Investoren und Investitionen durch die Regierung genauso wie für die Behandlung ausländischer Investoren (Kapitel III. Tätigkeitsauflagen 1).

Gemäß dem MAI Text sind folgende Tätigkeitsauflagen für inländische und ausländische Investoren verboten, selbst wenn ein Investor diese freiwillig erfüllen würde, um dadurch "einen Vorteil” (gemeint ist eine Subvention oder ein anderer Anreiz) zu erlangen:

Die nächste Kategorie von Tätigkeitsauflagen könnte nicht an ausländische oder inländische Investoren gestellt werden, solange sie nicht mit einem "Vorteil” verbunden sind: Zudem wird die Sektion über Tätigkeitsauflagen des MAI die partielle Ausnahme bezüglich des Umweltschutzes, die in der NAFTA auftaucht, wahrscheinlich nicht enthalten. Diese Herausnahme (carve-out) durch die NAFTA erlaubt Regierungen, Auflagen bezüglich eines Inlandsanteils oder Inlandserwerbs festzusetzen, wenn sie notwendig sind, um die Übereinstimmung mit Gesetzen bezüglich Umwelt, Gesundheit und Sicherheit sicherzustellen. Laut einer Fußnote im MAI gibt es in den OECD Mitgliedsstaaten nur wenig Unterstützung für eine solch partielle Herausnahme (Kapitel III. Tätigkeitsauflagen Fn. 30)

Aus den MAI Verboten für Tätigkeitsauflagen entsteht ein "Programm” für inländische Wirtschaftsentwicklung. Die Prinzipien dieses Programms sind, daß Regierungen Unternehmen nicht regulieren dürfen, um ökonomische Entwicklungsziele zu erreichen, aber in machen Fällen dürfen Regierungen Unternehmen dafür bezahlen, solche Ziele anzustreben.

Ebenso wurde in den MAI Entwurf vom April 1998 eine Fußnote an den Unterparagraphen (j) der Sektion über Tätigkeitsauflagen (der Beschäftigungsauflagen verbietet) eingefügt. Sie lautet: "Nichts in diesem Paragraphen darf ausgelegt werden als Einmischung in Programme, die auf benachteiligte Regionen/ Personen oder andere, ähnlich legitimierte Programme zur Beschäftigungspolitik abzielen. [...]” (Kapitel III. Tätigkeitsauflagen Fn. 24 zu 1(j)) (Hervorhebung vom Autor). Diese Fußnote nimmt nicht alle, nicht einmal die meisten Programme aus, die auf benachteiligte Regionen oder Personen abzielen - nur jene mit dem Mandat spezieller Ziele zur Arbeitsplatzschaffung. In anderen Worten gibt es in der Sektion über Tätigkeitsauflagen des MAI noch elf andere Verbote, die ausgelegt werden können als Einmischung in Programme, die auf benachteiligte Regionen oder Personen abzielen. Um die Fähigkeit einer Regierung zu unterstützen, Praktiken zur Förderung benachteiligter Regionen zu entwickeln, muß das MAI solche Programme aus der gesamten Sektion über Tätigkeitsauflagen herausnehmen, und tatsächlich sogar vom gesamten Abkommen.

II. Durchsetzung von MAI Bestimmungen

1. Schlichtung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Staat (Kapitel V. D)

Ein Großteil der Debatte über die potentiellen Auswirkung des MAI richtet sich auf die Durchsetzung seiner substantiellen Bedingungen mit Hilfe der "Investor - Staat Streitbeilegung”. Diese Regel gibt Investoren (Unternehmen oder Individuen) das Recht, Regierungen vor verschiedenen internationalen Gerichten direkt für Schäden zu verklagen, wenn sie glauben, daß ihre nach dem Abkommen garantierten Rechte verletzt worden sind. (Kapitel V. D 1-2)

In der Tat entscheiden Investoren wann, wo und ob Gesetze oder Praktiken vor einem internationalen Gerichtshof angefochten werden. (Kapitel V. D2; V. D3(a)). Es existiert kein staatlicher Mechanismus, um die Ansprüche von Investoren zu überprüfen. Trotz wiederholter Aussagen der Unterhändler einiger Regierungen, daß solche expansiven Kräfte beschränkt werden könnten, enthält der Text vom April 1998 keine derartigen Beschränkungen.

Zudem stellt das MAI in kritischen Bereichen keine Standards auf, die von den Streitgerichten bei der Beurteilung eines Streitfalls angewendet werden können. Dergestalt liegt eine Doppeldeutigkeit in dem Abkommen begründet, die es jedem, von NGO bis zu den Unterhändlern selbst, überläßt, über die potentiellen Auswirkungen des MAI zu spekulieren, und damit die gesetzgebende Intention des MAI wirkungsvoll vom Durchsetzungsprozeß zu trennen.

Das MAI listet drei Verhandlungsorte auf, die der Investor wählen kann, um dort seinen Anspruch gegenüber einer Regierung zu erheben. Der erste, ICSID, ist Teil der Weltbank. Staaten müssen Mitglied der ICSID Konvention sein, um ihre Einrichtungen zu nutzen (V. D. 2(c)(i)(ii)). Wenn ein MAI Unterzeichnerstaat kein Mitglied ist, kann ein Investor sich entscheiden, entweder für die Regeln der UNCITRAL (Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht) (V. D. 2(c)(iii) oder der ICC (Internationale Handelskammer) (Kapitel V. D. 2(c)(iv)) zu optieren. Es gibt grundlegende Interessenkonflikte, die im Zusammenhang mit einigen dieser designierten Schiedsgerichtsinstitutionen für Investitionen auftauchen. So ist die ICC kaum eine neutrale Spielerin in der MAI Debatte, sondern vielmehr eine führende Befürworterin von bedeutender Investitionsderegulierung. Die ICC hat sich sehr bemüht, im MAI eine offizielle Rolle zu spielen. Diese Institutionen konkurrieren miteinander ums Geschäft. Die Tatsache, daß für die Streitgremien Geld und Prestige auf dem Spiel stehen, ist für Gremien ein Anreiz, durch ihre Rechtssprechung Investoren zu begünstigen. Indem sie das MAI unterzeichnet haben, stimmten für den Fall, daß ein Investor einen Anspruch erhebt, alle Staaten zu, sich bedingungslos der Streitbeilegung zu beugen. (Kapitel V. D. 3(a)).

Die Clinton Regierung hat erkannt, daß sich ein großer Teil der Kritik am MAI gegen die Streitmechanismen zwischen Investor und Staat richtet. Um die Bedenken der Bürger zu entschärfen, hat sie argumentiert, daß der Investor-Staat Streitmechanismus bereits in einigen der existierenden 1600 Bilateralen Investitionsverträge (BITs) enthalten ist, und weist darauf hin, daß Investoren ihn nicht angewendet haben, um US Gesetze anzufechten oder um die Einhaltung von Regulierungen bezüglich Umwelt und Beschäftigung zu umgehen. Dennoch gibt es verschiedene Gründe, den Wert der BITs in Frage zu stellen, sobald es darum geht, die regulierenden Auswirkungen des Investor-Staat Streitmechanismus vorherzusagen, wenn er eingesetzt wird, um Mai Bestimmungen durchzusetzen.

