Kyoto-Protokoll jetzt für Industrieländer ratifizierbar

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Kyoto-Protokoll jetzt für Industrieländer ratifizierbar

Das zentrale Ergebnis des Bonner Klimagipfels ist das "Bonner Agreement zur Implementierung des Aktionsplans von Buenos Aires", dessen Verabschiedung den Weg für die Industrieländer zur Ratifizierung des Kyoto-Protokolls freimacht.

GERMANWATCH bringt Auszüge aus der Vereinbarung.
 

"Finanzierung für Entwicklungsländer (unter der Konvention)

(...) Die Vertragsstaatenkonferenz (VSK) stimmt zu, daß ein "Besonderer Fonds zur Klimaänderung" eingerichtet werden soll.

(...) Die VSK stimmt zu, daß ein "Fonds für am wenigsten entwickelte Länder" eingerichtet werden soll. (...) Sein Arbeitsprogramm soll u.a. Maßnahmen für Nationale Anpassungsprogramme einschließen.

Finanzierung für Entwicklungsländer (unter Kyoto-Protokoll)

(...) Die VSK stimmt zu, daß ein "Anpassungsfonds" eingerichtet werden soll, der konkrete Anpassungsprojekte und -programme an Klimaänderungenin Entwicklungsländern, die Vertragsstaaten des Protokolls sind, finanziert.
 

(...) Die VSK stimmt zu, daß eine Expertengruppe zu Technologietransfer eingerichtet werden soll.

(...) Die VSK stimmt zu, auf ihrer 8. Sitzung die Implementierung von mit Versicherungsaspekten verbundenen Handlungen zu untersuchen, um den besonderen Bedürfnissen und der Betroffenheit von Entwicklungsländern nachzukommen, die von den nachteiligen Folgen der Klimaänderung stammen (...)

(...) Die VSK stimmt zu, auf ihrer 8. Sitzung die Implementierung von mit Versicherungsaspekten verbundenen Handlungen zu untersuchen, um den besonderen Bedürfnissen und der Betroffenheit von Entwicklungsländern nachzukommen, die von den Auswirkungen der Umsetzung von Gegenmaßnahmen gegen die Klimaänderung betroffen sind (...)

Mechanismen (...) des Kyoto-Protokolls

 (...) Die VSK stimmt zu, daß die Annex-I-Staaten in ihrem Land Aktivitäten durchführen sollen (...) mit der Perspektive, die Unterschiede der Pro-Kopf-Emissionen zwischen Industrie- und Entwicklungsländern anzunähern

(...) Die VSK stimmt zu, daß der Anteil der Einnahmen, durch den besonders verwundbare Entwicklungsländer unterstützt werden können (...), zwei Prozent der zertifizierten Emissionsreduktionen von CDM-Projekten beträgt.

(...) Die VSK erkennt an, daß Annex-I-Staaten unterlassen sollen, zertifizierte Emissionsreduktionen von nuklearen Anlagen anzurechnen, um ihre Verpflichtungen unter Art. 3.1 zu erfüllen. (...)

Senken

(...) Die VSK versichert (...)
  • daß die Behandlung dieser Aktivitäten auf solider Wissenschaft fundiert sein soll. (...)
  • daß die bloße Präsenz von Kohlenstoffbeständen von der Anrechnung ausgeschlossen ist (...).
  • daß die zusätzliche Bindung von Kohlenstoff verursacht von (a) über die vorindustriellen Werte erhöhten Kohlendioxid-Konzentrationen (b) indirekten Stickstoffeinträgen und (c) den dynamischen Effekten der Altersstruktur durch Maßnahmen vor dem Bezugsjahr ausgeschlossen wird.
(...) Die VSK stimmt zu, daß "Waldmanagement", "Ackerlandmanagement", "Weidelandmanagement" und "Wiederbegrünung" wählbare Landnutzungs-, Landnutzungsänderungs- und Forstaktivitäten (...) sind (...).

Die VSK stimmt zu, daß die Auswahl von LULUCF-Aktivitäten (Senken) unter Art. 12 auf Aufforstung und Wiederaufforstung beschränkt ist.

(...) Die VSK stimmt zu, daß in der ersten Verpflichtungsperiode die gesamten Additionen und Subtraktionen zur zugeteilten Menge von gewählten LULUCF-Aktivitäten unter Art. 12 nicht 1 % der Emissionen des Basisjahres dieses Vertragsstaats, multipliziert mit fünf, übersteigen sollen. (...)

Verfahren und Mechanismen der Erfüllungskontrolle unter dem Kyoto-Protokoll

Die VSK stimmt zu:
  • daß der Unterstützungssektor mit dem Ziel, die Erfüllung zu unterstützen und frühe Warnung vor möglicher Nicht-Erfüllung zu geben, verantwortlich sein soll, Beratung und Erleichterung zur Erfüllung zu liefern (...).
  • daß die Konsequenzen der Zielerfüllung vom Durchsetzungsgremium angewandt werden mit dem Ziel, die Nichterfüllung rückgängig zu machen, um die Umweltintegrität zu sichern und Anreize zur Erfüllung zu liefern. Diese Konsequenzen sind:
    • Zielverfehlungen der ersten Verpflichtungsperiode werden mit einem Faktor von 1,3 kompensiert (...)
    • Entwicklung eines Erfüllungs-Aktionsplans (...)
    • Aufhebung der Teilnahmevoraussetzung für den Emissionshandel (...)"


(Übersetzung durch GERMANWATCH)

Vollständiges Dokument: www.unfccc.int/resource/docs/cop6secpart/l07.pdf (PDF-Datei, 60 k)