Germanwatch-Satzung

Vereinssatzung

Urfassung der Satzung: 24.2.1991
Letzte Satzungsänderung: 26.08.2022

 

 

 


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck
§ 3 Mitglieder - stimmberechtigte und Förder- und Ehrenmitglieder
§ 4 Eintritt von Mitgliedern
§ 5 Mitgliedsbeitrag
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
§ 10 Arbeitsgruppen
§ 11 Regionalgruppen
§ 12 Auflösung des Vereins


 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen:
"Germanwatch e.V.".

(2) Der Verein hat den Sitz in Bonn.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

(1) Der Verein sieht sich auf die von den Vereinten Nationen beschlossene 2030-Agenda mit ihren Globalen Zielen für nachhaltige Entwicklung auf der Grundlage von Demokratie und Menschenrechten verpflichtet.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(3) Zweck des Vereins ist

- die Förderung der Verständigung zwischen den Völkern des globalen Nordens und Südens, deren Menschen gleichermaßen ein Recht auf nachhaltige Entwicklung zusteht; der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der friedlichen Gestaltung der gemeinsamen Zukunft auf der Welt,

- die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit, etwa durch eine menschenrechtsbasierte Umsetzung der Globalen Ziele für nachhaltige Entwicklung

- die Förderung des Umweltschutzes und der ökologischen Lebensgrundlagen im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung und der Ziele des Pariser Klimaabkommens,

- die Volksbildung auf diesen Gebieten, etwa durch Umsetzung des UNESCO-Weltaktionsprogramms Bildung für nachhaltige Entwicklung,

- die Förderung von Wissenschaft und Forschung etwa im Hinblick auf wissenschaftliche Recherchen, die Entwicklung und Erstellung von Indizes sowie den Einbezug betroffener Gruppen und Institutionen u.a. zum Herausarbeiten relevanter Fragestellungen und zur Steigerung der Umsetzungsrelevanz der Ergebnisse,

- Information, Aufklärung und Beratung von Verbraucherinnen und Verbrauchern.

Der Verein will das Bewusstsein dafür stärken, dass nur durch gegenseitiges Lernen und gemeinsame Verantwortung von Norden und Süden im Sinne einer multilateralen menschenrechtsbasierten Ordnung die überlebenswichtigen Probleme gelöst werden können.

Als Verbraucherschutzorganisation vertritt er die Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher im Sinne dieser Ziele.

(4) Zur Erreichung seiner Ziele arbeitet der Verein mit den Medien, mit Bildungseinrichtungen und mit solchen Institutionen und Einrichtungen zusammen, die Aufgaben, Zweck und Ziele des Vereins unterstützen.

(5) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • öffentliche Stellungnahmen und Publikationen,
     
  • Multiakteurspartnerschaften in Deutschland sowie mit Partnern im globalen Süden und Partnerregionen Europas,
     
  • unterstützende eigene wissenschaftliche Recherchen, Wissenstransfer und Kooperationen mit Wissenschaftspartnern,
     
  • Organisation und Durchführung von öffentlichen Informationskampagnen und Veranstaltungen,
     
  • Bildungsveranstaltungen in Schulen und anderen Bildungseinrichtungen,
     
  • Bildungsmaßnahmen in Form von Seminaren, Tagungen und Vorträgen,
     
  • Ausstellungen,
     
  • Erarbeitung von praxisorientierten Handlungsvorschlägen und Lösungsansätzen für die globalen Herausforderungen in den Bereichen Umweltschutz, Nachhaltigkeit und Menschenrechte; Präsentation, (Weiter-)Entwicklung und Mitwirkung an der Umsetzung der diesbezüglichen Ergebnisse mittels Fachworkshops, Diskussionsveranstaltungen, Kampagnen, Dialogprozessen mit relevanten Akteuren, insbesondere Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträgern, sowie durch die Herausgabe von Fachpublikationen und Beiträgen für Fremdpublikationen und Fachzeitschriften,
     
  • Verbreitung von Informationen über das Marktgeschehen, Beurteilung der Nachhaltigkeit und unentgeltliche Beratung von Verbraucher/innen und anderer,
     
  • Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen (soweit gemeinnützig tätig) durch finanzielle und ideelle Förderung von Programmen und Maßnahmen.