BITs wurden geschlossen, um den Zugang für Industrieländer auf stark regulierte Märkte kürzlich unabhängig gewordener Staaten (z.B. der Staaten der ehemaligen Sowjetunion) zu verbessern und die Risiken zu minimieren, die Investitionen in Staaten mit weniger stabilen politischen und rechtlichen Institutionen innewohnen. Weil diese relativ armen Staaten, die BIT-Partner sind, keine multinationalen Konzerne mit Marktpräsenz in Industrieländern auf ihren Hoheitsgebieten beherbergen, ist es unwahrscheinlich, daß BITs eingesetzt werden, um US Politik oder die Politik anderer Industrienationen anzufechten. Die meisten OECD Mitgliedsstaaten, und damit die ursprünglichen Unterzeichnerstaaten des MAI, sind wichtige Exporteure von Kapital. Das bedeutet, daß MAI Unterzeichnerstaaten, anders als BIT-Partner der USA wie Haiti, Usbekistan und Kirgisien, auch Sitz von kapitalstarken multinationalen Konzernen sind, mit der Macht, Streitigkeiten zu ihren Gunsten zu entscheiden. Und anders als die BIT-Partner der USA haben die meisten, wenn nicht sogar alle, OECD Mitgliedsstaaten Investitionen in den USA (und umgekehrt) getätigt.

Zudem sind die Märkte der OECD Mitgliedsstaaten, im Gegensatz zu denen der BIT-Partner der USA, relativ offen und ausländische Investitionen durch inländische Gesetze weitgehend geschützt. In solch liberalisiertem Investitionsklima sind die meisten der wahrgenommenen Hindernisse für Investitionen Regulierungen (wie Gesetze zum Umweltschutz und zur Flächennutzung, Gesetze zum Wohle der öffentlichen Gesundheit, die gefährliche Produkte verbieten, Wirtschaftssanktionen gegen Investoren, die Geschäfte mit diktatorischen Regimes machen, etc.). Daraus folgt, daß der Investor-Staat Streitigkeitenmechanismus unter dem MAI weit öfter angewendet würde, um Regulierungen von Regierungen, die vom Investor als lästige Hindernisse für Investitionen empfunden werden, anzufechten.

Der Investor-Staat Streitmechanismus des MAI ist potentiell bedrohlicher für nationale Regulierungspolitik als der, welcher im Kapitel über Investitionen der NAFTA festgeschrieben ist (Kapitel 11). Erstens gilt der Investor-Staat Streitmechanismus der NAFTA nur für eine begrenzte Anzahl von NAFTA Bestimmungen. Zweitens muß ein Investor auf sein Recht, bei anderen Gerichten auf finanziellen Schadensausgleich zu klagen, verzichten, wenn er unter der NAFTA einen Streitfall vorbringt. Diese Regel hindert Investoren am "Forum Shopping” oder daran, Gerichtsverfahren bei einer beliebigen Anzahl von Gerichten -inländischen oder internationalen - anzustrengen, um ihre Chancen auf eine für sie günstige Regelung zu erhöhen. In der MAI Bestimmung über Investor-Staat Streitbeilegung ist diese Sicherheitsregel nur für diejenigen Regierungen optional, die sie anwenden wollen (Kapitel V D3(b)).

Im großen und ganzen sind die wesentlichen MAI Bestimmungen breitgefaßt, unklar und unspezifisch. Die Gestalter haben nur wenig erklärende Anleitungen in den Bereichen gegeben -wie Inländerbehandlung, Enteignung, de facto Diskriminierung - wo das Abkommen neue Standards für internationale Gesetze festlegt. Der Investor-Staat Streitmechanismus garantiert, wenn er mit der mangelnden Klarheit der MAI Bestimmungen kombiniert wird, eine große Unbestimmtheit betreffend der Implikationen des MAI für die nationale Gesetzgebung.

Dem Ministerrat der OECD vom April 1998 zufolge gab es unklare Meldungen, daß Unterhändler sicherstellen wollen, daß der effektive Transfer von Staatsmacht auf Konzerne durch die MAI Bestimmungen über Investor-Staat Streitigkeiten beschränkt wird. Es gab Gerüchte, nach denen die MAI Unterhändler "Überprüfungs”-mechanismen untersuchten, um die Zahl der Ansprüche und die damit verbundenen Kosten für die Regierungen, diese Verfahren abzuwehren, zu minimieren. Diese Mechanismen schlossen anscheinend die mögliche Einführung eines Anrufungsverfahrens ein, das außerhalb der MAI Schlichtungsstellen stattfinden soll, oder einen staatlichen Vorprüfungsmechanismus, um "leichtfertige” Prozesse von Konzernen oder privaten Investoren herauszufiltern.

Im MAI Text vom April 1998 erscheint versteckt in der Anhangsektion ein Entwurfsartikel mit der Überschrift: "Beratendes Gutachten: Vorschlag für ein MAI Schiedsgericht oder Experten für Institutionelle Angelegenheiten.” Er besagt, daß die Parteiengruppe (die Unterzeichnerstaaten des MAI) ein legales Beratungsorgan für "die Interpretation und Anwendung des Abkommens” festsetzen darf. Dieses knapp und unklar formulierte "beratende Gutachten” ist keine Absicherung dafür, daß irgendwelche Einschränkungen in Hinblick auf die Überprüfung von Streitigkeiten festgelegt werden oder daß irgendwelche Meinungen, die von diesem Organ zum Ausdruck gebracht werden, bei einer Investitionsstreitigkeit, die vor ein Schiedsgericht gebracht wird, irgendeine Rolle spielen werden.

2. Zwischenstaatliche Streitbeilegung (Kapitel V. A-C)

Unter dem MAI dürfen Mitgliedsstaaten die Durchsetzung von Verpflichtungen seitens der Unterzeichnerstaaten anstreben. Danach können Staaten genauso wie Konzerne vor internationalen Gerichten gegenseitig ihre Maßnahmen, Praktiken oder Gesetze anfechten. Eine Partei kann im Namen eines Investors Entschädigung verlangen; allerdings setzt das MAI dies nicht für jeden Fall, der im Namen eines Investors vorgebracht wird, fest, der Investor muß ein Staatsbürger des Klägerstaates sein. Desweiteren darf ein Schiedsgericht, anders als bei der Investor-Staat Streitschlichtung, welche Entschädigung und Rückerstattung in gleicher Münze beinhaltet, verlangen, daß "eine Partei ihre Handlungen in Einklang mit ihren Verpflichtungen unter dem Abkommen bringt” (V. C. 6(c)(ii)). Genauer gesagt kann ein zwischenstaatliches MAI Gericht einen Staat auffordern, seine Gesetze so zu ändern, daß sie in Einklang mit den MAI Regeln stehen.

Für zwischenstaatliche Streitschlichtung sieht das MAI nicht dieselben starken Mechanismen zur Gewährleistung der Durchsetzung einer Entscheidung vor, wie für private Investoren oder Konzerne in der Investor-Staat Option. Hinsichtlich des Textes vom April 1998 gibt es zwei in Klammern gesetzte Möglichkeiten dafür, was ein "Siegerland” tun kann, wenn ein "Verliererland” dabei scheitert, der Entscheidung eines zwischenstaatlichen Schiedsgerichts Folge zu leisten. Die beiden Möglichkeiten -”Maßnahmen in Erwiderung” zu treffen oder MAI Verpflichtungen für diese Partei zeitweilig auszusetzen - müssen "im Verhältnis” zu den MAI Verletzungen stehen (Kapitel V(c)(9)(a)). Außerdem darf die MAI Parteiengruppe (die Mitgliedsregierungen des MAI) den nicht Folge leistenden Staat von der Mitwirkung in ebendieser Gruppe zeitweilig ausschließen (Kapitel V(c)(9)(c)(ii). Diese Optionen sind verglichen mit Einwilligungsprozeduren der Kompensationen des Investor-Staat Systems bei nationalen Gerichten unter den Regeln der New Yorker Konvention schwach. Als einen allgemeinen Punkt fördert der Zuschnitt des MAI-Streitschlichtungssystems allerdings den Einsatz des Privater Investor-Staat Mechanismus.

