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EU-Kommission verabschiedet Verbindungsrichtlinie zum Emissionshandel

Am 23. Juli beschloss die EU-Kommission die sogenannte "Verbindungsrichtlinie" zur Richtlinie zum Emissionshandel (letztere war entgegen der ursprünglichen Zeitplanung bereits am 22. Juli vom EU-Ministerrat abschließend angenommen worden, nachdem das EU-Parlament bereits am 2. Juli zugestimmt hatte). Die Verbindungsrichtlinie stellt die Verbindung zwischen den flexiblen Mechanismen des Kyoto-Protokolls bei deren Operationalisierung im EU-Rechtsrahmen her.

Das Kyoto-Protokoll sieht vor, dass Reduktionsverpflichtungen auch über sogenannte "flexible Mechanismen" erfüllt werden können. Beim Emissionshandel im engeren Sinne (Art. 17) handeln Industriestaaten untereinander mit Emissionserlaubnissen. Bei den projektbasierten Mechanismen "Joint Implementation" (Art. 6) und "Clean Development Mechanism" (Art. 12) werden emissionsmindernde Projekte durchgeführt, deren Emissionseinsparung anschließend gehandelt werden kann. Bei "Joint Implementation" werden die Projekte in Industrieländern, beim "Clean Development Mechanism" in Entwicklungsländern durchgeführt. Voraussetzung für die Einbeziehung der so erzielten Emissionsminderungen in den Emissionshandel ist, dass dieser Vorgang rechtlich geregelt ist. Dies soll nun auf EU-Ebene durch die Verbindungsrichtlinie erreicht werden.

Der Entwurf der EU-Kommission sieht vor, dass die Projekte weder Atomkraft noch - zumindest vorerst - Senken umfassen sollen. Große Wasserkraftwerke sind zugelassen, wenn sie die Kriterien der World Commission on Dams (WCD) erfüllen.

Die durch die Projekte erzielten Emissionsgutschriften können zusätzlich zu den ohnehin zugestandenen Emissionserlaubnissen genutzt werden. Sobald ihr Anteil allerdings eine Schwelle von 6% an den im Rahmen des Emissionshandels zugewiesenen Emissionserlaubnissen überschreitet, wird ein Begutachtungs-Prozess ("Reviewing") angestoßen. Eine harte Obergrenze für die Nutzung der projektbasierten Mechanismen ist damit also nicht vorgesehen.

Bevor die Verbindungsrichtlinie in Kraft tritt, muss sie noch vom Ministerrat und vom Parlament angenommen werden.
 

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Redaktion:
Germanwatch e.V.
Dr. M. Treber (V.i.S.d.P.), G. Kier, E. Stute

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