(6) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(7) Dem Vereinsvermögen wachsen solche Spenden und andere Zuweisungen Dritter unmittelbar zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind.

(8) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(9) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Angemessene Aufwendungen, die für den Verein verauslagt werden, sind zu erstatten.

 

§ 3 Mitglieder - stimmberechtigte und Förder- und Ehrenmitglieder

(1) Die Art der Mitgliedschaft wird im Aufnahmeverfahren (siehe §4) festgelegt. Ein Wechsel der Mitgliedsart ist nach schriftlichem Antrag möglich, sofern die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Stimmberechtigte Mitglieder können nur natürliche Personen sein. Die stimmberechtigten Mitglieder haben die vom Gesetz Vereinsmitgliedern eingeräumten Befugnisse, soweit sie nicht durch diese Satzung einem besonderen Vereinsorgan zugewiesen werden.

(3) Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Sie unterstützen den Verein durch Verbreitung seiner Anliegen und durch regelmäßige finanzielle Beiträge. Sie haben von den gesetzlichen Mitgliedschaftsrechten nur ein Informationsrecht – allerdings nur soweit, als dadurch nicht das Vereinsinteresse und die gebotene Vertraulichkeit verletzt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht werden – und ein alle Angelegenheiten des Vereins umfassendes Vorschlagsrecht.

(4) Ehrenmitglieder: Ausgewählte Personen können in besonderen Einzelfällen vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese Personen sollen sich herausragende Verdienste im Sinne der Zielsetzungen von Germanwatch erworben haben und durch ihre Ernennung den Verein in seiner Außenwirkung unterstützen können. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen befreit und haben kein Stimmrecht.

 

§ 4 Eintritt von Mitgliedern

(1) Stimmberechtigte Mitglieder: Stimmberechtigtes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins bejaht. Sie soll keine Funktion als Regierungsmitglied oder Mitglied einer gesetzgebenden Körperschaft innehaben. Im Falle der Übernahme solcher Funktionen und Ämter ruht die stimmberechtigte Mitgliedschaft automatisch. Über den in Textform gestellten Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Wird die Zustimmung
verweigert, kann der/die Bewerber/in die Mitgliederversammlung anrufen, die dann mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme entscheidet.

(2) Fördermitglieder: Fördermitglied kann werden, wer bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern und die festgelegten Beiträge nach §5 der Satzung zu zahlen. Für die Aufnahme ist ein Antrag in Textform an den Vorstand zu richten, der darüber entscheidet.

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Die Beiträge der stimmberechtigten Mitglieder und der Fördermitglieder werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung in Textform, Vereinsausschluss oder Tod/Liquidation. Es bestehen keine Erklärungsfristen. Bei Austritt bleibt die Pflicht zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Geschäftsjahr bestehen. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann insbesondere wegen grober Verletzung der Interessen des Vereins erfolgen oder wenn das Mitglied eine im Widerspruch zu den Vereinszielen stehende Gesinnung offenbart oder unterstützt. Eine Mitgliedschaft endet automatisch, sobald ein Beitragsrückstand von zwei Kalenderjahren eingetreten ist. Einspruch gegen die Entscheidung des Vorstandes über den Ausschluss eines Mitgliedes kann bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Diese entscheidet abschließend mit einfacher Mehrheit. Alle Beitragsrückstände müssen beglichen werden.

 

§ 7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. die Arbeitsgruppen

(2) In allen Organen, Gremien und Arbeitsbereichen des Vereins ist eine möglichst gleiche Anzahl von Frauen und Männern anzustreben.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Sie sind ferner einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder ein Fünftel aller Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes vom Vorstand die Einberufung verlangt.