III. Der MAI Mechanismus für fortgesetzte Investitions-Liberalisierung

1. Wirksame Festlegung für 20 Jahre (Kapitel XII. 1 und 3)
MAI Gestalter haben lange gehofft, daß das Abkommen einen eingebauten Mechanismus enthalten würde, der kontinuierlich die "Investitionsliberalisierung schrittweise vorantriebe”. Staaten, die dem MAI beitreten, müssen fünf Jahre lang Mitglied bleiben. Nach fünf Jahren dürfen Staaten eine Rücktrittserklärung einreichen. Trotzdem sind sie daran gebunden, alle MAI Verpflichtungen gegenüber bestehenden Investitionen für weitere 15 Jahre zu respektieren (Kapitel XII. 3). Diese Auflage an Staaten, sich 20 Jahre lang zu verpflichten, ist einmalig für internationale Abkommen. Die NAFTA zum Beispiel gewährt Staaten die Befreiung von allen Verpflichtungen zu jeder Zeit nach Ablauf von sechs Monaten nach Einreichen der Austrittserklärung.

2. Roll-back (Kapitel IX. A(b); MAI Kommentar: Kapitel IX. Rollback)
Zuzüglich zur wirksamen Festlegung für 20 Jahre, beabsichtigen die MAI Gestalter unter den Unterzeichnerstaaten einen Liberalisierungsplan -”rollback/zurückrollen” in englisch und "dismantlement/Abbau” in französisch - für die verbliebenen Hindernisse für ausländische Investitionen in Gang zu setzen, beginnend mit länderspezifischen Vorbehalten (MAI Kommentar: Kapitel IX. Rollback 1-2). Es hat Berichte gegeben, daß OECD Mitgliedsstaaten das Fundament für den Beginn von Liberalisierungsverhandlungen innerhalb von zwei Jahren bereits gelegt haben. (MAI Kommentar: Kapitel IX. Rollback 4(c)). Zudem haben OECD Mitgliedsstaaten auch die Möglichkeit diskutiert, eine Bestimmung in das MAI aufzunehmen, die periodische Überprüfungen für länderspezifische Vorbehalte vorsieht (MAI Kommentar: Kapitel IX. Rollback 4(b)). Diese eingebaute Liberalisierung würde den Vorbehaltsprozeß, der traditionell als Mechanismus genutzt wird, bestimmte Gesetze zu beschützen und freizustellen, grundlegend untergraben.

3. Standstill (Kapitel IX. A; MAI Kommentar: Kapitel IX. Standstill)
Die Stillstand-Bestimmung des MAI würde von Staaten, die Anspruch auf Ausnahmen für bestimmte Gesetze oder Praktiken erheben, verlangen, nach Unterzeichnung des Abkommens davon abzusehen, ähnliche Gesetze oder Praktiken zu stärken oder zu verkünden (Kapitel IX. A(b); MAI Kommentar: Kapitel IX. Standstill 3(c)(d)). Unter praktischen Bedingungen würde der Standstill eine Regierung beispielsweise daran hindern, neue Maßnahmen zu ergreifen, die den Besitz von landwirtschaftlichen Flächen ihrer Staatsbürger beschränken. Während das MAI Staaten erlauben kann, in einigen wenigen, eng umrissenen Politikbereichen unbegrenzte Ausnahmen unterzubringen (Kapitel IX. B), gibt es keine Anzeichen dafür, daß diese nicht auch Gegenstand einer zukünftigen Beseitigung sein werden.

In einem beunruhigenden Anhang zum Text vom April 1998 schlägt eine Delegation ein Verfahren vor, nach dem Staaten andere Staaten für nicht-konforme Maßnahmen, die als Ausnahmen angemeldet wurden, entschädigen müssen. Diese Delegation argumentiert, daß die verschiedenen Ansätze, die zum Schutz von Gesetzen vorgeschlagen wurden - Ausnahmen, begrenzte Vorbehalte, unbegrenzte Vorbehalte und Bestimmungen über spezielle Themen wie Demonopolisierung und Privatisierung - "die Festsetzung von Verpflichtungen bezüglich des Gesamtausgleichs zwischen den Vertragsparteien komplizieren und /oder zu künftigen Verzerrungen dieser Verpflichtungen führen könnten, und allgemeiner gesprochen dazu tendieren, "böse” Jungs zu begünstigen, die solche Vorbehalte vorgebracht haben und/oder bereit sind, neue nicht-konforme Maßnahmen einzuführen, und damit die Rechtsqualität des Abkommens beträchtlich verzerren...” (Anhang: Beibehaltung des Gesamtniveaus der Liberalisierung, Einführung, 3). Der Staat, der nicht-konforme Maßnahmen unter den Vorbehalten ergreift, möglicherweise gemäß den allgemeinen Ausnahmen, müßte "gewährleisten, daß das Gesamtniveau der Liberalisierung aufrechterhalten wird, wenn nötig durch kompensierende Anpassungen (Anhang: Artikel XX Beibehaltung des Gesamtniveaus der Liberalisierung, 1-2) (Hervorhebungen vom Autor).

Unter diesem vorgeschlagenen Artikel könnte ein MAI Unterzeichnerstaat verlangen, daß ein Schiedsgericht den Vorbehalt bzw. die Ausnahme untersucht und entscheidet, ob "kompensierende Anpassungen” notwendig sind, und wenn, welcher Umfang dann "angemessen und ausreichend” ist. Danach müßten Regierungen im Wortsinn für ihr souveränes Recht bezahlen, bestimmte Bereiche vor ausländischer Konkurrenz zu schützen.

4. Ausnahmen aus dem MAI (Kapitel VI. Allgemeine Ausnahmen)
Ausnahmen sind bindende Bestimmungen für alle Unterzeichnerstaaten, die im Kerntext eines Abkommens festgeschrieben sind und die Umstände aufführen, unter denen ein Staat Bestimmungen eines Abkommens ohne Strafe verletzen darf. Ausnahmen kommen nur als Verteidigung ins Spiel, wenn die Gesetze oder Praktiken eines Staates im Rahmen einer Streitschlichtung als Verletzung eines Abkommens angefochten wurden. Der Artikel XX des GATT listet diejenigen Ausnahmen zu diesem Abkommen auf, die Staaten erlauben, Handlungen auszuführen, die ansonsten nach den GATT Regeln illegal sind, um die Gesundheit oder das Leben von Menschen, Tieren und Pflanzen zu schützen oder sich auf die Erhaltung von nationalen Schätzen oder der öffentlichen Ordnung oder Moral beziehen.

Verglichen mit früheren internationalen Wirtschaftsabkommen ist die MAI Liste von eingebauten Ausnahmen deutlich eingeschränkt. Das MAI enthält gegenwärtig eine Ausnahme für Handlungen, die im Zuge der Durchführung ihrer "Verpflichtungen nach der Charta der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der Sicherheit” ausgeführt werden, Handlungen, die es als "notwendig für die Sicherung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen” erachtet und eine bedingte Ausnahme von Verpflichtungen im Falle von Maßnahmen, die ergriffen werden, um die "öffentliche Ordnung” aufrechtzuerhalten (Kapitel VI. Allgemeine Ausnahmen 2 und 3). Das GATT andererseits enthält Ausnahmen bezüglich Handlungen, die notwendig sind, um die öffentliche Moral, menschliches und tierisches Leben, nationale Schätze, erschöpfbare natürliche Ressourcen, nationale Sicherheit, öffentliche Ordnung und mehr zu schützen.

