Startseite  >  Welthandel

Streitschlichtungsverfahren im MAI

 

 

Das MAI sieht zwei mögliche Streitschlichtungsverfahren vor: Das State-State-Verfahren und das Investor-State-Verfahren.
Der Investor kann sich aussuchen, welches Verfahren er wählt. Beim State-State-Verfahren veranlaßt der Investor seinen Heimatstaat zu einer Klage gegen das Gastland, in dem er investiert.

Beim Investor-State-Verfahren klagt der Investor selbst gegen das Gastland.

Besonders problematisch ist das Investor-State-Verfahren. (Es ist im "MAI Negotiating Text" vom 24.4.1998 unter Punkt D auf den Seiten 70-76 dargestellt.) Der Investor ist zu einer Klage berechtigt, wenn er der Meinung ist, daß sein Gastland eine Verpflichtung aus dem MAI nicht erfülle und daß dem Investor dadurch ein Verlust oder Schaden entstehe. Zusätzlich kann er einen Investitionsstreit schlichten lassen, der eine Erlaubnis zur Investition durch das Gastland oder eine sonstige Zusage des Gastlandes betrifft, auf die sich der Investor bei seiner Investitionstätigkeit verlassen hat.
Der Skandal steckt nun in Punkt 2 "Means of Settlement". Der Investor kann sich nämlich auch aussuchen, von wem er den Streit schlichten lassen will. Und da hat er nach Punkt 2.c.iv. die Möglichkeit, die Internationale Handelskammer (International Chamber of Commerce, ICC) anzurufen und den Streit nach ihren Regeln schlichten zu lassen.

Die Internationale Handelskammer versteht sich als Interessenvertretung ihrer mehr als 7000 Mitgliedsunternehmen. Sie sieht sich als "the World Business Organization" und hat sich zum Ziel gesetzt, internationalen Handel und Investitionen zu fördern. Damit steht die Internationale Handelskammer von ihrem Selbstverständnis und ihrer Zielsetzung her eindeutig auf der Seite der Investoren. Eine unabhängige und faire Streitschlichtung zwischen Investoren und Gastland ist also nicht zu erwarten. Eine Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Bevölkerung ist nicht vorgesehen.
 
 


zuletzt geändert am 06.07.1998