(2) Mitgliederversammlungen müssen nicht am Ort des Vereins stattfinden. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mehr als 10 % der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind. Falls nach dieser Bestimmung keine Beschlussfähigkeit vorliegt, wird die Versammlung geschlossen. Unmittelbar im Anschluss kann – ohne dass es dazu einer separaten Einladung bedarf – am gleichen Ort eine erneute Mitgliederversammlung stattfinden, die ohne Rücksicht auf ein Quorum beschlussfähig ist.

(3) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch eine Benachrichtigung einberufen. Diese kann per Post (einfacher Brief, z.B. in Form des Mitgliederrundbriefs) oder, wenn das Mitglied dem zustimmt, auf anderem Wege erfolgen. Die Einberufungsfrist beträgt drei Wochen (Datum des Poststempels bzw. der elektronischen Übermittlung). In der Benachrichtigung ist ein vom Vorstand festgelegter Tagesordnungsvorschlag mitzuteilen, über den die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließt.

Die Einladung zu einer zweiten Mitgliederversammlung nach Absatz 2 Satz 4 kann vom Vorstand bereits mit der Einladung zu der ersten, vorhergehenden Mitgliederversammlung verbunden werden.

(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit . Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Das Stimmrecht kann jeweils für eine Mitgliederversammlung einschließlich einer Anschlussmitgliederversammlung gemäß § 8 Absatz 2 auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied schriftlich übertragen werden, wobei ein stimmberechtigtes Mitglied nur eine zusätzliche Stimme annehmen darf. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zur Änderung des Vereinszweckes sowie zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von vier Fünfteln erforderlich.

(5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Versammlungsleiter/in und der/dem Protokollführer/in unterschrieben werden muss. Beschlüsse sind unter Angaben des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie der Abstimmungsergebnisse festzuhalten.

(6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht gefordert werden und/oder die zur Erlangung oder dem Erhalt der Gemeinnützigkeit erforderlich sind, ohne Einberufung einer zusätzlichen Mitgliederversammlung unverzüglich vorzunehmen.

(7) Der Vorstand kann Mitgliederversammlungen in schriftlicher oder elektronischer Form, zum Beispiel per Fax oder E-Mail sowie im Rahmen einer Video-/Telefonkonferenz oder diesbezüglicher Zuschaltung Abwesender durchführen, solange sich die Mitgliederversammlung nicht mehrheitlich für eine andere Art der Versammlungsdurchführung oder Beschlussfassung entscheidet; die für Beschlussfassungen erforderlichen Mehrheitsquoren ändern sich dadurch nicht.

 

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens zehn Mitgliedern. Der Vorstand regelt die Vorstands­tätigkeit in einer schriftlichen Geschäftsordnung.

(2) Der Vorstand wird auf Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Vorstandsmitglieder können nur stimmberechtigte Vereinsmitglieder werden. Die Wiederwahl ist möglich. Gewählt ist ein Vorstandsmitglied, wenn es die absolute Mehrheit der anwesenden Stimmen erhält. Insbesondere werden gewählt: Ein/e Vorsitzende/r, ein/e Stellvertreter/in und ein/e Schatzmeister/in; von diesen ist im zweiten Wahlgang
gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint (relative Mehrheit). Wenn von diesen Vorstandsmitgliedern eines vorzeitig ausscheidet, kann der Vorstand aus seiner Mitte einstimmig eine/n Nachfolger/in kommissarisch bis zur zeitnah einzuberufenden Mitgliederversammlung bestimmen.

(3) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins und neben den Arbeitsgruppen die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann eine/n oder mehrere Geschäftsführer/innen als besondere Vertreter nach § 30 BGB für die Vertretung des Vereins in wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten berufen; in diesem Rahmen sind sie - auch einzeln - vertretungsbefugt. Die Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt.

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Eine Teilnahme ist auch per Telefon- oder Videokonferenz möglich und im Hinblick auf die Beschlussfähigkeit der persönlichen Anwesenheit gleichzusetzen. In Einzelfällen können Beschlüsse im Umlaufverfahren per Email oder Post – dann jedoch nur mit absoluter Mehrheit der Vorstandsmitglieder – gefasst werden. § 8 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Vorstand gemäß §26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die Stellvertreter/in und der/die Schatzmeister/in. Sie vertreten den Verein jeweils in dieser Reihenfolge einzeln, wobei der Verhinderungsfall nicht nachgewiesen werden muss.