Die EU hat vorgeschlagen, den Artikel XX des GATT, der Gesetze, die "notwendig sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen beschützen” oder "in Bezug zur Bewahrung von erschöpfbaren natürlichen Ressourcen stehen” in das MAI aufzunehmen (Kapitel III. Vorschlag einer "Zusatzklausel” über Arbeit und Umwelt, Fn. 129). Eine vertrauliche Note des OECD Vorsitzenden zeigt, daß diese Ausnahme eine gute Chance hat, in das MAI aufgenommen zu werden.

Jedoch sind diese sehr engen Ausnahmen unter dem GATT dabei gescheitert, populäre Umweltgesetze zu schützen. Das jüngste Beispiel für die Aufhebung von Umweltgesetzen durch den Handel trotz der Ausnahmeklauseln des GATT ist der WTO-Entscheid vom April 1998 zugunsten der Anfechtung des Verbots, Garnelen, die ohne Einsatz von Ausschlußvorrichtungen für Schildkröten (TEDs) gefangen wurden, in der USA zu verkaufen, durch Malaysia, Indien, Pakistan und Thailand. Welche Meinung man über das diesbezügliche US Gesetz oder den Gesamtausgang des Streitfalles auch haben mag, die Formulierung im Entscheid über die Ausnahmen im Artikel XX des GATT ist besorgniserregend. Der WTO-Bericht kam zu dem Schluß, daß das Verbot der USA, das von garnelenfischenden Staaten verlangt, die Produzenten in ihren Ländern zum Einsatz von TEDs zu verpflichten, nicht durch die GATT-Ausnahmen geschützt ist, weil es "das multilaterale Handelssystem unterhöhlt”. Das Gremium forderte eine extrem enge Auslegung des Artikel XX, indem es argumentierte, daß die Ausnahmen nicht gelten könnten, wenn die Intention eines Gesetzes die Einschränkung des freien Handels sei. Das WTO-Gremium entschied, daß die Regulationen eines Staates, einschließlich umweltpolitischer Maßnahmen, mit den Prinzipien des freien Handels in Einklang stehen müssen, selbst wenn Gesetze - wie das Importverbot der USA für bestimmte Garnelen - als Teil einer multilateralen Anstrengung zur Bewahrung und zum Schutz von natürlichen Ressourcen und des Lebens von Tieren und Pflanzen erlassen worden sind. Das Gremium verweigerte die Anwendung der Ausnahme, obwohl das Garnelenembargo sogar mit multilateralen Umweltschutzabkommen wie dem CITES (Konvention über den Internationalen Handel mit gefährdeten Arten von Wildtieren und -pflanzen) in Einklang steht. Das CITES erlaubt die Verhängung von Handelssanktionen gegen Staaten, die vom Aussterben bedrohte Arten gefährden. Dieser jüngste WTO-Entscheid betrifft das MAI direkt, weil genau dieselbe Formulierung wie in der GATT-Ausnahme vorgeschlagen wurde. Eine detailliertere Analyse der Ausnahmen im Artikel XX des GATT findet sich weiter unten in Teil Zwei.

Letztlich öffnet eine Bestimmung, die den Einsatz von Ausnahmen unter dem MAI beschränkt, Anfechtungen vor Schiedsgerichten Tür und Tor und garantiert, daß der Einsatz von Ausnahmen genauestens geprüft werden wird. Unter dem MAI können Ausnahmen nicht "ausschließlich aus ökonomischen Gründen” in Anspruch genommen werden und müssen "im Verhältnis zu den Interessen stehen, die geschützt werden sollen” (Kapitel VI. Allgemeine Ausnahmen 5). Ein Beratungsverfahren wurde festgelegt, falls ein Unterzeichnerstaat glaubt, daß ein anderer Unterzeichnerstaat Ausnahmen fordert, die gemessen am eigentlichen Problem dieses Staates unverhältnismäßig sind. Dies öffnet eine Pandorabüchse, weil ein Staat das Ermessen eines anderen Staates bei der Aufstellung von Regeln rund um solch grundlegende Sicherheitsfragen wie beispielsweise Atompolitik erraten kann.

Teil Zwei: Analyse der Vorschläge zu Arbeit und Umwelt vom Februar/ April 1998

Die Textentwürfe des MAI vom Februar und April 1998 enthalten ein Durcheinander von neuen Vorschlägen, die sich auf die Behandlung von Gesetzen betreffend Umwelt, Gesundheit und Sicherheit unter dem Abkommen beziehen. Einige der Formulierungen erscheinen in Klammern. Das bedeutet, daß MAI Arbeitsgruppen Formulierungen entworfen haben, die Unterhändler jedoch noch zu keinem Konsens darüber gekommen sind, ob diese ultimativ in das MAI aufgenommen werden sollten. Andere Bestimmungen sind Vorschläge, meist von einer einzelnen Delegation vorlegt, die nicht einmal in den Textentwurf eingefügt wurden -und wohl auch niemals werden. In anderen Worten hat keiner dieser Vorschläge einstimmige Unterstützung gefunden, und viele haben nicht die geringste Chance, wirklich ins MAI aufgenommen zu werden.

Die Vorschläge spiegeln die neue Strategie der OECD wider -veranschaulicht durch Präsident Clintons jüngste Rede vor der WTO und der OECDís Trade and Investment Book Publicity Tour - die darin besteht, Investitions- und Handelsabkommen zu fördern, indem der Öffentlichkeit "Globalisierung schmackhaft gemacht” wird. Man kann die Liste der jüngsten Vorschläge über Umweltpolitik nicht begutachten und dann zu dem Schluß kommen, daß die MAI Unterhändler letztlich klare und zusammenhängende Schutzbestimmungen für Praktiken bezüglich Umwelt, Arbeit oder anderen Bereichen von öffentlichem Interesse geschaffen haben. Noch kann man aus ihr schließen, daß die Unterhändler vorhaben, sich auf seriöse und systematische Weise den Problemen bezüglich Umwelt, Gesundheit, Entwicklung und anderen Bereichen anzunehmen, die wesensgemäß aus der Investitionsliberalisierung resultieren. Viel eher haben die Unterhändler ein Sammelsurium von Vorschlägen vorgelegt, von denen viele wenig Fortschritte darin machen, festzulegen, wie die Annäherung des MAI an demokratische gesetzgebende Gewalt und an Praktiken bezüglich Umwelt, Arbeit und andere Bereichen von öffentlichem Interesse durch Rechtsexperten und Schiedsgerichte interpretiert werden sollte.

Der jüngste Vorschlag präsentiert widerstreitende Annäherungen an Maßnahmen hinsichtlich Umwelt, Gesundheit und Arbeit bezogen auf das MAI. Einige der Vorschläge zielen darauf, Umweltgesetze zu schützen und den Spielraum von Gesetzgebern, Gesetze bezüglich Umwelt, Gesundheit und Sicherheit zu erlassen, in Zukunft zu vergrößern. Andere enthalten anspornende Formulierungen, die Regierungen ermutigen, ihre Umweltschutzauflagen nicht zu senken, um Investitionen anzuziehen. Andere hingegen trachten danach, die Handlungen einzuschränken, die Regierungen durchführen können, um zu gewährleisten, daß inländische Investoren das MAI nicht ausnutzen, um in andere Staaten abzuwandern, damit sie dort von niedrigeren Umweltschutzauflagen profitieren können.

