Das MAI sieht zwei mögliche
Streitschlichtungsverfahren vor: Das
State-State-Verfahren und das
Investor-State-Verfahren.
Der Investor kann sich aussuchen,
welches Verfahren er wählt. Beim State-State-Verfahren veranlaßt
der Investor seinen Heimatstaat zu einer Klage gegen das Gastland, in dem
er investiert.
Beim Investor-State-Verfahren klagt der Investor selbst gegen das Gastland.
Besonders problematisch ist das Investor-State-Verfahren.
(Es ist im "MAI Negotiating Text" vom 24.4.1998 unter Punkt D auf den Seiten
70-76 dargestellt.) Der Investor ist zu einer Klage berechtigt, wenn er
der Meinung ist, daß sein Gastland eine Verpflichtung aus dem MAI
nicht erfülle und daß dem Investor dadurch ein Verlust oder
Schaden entstehe. Zusätzlich kann er einen Investitionsstreit schlichten
lassen, der eine Erlaubnis zur Investition durch das Gastland oder eine
sonstige Zusage des Gastlandes betrifft, auf die sich der Investor bei
seiner Investitionstätigkeit verlassen hat.
Der Skandal steckt nun in Punkt
2 "Means of Settlement". Der Investor kann sich nämlich auch aussuchen,
von wem er den Streit schlichten lassen will. Und da hat er nach Punkt
2.c.iv. die Möglichkeit, die Internationale Handelskammer (International
Chamber of Commerce, ICC) anzurufen und den Streit nach ihren Regeln schlichten
zu lassen.
Die Internationale Handelskammer
versteht sich als Interessenvertretung ihrer mehr als 7000 Mitgliedsunternehmen.
Sie sieht sich als "the World Business Organization" und hat sich zum Ziel
gesetzt, internationalen Handel und Investitionen zu fördern. Damit
steht die Internationale Handelskammer von ihrem Selbstverständnis
und ihrer Zielsetzung her eindeutig auf der Seite der Investoren. Eine
unabhängige und faire Streitschlichtung zwischen Investoren und Gastland
ist also nicht zu erwarten. Eine Berücksichtigung der Interessen der
betroffenen Bevölkerung ist nicht vorgesehen.