 

§ 10 Arbeitsgruppen

(1) Zur Vorbereitung und Durchführung einzelner Vorhaben kann der Vorstand oder die Mitgliederversammlung Arbeitsgruppen einrichten.

(2) In den Arbeitsgruppen entwickeln die Mitglieder des Vereins Arbeitsschwerpunkte und Handlungsoptionen für den Verein. Eine Arbeitsgruppe kann nur nach Abstimmung mit dem Vorstand mit Positionen an die Öffentlichkeit treten.

(3) Eine Arbeitsgruppe kann aufgelöst werden, wenn die Mehrheit des Vorstandes dieses bestimmt. Eine aufgelöste Arbeitsgruppe kann versuchen, eine Klärung durch eine Mitgliederversammlung gemäß § 8 Absatz 1 herbeizuführen.

 

§ 11 Regionalgruppen

(1) Zur Erreichung der satzungsmäßigen Zwecke im Sinne des § 2 auf regionaler und lokaler Ebene können sich Mitglieder zu einer Regionalgruppe zusammenschließen. Über die Anerkennung einer Regionalgruppe entscheidet auf Antrag der Vorstand.

(2) Die Regionalgruppen regeln ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich. In ihrer inhaltlichen Arbeit orientieren sie sich an der von der Mitgliederversammlung beschlossenen inhaltlichen Agenda. Die Regionalgruppe kann Erklärungen und Stellungnahmen nur in eigenem Namen abgeben. Erklärungen, geplante Aktivitäten und Stellungnahmen werden der Germanwatch-Geschäftsstelle und dem Vorstand, bei dem die letzte Verantwortung
liegt, vor Veröffentlichung bzw. Durchführung zur Kenntnis gegeben. Sofern Näheres zu regeln ist, erfolgt dies über die Geschäftsordnung des Vorstands.

(3) Die Regionalgruppe wählt sich mindestens eine/n oder mehrere Sprecher/innen zur Vertretung der Regionalgruppe nach außen und gegenüber dem Vorstand. Der Vorstand bestimmt eines seiner Mitglieder als erste Ansprechperson für die Regionalgruppen.

(4) Grundsätzlich finanzieren die Regionalgruppen ihre Arbeit selbst. Die laufenden Kosten und Beiträge zu lokalen und regionalen Netzwerken der Regionalgruppe können jedoch auf Antrag aus Mitteln des Vereins getragen werden. Bei Projekten und größeren Aktivitäten bemühen sich die Regionalgruppen um Unterstützung von dritter Seite. In diesem Falle stimmt sich die Regionalgruppe mit dem Vorstand ab. Auf Antrag kann der
Vorstand hier eine finanzielle Unterstützung aus Vereinsmitteln gewähren. Der Vorstand wird der Mitgliederversammlung im Rahmen seiner Budgetplanung und auf der Grundlage der vorliegenden Anträge von Regionalgruppen die jährlich dafür zur Verfügung stehenden Mittel mitteilen. Er bemüht sich im Sinne des Satzes 2 des Absatzes über eine entsprechende Perspektivplanung darum, die Unterstützung der Regionalgruppen dauerhaft
zu gewährleisten.

(5) Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Vorstand nach Anhörung der Regionalgruppe. Gegen eine Entscheidung des Vorstands kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

(6) Mit der Antragstellung nach Absatz 1 erkennen die Regionalgruppen die unmittelbare Geltung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Regelungen dieser Satzung an, einschließlich ihre Verpflichtung, bei Auflösung oder Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke das Vermögen dem Verein zuzuführen, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an Amnesty International (Deutsche Sektion), Robin Wood (Deutsche Sektion), Terre des Hommes (Deutschland) und die Stiftung Zukunftsfähigkeit, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

Publikationstyp
Über Germanwatch
Bestellnummer
Satzung

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