Zudem sind die Vorschläge für "Pro-Umweltschutz”-Bestimmungen im MAI so stark ausgearbeitet, daß sie eher verwirren, statt klarzustellen, ob Umweltschutzmaßnahmen tatsächlich geschützt sind: die Vorschläge zur Freistellung von Umweltgesetzen sind grundlegenden Einschränkungen unterworfen. Einige der Vorschläge sind tautologisch (z.B. ein Umweltgesetz ist solange rechtmäßig, wie es keine MAI Bestimmung verletzt) und fügen dem Abkommen deshalb nichts Wesentliches hinzu. Vorschläge, die Regierungen ermutigen, eine Politik der hohen Umweltstandards zu verfolgen, sind strenggenommen nur ein Ansporn und setzen keine konkreten Ziele, um die Abwertung der Umwelt in Beziehung zur Investitionsliberalisierung zu identifizieren und anzugehen.

Schließlich müssen noch langjährige Kritikpunkte der Behandlung von Umweltbelangen unter dem MAI angegangen werden: (1) das MAI legt Investoren keine bindenden Verantwortlichkeiten auf; (2) alle Umweltschutzbestimmungen sind gemäß der Investor-Staat Streitbeilegung anfechtbar; und (3) einige problematische Bestimmungen des MAI wie Enteignung und allgemeine Behandlung wurden nicht geändert, obwohl dies sicherstellen wurde, daß sie nicht von ausländischen Investoren dafür genutzt werden, rechtmäßige Umwelts-, Gesundheits- und Sicherheitsregelungen auf der Grundlage anzugreifen, daß diese eine Investition ihrer ökonomischen Rentabilität berauben oder dem Verhalten des Investors "unvernünftige” Beschränkungen in bezug auf ihre Investition auferlegen. (Jedoch wurde im Anhang des Textentwurfs des MAI vom April 1998 ein Vorschlag der USA angefügt, und in seiner Note zum Text vom April 1998 zeigt der Vorsitzende seine Unterstützung an.)

Wegen der begrifflichen Klarheit sind diese Vorschläge in zwei Kategorien aufgeteilt: Ausnahmen für Gesetze bezüglich Umwelt, Gesundheit und Sicherheit sowie Empfehlungen für Regierungen bezüglich Umwelt und Arbeitsstandards.

A. Vorgeschlagene Ausnahmen

1. Umweltbezogene Ausnahmen für zwei Tätigkeitsauflagen: Diese Bestimmung, übernommen aus der Sektion über Tätigkeitsauflagen der NAFTA, steht seit dem Entwurf vom Januar 1997 im MAI. Weil einige der neuen Vorschläge diesen Text aufheben würden, wird er für erklärende Zwecke überprüft. Die partielle Ausnahme von Tätigkeitsauflagen erlaubt Regierungen, Auflagen bezüglich Inlandsanteil oder Inlandserwerb festzulegen, wenn sie notwendig sind, um Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltziele zu erreichen, oder notwendig sind, um die Einhaltung von bestehenden Umwelts-, Gesundheits- oder Sicherheitsregeln zu sichern.

Formulierung: "[Vorausgesetzt daß solche Maßnahmen weder in willkürlicher oder ungerechtfertigter Weise angewendet werden noch eine versteckte Investitionsbeschränkung darstellen, darf nichts in den Paragraphen 1(b) [Inlandsanteil] und 1(c) [Inlandserwerb] angewendet werden, um irgendeine Vertragspartei daran zu hindern, Maßnahmen zu ergreifen oder aufrechtzuerhalten, einschließlich umweltbezogener Maßnahmen: (a) die notwendig sind, um die Einhaltung von Gesetzen und Regeln zu sichern, die nicht mit den Bestimmungen dieses Abkommens unvereinbar sind; (b) notwendig sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sind; (c) notwendig für die Bewahrung von lebenden und nicht-lebenden erschöpfbaren natürlichen Ressourcen sind]” (Kapitel III, Tätigkeitsauflagen 4).

Erklärung: Ungeachtet internationaler Umweltschutzabkommen gibt es in allgemeinen keine einheitlichen Umweltschutzgesetze oder Praktiken. US Bundesstaaten haben beispielsweise verschiedene umweltbezogene Bedürfnisse und Ziele und stellen an Industriezweige unterschiedliche Auflagen. Aufgrund seiner Smogprobleme stellt Kalifornien strengere Emissionsauflagen als andere Bundesstaaten. Und einige Regierungen haben allgemein eine präventivere und aggressivere Umweltschutzpolitik zur Schonung der Ressourcen entwickelt, wie z. B. die skandinavischen Gesetze bezüglich Tropenholz. Wie zu erwarten war, entstanden aus der Einhaltung dieser Umweltschutzregulierungen lokale Industrien. Ausländische Investoren können sich in der Situation finden, vor Ort Anlagen zur Umweltverschmutzungskontrolle kaufen zu müssen, um diese speziellen lokalen Umweltauflagen erfüllen zu können. Ebenso könnte es ausländischen Investoren in Staaten mit präventiven Gesetzen - z.B. einem obligatorischen Anteil von Recyclingstoffen in bestimmten Produkten - passieren, daß sie in lokale Recyclingtechnologien investieren müssen, um die Gesetze einzuhalten. Eine Ausnahme bei den Auflagen für den Inlandserwerb würde Regierungen vor der Anfechtung durch ausländische Investoren schützen, die argumentieren, daß diese Umweltschutzauflagen das MAI verletzen, weil die Investoren gezwungen sind, vor Ort zu kaufen, anstatt wie üblich Materialien oder Anlagen von ihrem Stammhaus oder anderen Tochtergesellschaften zu importieren.

Analyse: Obwohl der aktuelle Vorschlag anscheinend entworfen wurde, um Regierungen zuzusichern, daß sie ungehindert umweltpolitische Ziele verfolgen und die notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um sicherzustellen, daß sich alle Investoren an die bestehenden Gesetze halten, ist die Formulierung äußerst einschränkend. Diese Bestimmung, die der NAFTA Bestimmung nachempfunden ist, verlangt, daß Regierungsmaßnahmen "notwendig” sind, um sowohl die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen zu schützen als auch um Ressourcen zu bewahren. (Letzteres ist eine restriktivere Adaption der Formulierung des Artikel XX des GATT.)

Welcher Standard wird angewendet werden, um zu entscheiden, ob ein Gesetz "notwendig” ist, um Umwelt-, Gesundheits- und Sicherheitsziele zu erreichen? In dieser Hinsicht bietet das MAI keinerlei Richtschnur. Unter dem GATT wurde eine ähnliche Formulierung dahingehend ausgelegt, daß Auflagen an Umwelt-, Gesundheits- und Sicherheitsgesetze von Regierungen gestellt wurden, "Prüfungen über die kleinstmögliche Handelsrestriktion” bestehen zu müssen. Ein Staat muß beweisen, daß es keine Maßnahme gibt, die eine kleinere Handelsrestriktion darstellt, um ein Ziel zu erreichen. (Zudem muß nicht nur die ergriffene Maßnahme, sondern auch die Rechtmäßigkeit des gesetzten Ziels selbst eine Rechtsprüfung bestehen.) Ohne Klärung kann niemand - einschließlich Unterhändler und Schiedsrichter - sicher sein, ob das MAI eine Regierung zwingen kann, zu gewährleisten, daß eine Regulierung für eine Investition nicht restriktiver ist als notwendig, um das gesetzte Ziel zu erreichen.

Sollte die Formulierung "notwendig” ohne vorherige Klärung der Standards in das MAI aufgenommen werden, würde Schiedsgerichten ein breiter Ermessensspielraum eingeräumt, zu entscheiden, ob Gesetze, die z. B. einen bestimmten Anteil von Recyclingmaterial für Produkte verlangen, die Prüfung bestehen, für die Bewahrung von Ressourcen "notwendig” zu sein.

Zudem gilt diese partielle Ausnahme nur für zwei von zwölf Tätigkeitsauflagen: Inlandsanteil und Inlandserwerb. Sie würde Regierungen nicht erlauben, ausländischen Unternehmen Auflagen bezüglich Technologietransfer zu stellen, als Möglichkeit, internationale umweltpolitische Ziele zu erreichen, wie sie beispielsweise in der Klimakonvention (CCC) festgelegt sind. Um schädliche Emissionen effektiver zu reduzieren, schlägt die CCC ausländischen Investoren vor, "grüne” Technologien mit ihren ärmeren Gastländern zu teilen.

Status: Diese Formulierung steht seit dem MAI Entwurf vom Januar 1997 in Klammern. Eine Fußnote zu dieser Klausel zeigt, daß die Mehrheit der Delegationen ihre Streichung auf der Grundlage, daß sie zu weitgefaßt ist (d. h. sie gibt Regierungen zu viel Spielraum, Tätigkeitsauflagen zu stellen), unterstützt. Trotzdem taucht diese Klausel in den Anhängen zu den zusätzlichen Bestimmungen für Umwelt und Arbeit des Textes vom April 1998 wieder auf.

2. GATT Artikel XX Allgemeine Umweltausnahme:
Die Europäische Kommission hat, entsprechend dem Artikel XX des GATT, eine Ausnahme von allen MAI Verpflichtungen für Gesetze vorgeschlagen, die notwendig sind, um Leben oder Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen zu schützen sowie für die Bewahrung von lebenden und nicht-lebenden erschöpfbaren natürlichen Ressourcen. Diese allgemeine Ausnahme würde die oben zitierte Tätigkeitsauflagenausnahme aufheben.

Formulierung: "[Vorausgesetzt, daß solche Maßnahmen weder in willkürlicher oder ungerechtfertigter Weise angewendet werden, noch eine versteckte Investitionsbeschränkung darstellen, darf nichts in diesem Abkommen angewendet werden, um irgendeine Vertragspartei daran zu hindern, Maßnahmen zu ergreifen oder aufrechtzuerhalten, die: (a) notwendig sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen zu schützen; (b) in Zusammenhang mit der Bewahrung von lebenden und nicht-lebenden erschöpfbaren natürlichen Ressourcen stehen” (Kapitel III, Zusatzklausel über Arbeit und Umwelt, Fn. 129).

Analyse: Diese Formulierung deckt mehr ab als nur die zwei vorher beschriebenen Tätigkeitsauflagen bezüglich Inlandsanteil und Inlandserwerb. Dennoch ist diese Formulierung des Vorschlags wiederum einschränkend und bezieht sich auf das GATT-Recht, das kürzlich sogar noch einschränkender gemacht worden ist. Maßnahmen können nicht "in einer Weise gelten, daß sie einen Fall von willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung oder versteckter Investitionsbeschränkung darstellen.” Diese Formulierung hat sich als Blitzableiter für das Pro-Liberalisierungsermessen des Gerichts in seiner Anwendung der Chapeau-Formulierung des Artikels XX des GATT erwiesen. Weil diese Formulierung Investoren explizit eine Grundlage gibt, Umwelt-, Gesundheits- und Sicherheitsgesetze anzufechten, ist dieser Vorschlag als eine quasi-Ausnahme präziser beschrieben. Eine echte Ausnahme wie die MAI Ausnahme für "wesentliche Sicherheitsinteressen” stellt keine derartigen Auflagen an die Handlungen von Regierungen. Sie lautet schlicht: " Nichts in diesem Abkommen darf ausgelegt werden, irgendeine Vertragspartei daran zu hindern, irgendeine Handlung vorzunehmen, die sie zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als notwendig erachtet...”

Dieser Vorschlag benutzt ebenfalls die GATT Formulierung "notwendig, um das Leben und die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen zu beschützen”. Wie im Zusammenhang mit der teilweisen Ausnahme für Tätigkeitsauflagen beschrieben, gibt der Ausdruck "notwendig” Investoren die erforderliche Grundlage, Umweltregulierungen vor einem internationalen Gericht anzufechten. Ungeachtet der angewendeten Standards könnte die Aufnahme der Formulierung "notwendig” in das MAI die gesamte Umweltpolitik einer Regierung den undurchschaubaren Entscheidungsfindungsprozessen von internationalen Handelsgerichten anheimstellen. Streitschlichtungsgerichte würden ermächtigt, den Ansatz einer Regierung zum Schutz und der Bewahrung der Umwelt jederzeit zu untersuchen, sobald ein Investor die Klage erhebt, daß ein Umweltgesetz oder eine Gesundheitsregelung ihm im Vergleich zu einem inländischen Investor Wettbewerbsnachteile bringt.

Indem die Europäische Kommission vorschlägt, die Formulierung des Artikel XX des GATT zu benutzen, verstärkt sie die Differenzierung zwischen Gesetzen zur Bewahrung von Ressourcen und Gesundheits- und Sicherheitsgesetzen. Laut dem Artikel XX des GATT muß ein Gesetz nicht "notwendig” sein, um das Ziel der Bewahrung von Ressourcen zu erreichen, es muß nur mit dem Ziel der Bewahrung von Ressourcen "zusammenhängen”. (Siehe Klausel (b) oben) Dies würde Regierungen vermutlich mehr Freiheit einräumen, Restriktionen für die Gewinnung mineralischer Ressourcen zu verhängen und durchzusetzen oder Recyclinggesetze zu erlassen. Dennoch haben verschiedene GATT- und WTO-Verfahren dieser Unterscheidung kaum Rechnung getragen, stattdessen gilt die Chapeau-Formulierung des Artikels XX, um Ausnahmen zu regeln.

Status: Prognosen variieren von großer Wahrscheinlichkeit bis zur Aussichtslosigkeit für eine Aufnahme in das MAI.

3. Norwegens Artikel über die Erteilung von Genehmigungen für die Aufsuchung, Gewinnung und Produktion von Mineralien einschließlich Kohlenwasserstoffen.

Formulierung: "[(2) In Übereinstimmung mit diesem Abkommen können die Vertragsparteien Festlegungen treffen über: (a) bei der Erteilung von Genehmigungen zu beachtende Verfahren, gemäß denen alle interessierten Investoren Anträge nach diesem Artikel stellen können; (b) Kriterien, auf deren Grundlage Genehmigungen erteilt werden; (c) Bedingungen und Anforderungen, einschließlich staatlicher Beteiligungen, Beginn und Ende der Aufsuchung, Gewinnung und Produktion von Mineralien, einschließlich Kohlenwasserstoffe, unabhängig davon, ob sie in der Genehmigung enthalten sind oder vor Erteilung der Genehmigung akzeptiert werden müssen.

(3) Die Vertragsparteien wenden solche Verfahren, Kriterien, Bedingungen und Anforderungen, die in Absatz (2) oben erwähnt worden sind, auf eine transparente und objektive Weise an sowie auf eine Art, die gewährleistet, daß keine Diskriminierung erfolgt aus Gründen unterschiedlicher Staatsangehörigkeit von Investoren, was den Zugang zu Tätigkeiten und deren Ausübung auf den Gebieten wie Aufsuchung, Gewinnung und Produktion von Mineralien, einschließlich Kohlenwasserstoffen, anbelangt]" (Kapitel III. Artikel über die Erteilung von Genehmigungen).

Analyse: Diese Formulierung ist eine abgespeckte Version von Norwegens früherer Eingabe, Mineralien vollständig aus der Definition von "Investitionen” herauszunehmen. Statt natürliche Ressourcen auszunehmen, erlaubt dieser Vorschlag Regierungen, die Bedingungen für deren Gewinnung festzulegen und die Rechte für die Errichtung von Anlagen durch Investoren zu beschränken. Der Vorschlag würde es Regierungen ermöglichen, Gemeinschaftsunternehmen mit Investoren zu führen, um zu steuerlichen und regulierenden Zwecken staatliche Kontrolle auszuüben. Dennoch hindert er Regierungen bei der Erteilung von Genehmigungen für die Gewinnung von Ressourcen daran, zwischen inländischen und ausländischen Investoren diskriminierend zu unterscheiden (Inländerbehandlung), ebenso wie zwischen ausländischen Investoren (Meistbegünstigungsklausel). Weil die Grundlage der natürlichen Ressourcen eines Staates oft seinen entsprechenden Vorteil gegenüber anderen Staaten einschließen, werden die Inländerbehandlungs- und Meistbegünstigungsverpflichtungen für ausländische Investoren in diesem Fall, was auch für alle strategischen Industrien gilt, natürlich umstrittener sein. Derartige Inländerbehandlungs- und Meistbegünstigungsauflagen könnten besonders Entwicklungsländern, deren Kontrolle über den Reichtum an Mineralien oft den Hauptmotor für den ersten Schritt zur Entwicklung darstellt, großen Schaden zufügen.

Status: Dieser Vorschlag wurde in Klammern gesetzt, um anzuzeigen, daß die Arbeitsgruppen sich mit ihm befaßt haben, jedoch keine Einigung hinsichtlich seines Inhalts und seines Wortlauts erzielt haben.

4. "Paket von zusätzlichen Vorschlägen” vorgelegt von den USA:
Die USA haben ein so benanntes "Paket” von Umweltvorschlägen vorgelegt, um es an den vorhandenen MAI Text anzuhängen. Die beiden Vorschläge in dieser Sektion würden Kernprinzipien des MAI auf eine Weise beschränken, die Umwelt-, Gesundheits- und Sicherheitsgesetze unter dem Abkommen beschützen könnte.

a. Formulierung: Als Auslegungshinweis zum letzten Vorschlag der USA, die Inländerbehandlungs- und Meistbegünstigungsbestimmungen durch die Formulierung "unter vergleichbaren Umständen” zu beschränken: "Gleichermaßen kann eine Regierung legitime politische Gründe haben, ausländische und inländische Investoren sowie ihre Investitionen unter bestimmten Umständen unterschiedlich zu behandeln, zum Beispiel wenn es nötig ist, die Einhaltung von nationalen Gesetzen, die mit der Inländerbehandlung und der Meistbegünstigungsbehandlung nicht unvereinbar sind, zu sichern.

Die Tatsache, daß eine von einer Regierung ergriffene Maßnahme unterschiedliche Auswirkungen auf eine Investition oder einen Investor einer anderen Partei hat, macht die Maßnahme nicht an sich unvereinbar mit der Inländerbehandlung und der Meistbegünstigungsbehandlung” (Anhang: Paket von Vorschlägen für Formulierungen in den Bereichen Umwelt und Arbeit, Auslegungshinweis zu 2.3).

Analyse: Dieser Paragraph würde in einen Auslegungshinweis für die in Klammern gesetzte Formulierung [unter vergleichbaren Umständen] eingefügt, die die USA seit Beginn der MAI Verhandlungen als Einfügung in die Bestimmungen zur Inländerbehandlung und der Meistbegünstigungsbehandlung vorschlägt.

Der ursprüngliche Vorschlag der USA, die Formulierung "unter vergleichbaren Umständen” hinzuzufügen, beschäftigt sich mit dem Vergleich von Investitionsarten zum Zweck der Inländer- und Meistbegünstigungsbehandlung. Das Prinzip ist, daß beispielsweise eine ausländische Bank auf dieselbe Art behandelt werden soll wie eine inländische Bank, nicht aber wie ein inländischer Erzeuger. Die vorgeschlagene Hinzufügung richtet sich nicht an Einheiten wie Investoren, Kapitalanlagen und Gesetze, sondern an die Absicht hinter den Gesetzen. Diese Bestimmung zielt darauf, klarzustellen, daß ein Gesetz, wenn es unterschiedliche Auswirkungen auf Investoren hat, nicht notwendigerweise eine Verletzung der Inländer- und Meistbegünstigungsbehandlung darstellt. Sollte eine Formulierung aufgenommen werden, die dieses Prinzip deutlich festlegt, könnte dies einige der Möglichkeiten von Regierungen, Unternehmen zu regulieren, erhalten: Sie würde die Reichweite der Inländer- und Meistbegünstigungsbehandlung bezüglich aller Gesetze einengen -einschließlich solcher in den Bereichen Umwelt, Gesundheit und Sicherheit sowie Wirtschaftsentwicklungspolitik. Solch eine Änderung könnte einige Umwelt-, Gesundheits- und Sicherheitsgesetze beschützen, die ausschließlich die Produkte ausländischer Investoren verbieten (weil diese die ausschließlichen Produzenten derartiger Produkte sind). Es ist unklar, ob dies auch Situationen abdeckt, wo die Beachtung den ausländischen Investor teurer kommt. Das wäre eine Änderung der gegenwärtigen Politik; ein Beschaffungsgesetz des Bundesstaates Minnesota wurde nach dem Handelsgesetz zwischen den USA und Kanada von Kanada bedroht, weil die festgelegte Auflage bezüglich des Anteils von Recyclingpapier Kanada eine größere Last auferlegt, da solches Material dort knapper ist.

Es ist unklar, ob sich diese Klausel mit der Absicht der MAI Unterhändler vereinbaren läßt, zu verbieten, was sie im Abkommen als de facto Diskriminierung bezeichnen. De facto Diskriminierung ist im Wortsinn tatsächliche Diskriminierung im Gegensatz zu de jure Diskriminierung, oder rechtlicher Diskriminierung. De facto Diskriminierung kann sowohl absichtlich als auch unabsichtlich angewendet werden; das bedeutet, es kann ein Gesetz erlassen werden, das nach außen hin neutral erscheint, aber dazu dienen soll, inländische Produzenten zu privilegieren oder ausländische Investoren zu behindern.

Es sieht aus, als ob die USA versuchen, zwischen absichtlicher Diskriminierung, egal ob de facto oder de jure, und unabsichtlicher Diskriminierung zu differenzieren. Doch die Nichtdiskriminierungsklauseln des MAI verlangen, daß ausländischen Investoren eine Behandlung gewährt wird, die "nicht weniger günstig” ist als diejenige , die inländischen Investoren eingeräumt wird. Dies kompliziert die Unterscheidung zwischen absichtlicher und unabsichtlicher Diskriminierung, gesetzt den Fall, daß einige Umweltgesetze ausländische Investoren unabsichtlich weniger günstig behandeln könnten.

Es ist wichtig, nicht zu vergessen, daß die Kernbestimmungen des MAI über Nichtdiskriminierung nach der Inländer- und Meistbegünstigungsbehandlung vom GATT übernommen worden sind. Deshalb können GATT-Entscheidungen - zumindest - ein guter Indikator dafür sein, wie diese Prinzipien von Investitionsstreitgerichten ausgelegt werden würden. GATT-Schiedsgerichte haben entschieden, daß unbeabsichtigt diskriminierende Gesetze nichtsdestotrotz Inländerbehandlungsklauseln auf der Grundlage verletzen können, daß diese handelsrestriktiver sind als notwendig. Das WTO-Schiedsgericht hat im Hormonfleischfall zwar anerkannt, daß das EU Verbot von Hormonfleisch nicht beabsichtigt diskriminierend war, aber argumentiert, daß es nach dem GATT nicht rechtmäßig war, weil es den Handel verzerrt hat.

Status: Die Aufnahme der Formulierung "unter vergleichbaren Umständen” in das Abkommen, die von den USA vorgeschlagen wurde, um die Inländer- und Meistbegünstigungsbehandlung einzuschränken, muß von den Unterhändlern erst noch gebilligt werden. Ohne Einigung über diese Klausel wird auch der dazugehörige Auslegungshinweis nicht in Betracht gezogen, es sei denn, daß die USA die Formulierung "unter vergleichbaren Umständen” zurückzieht und diese erklärende Formulierung selbst erneut einreicht. Eine Note des Vorsitzenden zum Anhang 2 des MAI Entwurfs vom April 1998 belegt, daß der Vorsitzende die Einschließung unterstützt. Diese Note ist nicht bindend, und es ist unklar, welche Auswirkungen sie auf die Verhandlungspositionen der Delegierten haben wird.

b. Formulierung: "Nichts in diesem Abkommen darf so verfaßt sein, daß Vertragsparteien daran gehindert werden, von einem Investor einer anderen Vertragspartei oder dessen Kapitalanlagen zu verlangen, die Überprüfung von Informationen zu ermöglichen oder zu gestatten, um die Beachtung der Gesetze und Regelungen der erstgenannten Vertragspartei zu gewährleisten...” (MAI Entwurf vom Februar 1998, Paket zusätzlicher Vorschläge).

Analyse: Diese Formulierung würde zum MAI Text über Transparenz hinzugefügt werden und es für Regierungen leichter machen, Informationen von den Stammhäusern ausländischer Investoren in überseeischen Gebieten zu erhalten, um sicherzustellen, daß das Tochterunternehmen die Gesetze des Empfängerlandes beachtet.

Status: Dieser Vorschlag erscheint nicht in der Version vom April 1998.

B. Empfehlungen an Regierungen

1. Allgemeiner Artikel über Umweltgesetze und die extraterritoriale Anwendung von Umweltgesetzen: Eine Delegation hat eine abgeschwächte Formulierung für einen allgemeinen Artikel über die Umwelt an Stelle von einer Umweltausnahme vorgeschlagen. Er würde konstatieren, daß Umweltregeln, die mit dem MAI vereinbar sind, zulässig sind. Er würde Regierungen auch daran hindern, inländischen Unternehmen Gesetze aufzuerlegen, die ihr Verhalten im Ausland regeln.

Formulierung: "Nichts in diesem Abkommen darf so verfaßt sein, daß eine Vertragspartei daran gehindert wird, irgendeine Maßnahme, die ansonsten mit diesem Abkommen vereinbar ist, zu ergreifen, beizubehalten oder durchzusetzen, die sie für geeignet hält, sicherzustellen, daß die Investitionsaktivitäten auf ihrem Staatsgebiet in einer Weise durchgeführt werden, die Umweltbelangen Rechnung trägt.

Ebenso darf keine Vertragspartei irgendeine Umweltmaßnahme auf eine Weise ergreifen, beibehalten oder durchsetzen, die eine versteckte Restriktion des Kapitalabflußes von einer Vertragspartei zu einer anderen Vertragspartei oder die Investitionen von Vertragsparteien untereinander darstellt” (Kapitel III. Zusatzklausel für Arbeit und Umwelt, Fn. 129) (Hervorhebungen vom Autor).

Analyse: Der erste Paragraph dieser Bestimmung enthält die Formulierung der NAFTA 1114.1. Sie besagt, daß es Regierungen frei steht, Umweltregeln zu erlassen, sofern diese nicht irgendeine der MAI Bestimmungen verletzen. Diese Formulierung gibt Schiedsgerichten keine Richtlinien bezüglich der Arten von Umweltgesetzen, die mit dem Abkommen vereinbar oder unvereinbar sind. Sie klärt nicht den Umfang, in dem Regierungen eine aggressive Umweltpolitik verfolgen können. Kurzgesagt stellt sie eine Tautologie dar, die eher verwirrt als verdeutlicht.

Im zweiten Paragraphen dieses Vorschlags wird der beispiellose Vorstoß gewagt, Regulierungsorgane hinsichtlich der Art, wie sie die Bewegungen inländischen Kapitals beschränken, unter Zwang zu setzen. Beispielsweise kann ein Staat die Unkompliziertheit minimieren wollen, mit der inländische Firmen in Zufluchtsstätten für Umweltverschmutzer fliehen können. Gesetzgeber können ein Gesetz erlassen, das von inländischen Unternehmen verlangt, inländische Umweltgesetze zu beachten, wenn diese strenger sind als die des Empfängerlandes. Nach diesem MAI Vorschlag könnte so ein Gesetz sehr wahrscheinlich für unrechtmäßig befunden werden. Diese Klausel würde, so sie die Verhandlungen übersteht, den Charakter des MAI verändern, von einem Instrument, das die Behandlung von inländischem und ausländischem Kapital angleichen will, hin zu einem, das Regierungen daran hindert, die Wirtschaft im Interesse des Umweltschutzes und der Wirtschaftsentwicklungspolitik zu regulieren.

Indem es beschränkt, wie inländische Regulatoren inländische Investoren regulieren können, schmälert dieses Abkommen das Ausmaß, in dem das MAI den Umweltschutz bejaht, eher als daß es dieses erweitert. Jeglicher Konsens, der während der NAFTA-Verhandlungen erreicht worden ist, wo anerkannt wurde, daß Investitionen als Erwiderung auf erhöhte Umwelt- und Arbeitsstandards abgezogen werden können, würde effektiv aufgegeben, wenn eine derartige Klausel die Gesamtheit des "Schutzes” für Umweltschutzgesetze durch das MAI ausmacht.

Status: Diese Formulierung wurde von einer Delegation vorgeschlagen und das Ausmaß der Unterstützung durch andere Delegationen kann aus dem MAI Entwurf unmöglich bewertet werden.

2. Keine Absenkung der Standards (Arbeit und Umwelt):
Seit dem Text vom Mai 1997 enthält das MAI einen Formulierungsentwurf für einen Artikel bezüglich der Absenkung von Arbeits- und Umweltstandards, um Investitionen anzuziehen und zu halten. Die Unterhändler stimmen nicht überein, inwieweit diese Formulierung für Regierungen bindend sein soll, und ob sie für Deregulierungen bezüglich Umwelt und Arbeit im allgemeinen gelten oder eingeschränkt werden soll, um nur für die zeitweilige Aussetzung von Regulierungen für spezielle Investitionsanreize gelten soll. In seiner Note zum MAI Entwurf vom April 1998 zieht der Vorsitzende der MAI Verhandlungen vor, die Formulierung zur Nichtabsenkung der Standards nur "unter den Umständen einer besonderen Investition” gelten zu lassen, und nicht im Falle von Deregulationen bezüglich Umwelt und Arbeit per se (Anhang 2: Vorschlag des Vorsitzenden über Umwelt und verwandte Angelegenheiten sowie Arbeit 7 und 15).

Status: Während es aussieht, als ob irgendeine Form der Formulierung "Nichtabsenkung der Standards” in das MAI aufgenommen wird, haben die Unterhändler noch nicht entschieden, ob solche Bestimmungen für Regierungen bindend sein werden. Drei Delegation bekämpfen jeden Bezug zu Arbeit in der Sektion über die Nichtabsenkung der Standards im MAI.

Weitere Informationen bei: Public Citizen's Global Trade Watch
 
 


zuletzt geändert am 1.1.03